Auf
Grund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV
M-V) vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V 2004, S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 14.12.2007 (GVOBl. M-V S. 410, 413) und der §§ 21 bis 24 sowie 28, 30
und 67 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.
Januar 1993 und § 8 (1) Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 28.06.2007, in den
derzeit gültigen Fassungen in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1
und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 12.04.2005
(GVOBl. M/V 2005 S. 146) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom
25.03.2009 und nach Genehmigung durch die zuständige Straßenaufsichtsbehörde
vom 22.04.2009 folgende Satzung erlassen.
Artikel
1
Änderungen
Die
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Lambrechtshagen
(Sondernutzungssatzung) vom 18.02.2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.04.2004,
wird wie folgt geändert:
1.
In § 2 wird ein Absatz 5 folgenden Wortlautes angefügt:
“(5) Die Benutzung ist erst nach schriftlicher Erteilung und nur im
festgelegten Umfang der Er-
laubnis zulässig. Darüber hinaus
darf die Sondernutzung erst nach Vorliegen anderer erfor-
derlicher Genehmigungen,
Erlaubnisse und/oder Bestimmungen ausgeführt werden.“
2.
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
“1. Vordächer, Gebäudesockel, Balkone/Fensterbänke, Erker, Kellerlichtschächte
und –
einwurfsvorrichtungen, Roste,
Kellereingänge, Gesimse, Treppen, Aufzugsschächte für
Waren und Mülltonnen und Schächte
für Brennstoffzufuhr sowie Sonnenschutzdächer
(Markisen) soweit all diese
Einrichtungen nicht weiter als 30 cm in den öffentlichen
Verkehrsraum hineinragen bzw. sich außerhalb
des lichten Raumes von 2,5 m Höhe über
Geh- und Radwegen oder 4,5 m über
Fahrbahnen befinden.“
3.
In § 5 wird der bisherige Abs. 3 „Erlaubnisfrei sind auch:…“
auf Abs. 2 korrigiert. Die folgenden Absätze 3, 4 und 5 behalten Ihre
Nummerierung.
4.
In § 6 Abs. 3 wird vor dem Wort „Parteien“ das Wort
„politischen“ eingefügt.
5.
Der Gebührentarif zu § 9 Abs. 1 erhält eine neue Fassung lt.
Anlage.
6.
§ 9 Abs. 2 wird geändert auf:
„(2) Das Recht, für die Erteilung der
Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben,
bleibt unberührt.“
7.
§ 12 erhält die folgende Bezeichnung:
„
§ 12
Gebührenfreiheit, Gebührenermäßigung und
Billigkeitsmaßnahmen“
8.
In § 12 wird der Abs. 3 folgenden Wortlautes eingefügt:
„(3) Von der Erhebung von Gebühren kann
auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus
Gründen der Billigkeit,
insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.“
9. In
§ 13 erhält der Abs. 1 folgende Fassung:
„(1) Bemessungsgrundlagen für die
Berechnung der Gebühr sind:
1. die örtliche
Lage,
2. Art und Ausmaß
der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch,
3. der Umfang des
wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an der Sondernutzung,
4. Wert des
Allgemeininteresses an der Sondernutzung.“
Artikel
2
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kritzmow,
05.05.2009
Gerhard
Matthies
Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Kritzmow,
05.05.2009
Gerhard
Matthies
Bürgermeister
Anlage zu § 9 (1)
der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Lambrechtshagen (Sondernutzungssatzung)
Tarif-stelle |
Art
der Sondernutzung |
Einheit |
Benutzungsgebühr
in EUR |
1. |
Litfaßsäulen,
Uhrensäulen, Plakatwände |
monatlich/qm |
5,04 |
2. |
Masten
(für Freileitungen, Fahnen u. ä.) |
monatlich/pro
Stck. |
4,41 |
3. |
Postablagekästen,
Briefkästen, Telefonzellen |
monatlich/pro
Stck. |
3,78 |
4.
|
Fahrradständer
mit Werbung |
monatlich/qm |
2,52 |
5. |
Erlaubnispflichtige
Automaten, Vitrinen u. ä. jeweils an der Stätte der Leistung |
monatlich/qm |
5,67 |
6. |
Errichtungen
von Freisitzen (Tischen mit oder ohne Sitzgelegenheit) vor Gast- und
Schankwirtschaften, Eisdielen und Cafès |
täglich/qm |
0,17 |
7. |
Verkaufswagen
im Reisegewerbe |
täglich/qm |
0,21 |
8. |
Imbissbuden,
Trinkhallen, Kioske |
täglich/qm |
0,25 |
9. |
Werbe-
und Verkaufsstände sowie Informationsstände |
täglich/qm |
0,23 |
10. |
Lotterieveranstaltungen |
täglich/qm |
0,11 |
11. |
Blumenstände |
täglich/qm |
0,17 |
12. |
Kirmesveranstaltungen
und Volksfeste |
täglich/qm |
0,19 |
13. |
Marktveranstaltungen |
täglich/qm |
0,19 |
14. |
Ausstellungen
vor Ladenlokalen |
täglich/qm |
0,32 |
15. |
Aufstellen
von Blumenkübeln |
täglich/qm |
0,13 |
16. |
Umhertragen
und Verteilen von Plakaten, Handzetteln oder ähnlichen Ankündigungen zu
gewerblichen Zwecken, Straßensammlungen |
täglich/qm |
0,13 |
17. |
baugenehmigungsfreie
Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1 qm, vorübergehend angebracht oder
ausgestellte Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, Werbeanlagen für
zeitlich begrenzte Veranstaltungen soweit Sie nicht nach den §§ 5 und 12 der
Satzung erlaubnis- bzw. gebührenfrei sind |
monatlich/qm |
3,78 |
18. |
Abstellen
von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen b)
Lkw c)
Kraftrad |
täglich/qm |
a)
0,23 b)
0,25 c)
0,21 |
19. |
Aufstellen
von Bauzäunen, -buden, - maschinen, Gerüsten sowie Lagerung von Baustoffen
und sonstigen Materialien |
täglich/qm |
0,15 |
20. |
Aufgraben
öffentlicher Verkehrsfläche einschließlich Tarifstelle 19. |
täglich/qm |
0,17 |
21. |
Aufstellen
von Containern |
täglich/qm |
0,13 |
22. |
Aufstellen
von Sammelcontainern z.
B. Wertstoffe, Alttextilien |
täglich/qm |
0,08 |
23. |
auf
Dauer angelegte, gebäudebezogene Sondernutzungen entsprechend § 5 (1) der
Satzung, soweit die dort genannten Abmaßungen nicht eingehalten werden |
jährlich |
113,40 |
24. |
sonstigen
Zwecken dienende Nutzungen |
täglich/qm |
0,11
– 0,32 |