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hier ausdrucken der Gemeinde
Lambrechtshagen
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung
für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Neubekanntmachung
vom 18. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), wird nach Beschluss der
Gemeindevertretung vom 16.02.2005 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde
nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
§ 1 Name/Wappen/Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde Lambrechtshagen führt ein Wappen, eine Flagge
und ein Dienstsiegel.
(2) Das Wappen zeigt in Blau einen goldenen Wellenschrägfaden
begleitet beiderseits von je einer ausgerissenen goldenen Kopfweide.
(3) Die Flagge ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs von
Blau, Gelb und Blau gestreift. Die blauen Streifen nehmen je ein Viertel,
der gelbe Streifen nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuchs ein.
In der Mitte des gelben Streifens liegt das Gemeindewappen, das zwei
Drittel der Höhe des Flaggentuchs einnimmt. Die Höhe des Flaggentuchs
verhält sich zur Länge wie 3 zu 5.
(4) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen
mit der Umschrift GEMEINDE LAMBRECHTSHAGEN - LANDKREIS
BAD DOBERAN
(5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung
des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV M-V
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt das Wappen der Gemeinde benutzt. Diesem Wappen stehen
solche Abbildungen gleich, die ihm zum Verwechseln ähnlich sind.
(6) Die Gemeinde besteht aus den Orten Lambrechtshagen, Sievershagen,
Vorweden-Mönkweden, Allershagen. Es werden keine Ortsteilvertretungen
gebildet.
§ 2 Rechte
der Einwohner
(1) Der Bürgermeister kann aufgrund von überragend
wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner
der Gemeinde einberufen. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt
auf Orte durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegen- heiten, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen,
sollen dieser in einer ange- messenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde
vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen zu Angelegenheiten
der örtlichen Gemeinschaft an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister
zu stellen und Vorschlä- ge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge
und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände
der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
Eine Aussprache findet nicht statt.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil
der Sitzung der Gemeindevertre- tung
über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
§ 3 Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen
ausgeschlossen: 1. einzelne
Personalangelegenheiten, außer Wahlen 2. Steuer-
und Abgabenangelegenheiten Einzelner 3. Grundstücksgeschäfte Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche
Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 3 in öffentlicher Sitzung behandeln.
(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf
Arbeitstage vor der Gemeinde- vertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen,
sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von
vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
§ 4 Hauptausschuss
(1) Die Gemeindevertretung bildet einen Hauptausschuss
nach § 35 KV M-V. Dem Haupt- ausschuss gehören der Bürgermeister und 5 Gemeindevertreter
an. Die Gemeindevertretung wählt zu jedem dieser 5 Mitglieder des
Hauptausschusses einen Stellvertreter.
(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen
dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV
M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten
sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen
werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen
Aufgaben.
(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs.
4 KV M-V über:
1.
die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern
der Gemeindevertretung und der Ausschüsse
– gleiches gilt entsprechend für Verträge mit natürlichen oder
juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen
vertreten werden -,
-
die auf einmalige Leistungen gerichtet sind innerhalb der Wertgrenzen
von 5 000 EURO bis 25 000 EURO;
-
bei wiederkehrenden Leistungen in den Wertgrenzen von 2 500
EURO bis 5 000 EURO pro Monat;
2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen
Ausgaben,
-
bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben
je Ausgabefall innerhalb der Wertgrenzen von 5 000 EURO bis 25 000 EURO;
3.
die Verfügung über Gemeindevermögen über
-
die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des
Haushaltsplanes ab 1 000 000 EURO;
(4) Weiterhin werden dem Hauptausschuss folgende Entscheidungen
übertragen:
-
der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab 6 000 EURO Jahresbetrag
sowie der Abschluss von Pachtverträgen zum Zwecke landwirtschaftlicher
Nutzung.
(5) Dem Hauptausschuss werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde
gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für
-
Angestellte ab Vergütungsgruppe Vb BAT-O und Arbeiter ab Lohngruppe
4 BMT-G-O.
(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen
der Abs. 3 bis 5 zu unterrichten.
(7) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht
öffentlich.
§ 5 Ausschüsse
(1) Auf der Grundlage des § 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse
gebildet: Name Aufgabengebiet Zusammensetzung
Ausschuss für Ge- F-Planung, Bauleitplanung, Wirtschafts- 4 Gemeindevertreter meindeentwicklung, förderung, Hoch- und Tiefbau, Straßen- 3 sachkundige Einwohner Bau, Verkehr und angelegenheiten, Umwelt und Natur, Umwelt Landschaftsschutz,
Kleingartenanlagen, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz
Ausschuss für Betreuung der Vorschul- und Schulein- 4 Gemeindevertreter Schule, Jugend, Kul- richtungen, Kulturförderung, Sportent- 3 sachkundige Einwohner tur,Sport und Soziales wicklung,
Jugendförderung, Fremden-
verkehr, Sozialwesen, Seniorenbetreuung
Finanzausschuss Finanz- und Haushaltswesen, 3 Gemeindevertreter Steuern,
Gebühren, Beiträge, sonstige 2
sachkundiger Einwohner
Abgaben
Für
die Mitglieder der Ausschüsse werden keine Stellvertreter gewählt.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
§ 6 Bürgermeister
(1)Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen
dem Bürgermeister Entschei- dungen, die ihm durch die folgenden Vorschriften
übertragen werden. Davon unberührt bleiben Entscheidungen, die den laufenden
Betrieb der Verwaltung aufrecht erhalten und als solche nach § 127 Abs. 1 Satz 2
KV M-V als Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde dem Amt Warnow West
vorbehalten sind.
(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs.
4 KV M-V über: 1. die Genehmigung von Verträgen
der Gemeinde mit Mitgliedern der
Gemeindevertretung und der Ausschüsse – gleiches
gilt entsprechend für Verträge
mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen,
die durch die genannten Personen vertreten werden -,
-
die auf einmalige Leistungen gerichtet sind unterhalb der Wertgrenze
von 5 000 EURO;
-
bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von
2 500 EURO pro Monat;
2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen
Ausgaben,
-
bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben
je Ausgabefall unterhalb der Wertgrenze von 5 000 EURO;
3. die Verfügung über Gemeindevermögen
über
-
die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des
Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 1 000 000 EURO;
-
die Vergabe von Leistungen nach der VOL (Verdingungsordnung
für Leistungen), die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB (Verdingungsordnung
für Bauleistungen) und die Vergabe von freiberuflichen Leistungen nach
der VOF, wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit,
Studien u.ä..
(3) Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen
übertragen: 1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen
unterhalb der Wertgrenze von 6 000 EURO Jahresbetrag; 2. die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen.
(4) Dem Bürgermeister werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde
gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen, für
-
Angestellte bis zur Vergütungsgruppe Vc BAT-O und Arbeiter
bis zur Lohngruppe 4 BMT-G-O.
(5) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht
der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird, obliegt
die Entscheidung der Ge- meindevertretung.
(6)
Der Bürgermeister entscheidet über 1. das Einvernehmen nach §14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der
Veränderungssperre); 2. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB
über die Zulässigkeit von Vorhaben während
der Planaufstellung (§ 33 BauGB); 3. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB
zu Ausnahmen und Befreiungen
von den Festsetzungen eines B-Planes (§ 31 Abs. 1 und 2 BauGB); 4. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB
über die Zulässigkeit von Vorhaben im
Innen- und Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB); 5. die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 BauGB (Baugebot),
§ 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierungs-
oder Instandsetzungsgebot), § 178 BauGB (Pflanzgebot), §
179 Abs. 1 BauGB (Rückbau- oder Entsiegelungsgebot).
Zu den Entscheidungen nach den Ziffern 1 und 2 soll
der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen. Bei den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 5 unterrichtet
der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt,
dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete
städtebauliche- oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In
diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Einvernehmenserteilung.
(7) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden
soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,
-
bis zu einer Wertgrenze von 10 000 EURO bzw.
-
bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze
von 2 500 EURO pro Leistungsrate können vom Bürgermeister allein oder
bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Warnow
West in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze
bei 25 000 EURO.
(8) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen
der Absätze 2 bis 6 zu unter- richten.
§ 7 Entschädigung
(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die
Teilnahme an Sitzungen - der Gemeindevertretung - der Ausschüsse - der Fraktionen eine pauschalierte sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung
(Sitzungsgeld) in Höhe von 30,00 EURO.
(2) Ausschussvorsitzende oder bei deren Verhinderung deren
Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung
ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 EURO.
(3) Fraktionsvorsitzende erhalten eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung
in Höhe von 100,00 EURO monatlich.
(4)
Der Bürgermeister erhält für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung
in Höhe von 1150,00 EURO monatlich.
(5) Die stellvertretenden Bürgermeister erhalten bei Verhinderung
des Bürgermeisters den für diesen Zeitraum anfallenden Teil der Entschädigung
des Bürgermeisters. Die Vertretung muss jedoch mindestens zusammenhängend
4 Wochen betragen.
(6) Die Gemeinde gewährt für die ehrenamtliche Tätigkeit der
gewählten sachkundigen Ein- wohner
ein Sitzungsgeld nach Abs. 1 für die Teilnahme an den Ausschusssitzungen
und für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, die der Vorbereitung von
Ausschusssitzungen dienen.
(7) Vergütungen, Sitzungsgelder
und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde
in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichen Organen eines Unternehmens
oder Einrichtung des privaten Rechts ist an die Gemeinde abzuführen,
soweit sie 100 EURO überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat
solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 250 EURO, bei deren
Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern 500 EURO überschreiten.
§ 8 Öffentliche
Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde und Einladungen
zu den Sitzungen der Gemeindevertretung erfolgen durch Abdruck im Amtlichen Bekanntmachungsblatt
des Amtes Warnow West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow,
Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf "Der
Landbote".
(2) Das Amtliche Bekanntmachungsblatt „Der Landbote“ erscheint
14-täglich und wird in alle Haushalte der Gemeinde geliefert. Darüber hinaus ist es einzeln oder im Abonnement über das Amt
Warnow West - Allgemeine Verwaltung - zu beziehen. Die Bekanntmachung und Verkündung ist bewirkt mit Ablauf des
Erscheinungstages.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen
und Verzeichnissen ist in der Form des Abs. 1 hinzuweisen.
Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetz-
lich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar
mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung nach der in Absatz 1
festgelegten Form infolge höherer Gewalt und sonstiger
unabwendbarer Ereignisse und Hinderungsgründe nicht möglich, so
erfolgt die Bekanntmachung
durch Abdruck in der „Ostsee-Zeitung“ (Rostocker Zeitung –
Die OZ Lokalzeitung
für Rostock und Umgebung) und „Norddeutsche Neueste Nachrichten“ (Rostocker
Anzeiger). Die Zeitungen erscheinen täglich außer sonntags im freien
Verkauf oder als Abonnement.
Die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form
ist nach Entfallen des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen. § 9 Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 28.11.2001 (veröffentlicht
im Amtsblatt der Gemeinden des Amtes Warnow West „Der Landbote“ Nr. 03/10. Jahrgang
vom 08.02.2002) außer Kraft.
Kritzmow,
22.03.2005
Gerhard Matthies Bürgermeister
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