Straßenreinigungssatzung
der Gemeinde Lambrechtshagen (StrRS)
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Inhaltsübersicht § 1 Inhalt der Satzung § 2 Begriffe § 3 Reinigungspflichtige Straßen § 4 Straßenreinigungsgebühren § 5 Reinigungsklassen § 6 Übertragung der Reinigungspflicht § 7 Art und Umfang der Reinigungspflicht § 8 Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung
(Winterdienst) § 9 Art und Umfang Verpflichtung zur Beseitigung von Schnee
und Glätte § 10 Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen § 11 Ordnungswidrigkeiten § 12 Inkrafttreten
Anlage 1
§ 1 Inhalt der Satzung
Diese Satzung regelt Zuständigkeit, Art und Umfang für die
Reinigung der Straßen. Die Straßenreinigung umfasst die allgemeine Reinigung,
sowie die Schnee- und Glättebeseitigung (Winterdienst) der Straßen.
§ 2 Begriffe
1.
Öffentliche
Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen-
und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.
2.
Gehweg ist der
Straßenteil, der erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt ist und dessen
Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Dazu gehören
auch die Gehwegflächen, die gleichzeitig durch Kraftfahrzeuge mitgenutzt
werden können. Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg
ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Gehwege
sind auch, die gleichzeitig als Radwege ausgewiesenen Gehwege.
3.
Verkehrsberuhigte
Straßen sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung besonders
gekennzeichnet sind und auch solche, die überwiegend Erschließungsfunktion
haben, aber vom Fußgängerverkehr auf voller Breite mitbenutzt werden
(Stichstraßen).
4.
Grundstück im Sinne
dieser Satzung, ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder
zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach
den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz)
bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer
befreit wäre. Liegt Wohneigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche
Grundstücksbegriff maßgebend.
5.
Als anliegend
gelten Grundstücke, wenn die Möglichkeit besteht, zu diesem Grundstück
von entsprechendem Straßenteil Zugang zu nehmen unabhängig davon, ob
Grundstücke vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen,
Mauern, Wasserläufe, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen
oder in ähnlicher Weise getrennt sind.
§ 3 Reinigungspflichtige
Straßen
(1) Die in geschlossener Ortslage
gelegenen öffentlichen Straßen oder Straßenteile sind zu reinigen. Geschlossene
Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder
offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke
und einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
-
Alte Dorfstraße 1-2, 6, 7
-
Ausbau einbezogen.
Sie reinigt die Straßen, soweit die
Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 6 und 8 übertragen wird.
§ 4 Straßenreinigungsgebühren
Teil der Satzung ist das als Anlage beigefügte Verzeichnis
über die öffentliche Straßenreinigung. Für die öffentliche Reinigung der
Straßen, die in dieses Verzeichnis aufgenommen sind, werden Gebühren
nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben.
§ 5 Reinigungsklassen
Die von der Gemeinde zu reinigenden
öffentlichen Straßen werden entsprechend den örtlichen Erfordernissen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Reinigungsklassen (RK) eingeteilt:
§ 6 Übertragung
der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer
der anliegenden Grundstücke übertragen:
1. a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen
Gehwege, b) Radwege,
Trenn-, Baum- und Parkstreifen, Böschungen und Gräben, sowie sonstige
zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile
des Straßenkörpers. Dies umfasst auch die Reinigung von Haltestellen
öffentlicher Verkehrsmittel.
a) die halbe
Breite von Stichstraßen und verkehrsberuhigten Straßen, b) die Hälfte der Fahrbahnen einschließlich
Fahrbahnrinnen, Bordsteinen und Bordsteinkanten.
(2) Die Reinigungspflicht trifft anstelle des Eigentümers
1. den Erbbauberechtigten, 2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst
nutzt, 3. den dinglich Wohnberechtigten,
sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.
(3) Ist der
Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu
erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen. Auf Antrag
des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung
gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an
seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich
und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung
für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.
(4) Eine
zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde befreit die Reinigungspflichtigen
nicht von ihren Pflichten.
§ 7 Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht
umfasst die Reinigung der in § 6 genannten Straßenteile einschließlich
der Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter
sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare
Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter
die Straßenbeläge schädigen. (2) Herbizide
oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in
Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich
gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen
Flächen.
(3) Art und
Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung
und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (4) Kehricht
und sonstiger durch die Reinigung anfallender Unrat dürfen nicht auf
Straßen und Straßenteilen abgelagert werden.
§ 8 Übertragung der Verpflichtung zur
Schnee- und Glättebeseitigung (Winterdienst)
(1) Der Winterdienst folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer
der anliegenden Grundstücke übertragen:
1. Gehwege einschließlich
der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, Haltestellen öffentlicher
Verkehrsmittel, Verbindungs- und Treppenwege, sowie des markierten Teils
des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf. Als Gehweg
gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse
des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf
keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist.
2. In den nicht im Verzeichnis über
den Winterdienst aufgeführten Straßen zusätzlich zu den in Nummer 1
genannten Straßenteilen die Hälfte der Fahrbahnen sowie die halbe Breite
von Stichstraßen und verkehrsberuhigten Straßen.
(2) Die Winterdienstpflicht trifft anstelle des Eigentümers
1. den Erbbauberechtigten, 2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst
nutzt, 3. den dinglich Wohnberechtigten,
sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist. (3) Ist der
Winterdienstpflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu
erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit dem Winterdienst zu beauftragen. Auf Antrag
des Winterdienstpflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung
gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Winterdienstpflicht
an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich
und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung
für den Dritten besteht und nachgewiesen ist. § 9 Art und Umfang der Verpflichtung zur Beseitigung von Schnee und Glätte
Die Schnee- und Glättebeseitigung
ist wie folgt durchzuführen:
1. Gehwege, einschließlich
der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für
den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (1,50 m) von Schnee zu beseitigen
und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit Salz, zu
streuen. Das gilt auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen,
für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom
Gehweg aus beseitigt werden können.
2. Im Bereich
von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glätte-
beseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger
die Verkehrs-
3. Schnee ist an Sonn-
und Feiertagen spätestens von 8.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach
4. Glätte ist an Sonn-
und Feiertagen spätestens von 8.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach erneutem
Glätteentstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte ist bis 7.00 Uhr
bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sollen nur abstumpfende
Stoffe verwendet werden. Auftauende
Mittel dürfen nicht eingesetzt werden.
5. Auf den mit
Kies, Sand oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen,
die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwege zu entfernen. 6. Von anliegenden
Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.
7. Schnee und
Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder
des Seitenstreifens, wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu
lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an
das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges
erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden.
8. Rinnsteine,
Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende
9.
Im Übrigen ist der winterdienstpflichtige Anlieger auch verpflichtet,
den Gehweg zu
§ 10 Außergewöhnliche Verunreinigung von
Straßen
(1) Wer eine
öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß
§ 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG M-V) die Verunreinigung ohne
Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Anderenfalls
kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung
zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist. (2) Absatz 1 gilt auch für
Verunreinigung durch Hundekot.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich
oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee-
und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere
wer die in den §§ 6 und 8 genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen
Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen
Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten abstumpfenden Mitteln
streut oder wer seine Reinigungspflicht nach §§ 7 und 9 i.V.m. §§ 49
und 50 StrWG M-V verletzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit
kann nach § 61 StrWG M-V mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach dem
Tage der Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Straßenreinigungssatzung vom 21. Dezember 1993 außer Kraft.
Lambrechtshagen, 07.12.2005
Matthies Bürgermeister
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