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Satzung der Gemeinde Lambrechtshagen über die Benutzung der Trauerhalle
Lambrechtshagen (Benutzungssatzung)
Auf
der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung für
das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V S.29), zuletzt geändert durch das Vierte
Gesetz zur Änderung der KV M-V) vom 09. August 2000 (GVOBl. M-V,
Seite 360) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Lambrechtshagen
vom 11.09.2002 folgende Satzung erlassen:
§
1 Widmung
Die
Trauerhalle Lambrechtshagen ist eine öffentliche Einrichtung und
dient vorrangig der Gemeinde Lambrechtshagen als Trauerhalle.
§ 2 Überlassungsgrundsätze
1.
Das jeweilige Bestattungsunternehmen ist berechtigt, die Trauerhalle während
der
vereinbarten Zeit in dem erforderlichen Umfang zu nutzen.
2. Die Benutzung der Trauerhalle bedarf der schriftlichen Erlaubnis der
Gemeinde.
Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Trauerhalle oder auf eine
bestimmte Nutzungszeit
besteht nicht.
3. Die Erlaubnis wird nur Nutzern erteilt, die als Veranstalter rechtsfähig
sind und die
Verantwortung und Haftung für vorsätzliches und fahrlässiges
Handeln der Trauergäste
und der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Veranstalters übernehmen,
das in
kausalem Zusammenhang zur Veranstaltung steht.
Über die Benutzung der Trauerhalle sind zwischen der Gemeinde und
den Nutzern
Vereinbarungen abzuschließen.
4. Die Trauerhalle kann montags bis freitags jeweils von 9.00 Uhr bis
16.00 Uhr zur
Verfügung gestellt werden.
5. Eine Überlassung der Trauerhalle durch die Nutzer an Dritte ist
ohne schriftliche
Zustimmung der Gemeinde nicht zulässig.
§
3 Benutzungsregeln und Pflichten derNutzer
1.
Die Trauerhalle darf nur für die genehmigte Zeit und den im Antrag
angegebenen Zweck
benutzt werden.
Die Trauerhalle darf nicht vor der genehmigten Nutzungszeit betreten werden
und muss mit
Ablauf der genehmigten Nutzungszeit geräumt sein.
2. Die Nutzer haben der Gemeinde Verantwortliche schriftlich zu benennen.
Die Verantwortlichen haben für eine ordnungsgemäße Nutzung
der Trauerhalle zu sorgen.
Sie haben die Trauerhalle als erste zu betreten und dürfen sie als
letzte erst dann verlassen,
wenn sie sich vom ordnungsgemäßen Zustand der benutzten Bereiche
überzeugt haben.
3. Die Nutzer sind verpflichtet, die Trauerhalle und deren Inventar schonend
und sachgemäß
zu behandeln.
Beschädigungen oder Verluste sind unverzüglich und unaufgefordert
dem Beauftragten
der Gemeinde anzuzeigen.
Die Nutzer sind verpflichtet, die Trauerhalle und Inventar jeweils vor
der Nutzung auf
ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den beabsichtigten
Zweck zu prüfen.
Sie haben sicherzustellen, dass schadhafte Anlagen und Einrichtungen nicht
benutzt
werden.
5. Beauftragte der Gemeinde haben zur überlassenen Trauerhalle jederzeit
Zutritt.
Das Hausrecht übt der Bürgermeister als Beauftragter der Gemeinde
aus.
Den Anordnungen der Beauftragten der Gemeinde oder der von ihr bestellten
Personen ist
Folge zu leisten.
6. Das Rauchen in der Trauerhalle ist nicht gestattet.
7. Fahrzeuge dürfen nur auf den hierzu vorgesehenen Plätzen
abgestellt werden.
8. Bauordnungs- und brandschutzrechtliche Sicherheitsvorschriften sind
einzuhalten.
Die Belegung der Trauerhalle über die zugelassene Höchstbesucherzahl
(60 Gäste)
hinaus ist unzulässig.
9. Personen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Benutzungssatzung
verstoßen, können von den Beauftragten der Gemeinde oder von
den nach § 3 (2)
benannten Verantwortlichen aus der Trauerhalle verwiesen werden.
§
4 Haftung
1.
Die Benutzer haften der Gemeinde für alle aus Anlass der Benutzung
entstandenen
Schäden. Ausgenommen sind Schäden, die auf Abnutzung oder Materialfehler
zurückzu-
führen sind und trotz ordnungsgemäßem Gebrauchs der Einrichtungen
eintreten.
2. Die Benutzer sind verpflichtet, die Gemeinde von etwaigen Ansprüchen
freizustellen,
die Dritte im Zusammenhang mit der Überlassung der Trauerhalle und
den dazugehörigen
Einrichtungen mittelbar oder unmittelbar gegen die Gemeinde geltend zu
machen.
3. Die Nutzer haben nachzuweisen, dass eine ausreichende Schadenshaftpflichtversicherung
besteht, durch welche auch Freistellungsansprüche gedeckt werden.
4. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden irgendwelcher Art,
die den Benutzern, Bediensteten
oder Beauftragten, sowie den Gästen der Trauerveranstaltungen aus
Anlass der Benutzung
erwachsen.
Die Gemeinde haftet ferner nicht, wenn Garderobe, Fahrzeuge oder sonstige
Gegenstände
abhanden kommen oder beschädigt werden.
Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf die von der Gemeinde
zu vertretende
Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht, sofern nicht Vorsatz vorliegt.
§
5 Benutzungsgebühren
Für
die Benutzung der Trauerhalle sind Benutzungsgebühren zu zahlen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Satzung der Gemeinde
Lambrechtshagen über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung der Trauerhalle (Gebührensatzung) in der jeweils geltenden
Fassung.
§
6 Inkrafttreten
Diese
Benutzungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Lambrechtshagen,
11.09.2002
M
a t t h i e s
Bürgermeister
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