der Gemeinde Lambrechtshagen
vom 14.07.1999
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§ 1
Sitzungen der Gemeindevertretung
1) Die Gemeindevertretung
wird vom Bürgermeister einberufen, so oft es die Geschäftslage
erfordert, mindestens jedoch
einmal im Vierteljahr.
Die Gemeindevertretung muß
unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Ge-
meindevertreter, eine
Fraktion oder der Bürgermeister unter Angabe des Beratungsgegenstan-
des beantragt.
2) Die Ladungsfrist für die
ordentliche Sitzung beträgt sieben Tage, für Dringlichkeitssitzungen
drei Tage.
Die Dringlichkeit ist in der
Einladung zu begründen.
§ 2
Teilnahme
1) Wer aus wichtigen Gründen
an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet kommt oder
eine Sitzung vorzeitig
verlassen muß, hat dies dem Bürgermeister mitzuteilen.
2) Verwaltungsangehörige
nehmen auf Weisung des Bürgermeisters an den Sitzungen teil.
Ihnen kann der Bürgermeister
das Wort erteilen.
3) Sachverständige können
mit Zustimmung der Gemeindevertretung beratend teilnehmen.
4) Sachkundige Einwohner als
Mitglieder von Ausschüssen können als Zuhörer an den nicht
öffentlichen Beratungen der
Gemeindevertretung in Angelegenheiten teilnehmen, bei denen
sie vorher bereits beratend
mitgewirkt haben.
§ 3
Medien
1) Die Vertreter der Medien
können zu den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung
eingeladen werden. Die
Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung und die Tagesord-
nung.
Vertreter der Medien können
Beschlußvorlagen und Anträge für die Beratungspunkte erhal-
ten, die in öffentlicher
Sitzung behandelt werden.
2) Vertretern der Medien
sind besondere Plätze zuzuweisen.
§ 4
Beschlußvorlagen und Anträge
1) Angelegenheiten, die auf
die Tagesordnung gesetzt werden sollen und öffentlich bekanntge-
geben werden, müssen dem
Bürgermeister spätestens 3 Wochen vor der Sitzung der Gemein-
devertretung in
schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die
sich in der Ausschußberatung
befinden.
2) Die Anträge sind
schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie sind zu begründen.
Der Bürgermeister muß eine
Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es ein Gemein-
devertreter beantragt.
§ 5
Tagesordnung
1) Die Tagesordnung muß über
die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluß geben,
soweit diese nach der
Hauptsatzung in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden soll, sind sie
in der Tagesordnung als
nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen.
2) Die Gemeindevertretung
kann die Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit aller Gemein-
devertreter erweitern, wenn
es sich um eine Angelegenheit handelt, die wegen besonderer Dring-
lichkeit keinen Aufschub bis
zur nächsten Sitzung duldet.
Angelegenheiten von der
Tagesordnung abzusetzen oder die Reihenfolge der Tagesordnungs-
punkte zu ändern, kann mit
einfacher Mehrheit entschieden werden.
§ 6
Sitzungsablauf
1) Die Sitzungen der
Gemeindevertretung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzu-
führen:
a) Eröffnung der Sitzung,
Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit
und der Beschlußfähigkeit
b) Änderungsanträge zur
Tagesordnung
c) Billigung der
Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung der Gemeindevertretung
d) Protokollkontrolle
e) Einwohnerfragestunde
f) Bericht des
Bürgermeisters über Beschlüsse des Hauptausschusses bzw. über Entscheidun-
gen des Bürgermeisters nach § 5 der Hauptsatzung und wichtige
Angelegenheiten der Ge-
meinde sowie Berichte der Ausschußvorsitzenden
g) Abwicklung der
Tagesordnungspunkte
h) Schließen der Sitzung
2) Die Sitzungen sollen
spätestens um 22.00 Uhr beendet werden, sofern keine dringenden
oder nur einzelne
Angelegenheiten noch auf der Tagesordnung stehen.
§ 7
Worterteilung
1) Mitglieder der
Gemeindevertretung und der Bürgermeister, die zur Sache sprechen wollen,
haben sich durch Handzeichen
zu Wort zu melden.
2) Der Bürgermeister erteilt
das Wort nach Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit
Zustimmung der
Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Jeder darf nur zweimal zur Sache
eines Tagesordnungspunktes
sprechen.
3) Das Wort zur
Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Be-
ratung befindlichen
Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat durch Anheben
beider Hände zu erfolgen. Es
darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden.
4) Das Wort zur persönlichen
Bemerkung ist erst nach Schluß der Beratung zu erteilen.
Persönliche Bemerkungen
dürfen nur eigene Ausführungen richtigstellen und persönliche An-
griffe abwehren, die während
der Beratung gegen den Sprecher erfolgen.
Die Redezeit ist auf 3
Minuten zu begrenzen.
5) Bei der Behandlung von
Anträgen oder Beschlußvorlagen ist auf Verlangen erst dem Ein-
bringer das Wort zu
erteilen.
6) Bürgern während der Bürgerfragestunde
wird eine zweimalige Wortmeldung gewährt.
Fragen der Bürger, die nicht
sofort beantwortet werden können, werden innerhalb von 3
Wochen nach Sitzungstermin
schriftlich beantwortet.
§ 8
Ablauf der Abstimmung
1) Über Anträge und
Beschlüsse wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor
der Abstimmung der Antrag zu
verlesen. Der Bürgermeister stellt fest, ob die Mehrheit erreicht
ist. Bei Satzungen und
Wahlen stellt er die Anzahl der Mitglieder fest, die
a) dem Antrag zustimmen
b) den Antrag ablehnen oder
c) sich der Stimme enthalten
und gibt das Ergebnis der
Abstimmung bekannt.
Wird das Abstimmungsergebnis
angezweifelt, so muß die Abstimmung vor Behandlung des
nächsten
Tagesordnungspunktes wiederholt werden.
2) Liegen zu den Tagesordnungspunkten
Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst
über den abgestimmt, der von
dem Antrag am weitesten abweicht.
Bei Änderungs- und
Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben diese den Vor-
rang. In Zweifelsfällen
entscheidet über die Einordnung dieser Anträge der Bürgermeister.
3) Auf Antrag ist über
einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen.
Ein solcher Antrag bedarf
der einfachen Mehrheit. Über die Vorlage bzw. den Antrag ist an-
schließend insgesamt zu
beschließen.
§ 9
Wahlen
1) Soweit eine Wahl nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, wird das Verhältnis
zwischen den Fraktionen bzw.
Zählgemeinschaften dadurch ermittelt, daß die Anzahl der
Stimmen der Liste der
jeweiligen Fraktion oder Zählgemeinschaft nacheinander durch 1, 2,
3, 4, 5 usw. geteilt wird
und die Sitzverteilung nach den so ermittelten Höchstzahlen erfolgt.
Bei gleichen Höchstzahlen
entscheidet das Los.
2) Sofern keine Fraktionen
und Zählgemeinschaften gebildet werden, erfolgt die Bildung der
Ausschüsse einvernehmlich.
Es sind soviel Vorschläge
auf die Liste zu setzen, wie Personen gewählt werden sollen.
Jeder Gemeindevertreter hat
eine Stimme.
Die Liste muß die Mehrheit
der Stimmen aller Gemeindevertreter erlangen.
3) Bei Wahlen werden aus der
Mitte der Gemeindevertretung zwei Stimmenzähler bestimmt.
4) Für Stimmzettel sind
gleiche Zettel zu verwenden.
5) Sind mehrere Personen zu
wählen, so kann die Gemeindevertretung diese in einem Wahl-
gang wählen, falls kein Gemeindevertreter
widerspricht.
§ 10
Ordnungsmaßnahmen
1) Der Bürgermeister kann
Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache
rufen.
2) Gemeindevertreter, die
die Ordnung verletzten oder gegen Gesetz oder die Geschäftsordnung
verstoßen, sind vom
Bürgermeister zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann
der Bürgermeister einen
Sitzungsausschluß verhängen.
3) Gemeindevertreter, die
zur Ordnung gerufen werden oder gegen die ein Sitzungsausschluß
verhängt wird, können binnen
einer Woche einen schriftlichen begründeten Einspruch erheben.
Der Einspruch ist auf die
Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
§ 11
Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer
1) Wer im Zuhörerraum
Beifall oder Mißbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt
oder versucht, die Beratung
und Entscheidung der Gemeindevertretung auf sonstige Weise zu
beeinflussen, kann vom
Bürgermeister nach vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungssaal ver-
wiesen werden.
2) Der Bürgermeister kann
nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei störender Un-
ruhe räumen lassen, wenn die
störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.
§ 12
Fraktionen
Die Bildung von Fraktionen
ist unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.
Jegliche Veränderungen in
der Fraktionsmitgliedschaft sind von den jeweiligen Gemeindever-
tretern ebenfalls dem
Bürgermeister anzuzeigen.
§ 13
Niederschrift
1) Über jede Sitzung der
Gemeindevertretung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Sitzungs-
niederschrift muß enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende
der Sitzung
b) Name der anwesenden und
fehlenden Mitglieder der Gemeindevertretung
c) Name der anwesenden
Verwaltungsvertreter, der geladenen Sachverständigen und Gäste
d) Feststellung der
Ordnungsmäßigkeit der Einladung
e) Feststellung der
Beschlußfähigkeit
f) Tagesordnung und Beschluß
zur Änderung der Tagesordnung
g) Billigung der
Sitzungsniederschrift der vergangenen Sitzung
h) Ergebnis der
Protokollkontrolle
i) Anfragen der Bürger, die
nicht in der Sitzung beantwortet werden können
j) Wortlaut der Anträge mit
Namen der Antragsteller, die Beschlüsse und Abstimmungs-
ergebnisse
k) sonstige wesentliche
Inhalte der Sitzung entsprechend Festlegung durch den Bürgermeister
l) Ausschluß und
Wiederherstellung der Öffentlichkeit
m) vom Mitwirkungsverbot
betroffene Gemeindevertreter
2) Die Sitzungsniederschrift
ist vom Bürgermeister und vom Schriftführer zu unterzeichnen und
soll innerhalb von vierzehn
Tagen, spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung den Mit-
gliedern der Gemeindevertretung
vorliegen.
3) Die Einsichtnahme in die
Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen der Ge-
meindevertretung ist den
Einwohnern zu gestatten.
4) Die Sitzungsniederschrift
ist in der darauffolgenden Sitzung durch die Gemeindevertretung
zu billigen, über
Einwendungen und Änderungen ist abzustimmen.
§ 14
Anträge zur Geschäftsordnung
1) Ausführungen zur
Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der Behandlung
des Beratungsgegenstandes,
nicht auf die Sache beziehen.
2) Zu den Anträgen zur
Geschäftsordnung gehören insbesondere:
a) Antrag auf Änderung der
Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
b) Antrag auf Absetzen eines
Tagesordnungspunktes
c) Antrag auf Vertagung
d) Antrag auf
Ausschußüberweisungen in die Ausschüsse
e) Antrag auf Übergang zur
Tagesordnung
f) Antrag auf
Redezeitbegrenzung
g) Antrag auf Schluß der
Aussprache
h) Antrag auf Unterbrechung
oder Aufhebung der Sitzung
i) Antrag auf namentliche
Abstimmung
j) sonstige Anträge zum
Abstimmungsablauf
k) Antrag auf geheime Wahl.
3) Anträge zur
Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor. Sind mehrere Anträge zur Ge-
schäftsordnung gestellt, so
wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher der Weiterbe-
handlung am weitesten
widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbegrenzung hat der Bür-
germeister vor der
Abstimmung die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekanntzugeben.
4) Anträge zur
Geschäftsordnung dürfen nur von Gemeindevertretern gestellt werden, die sich
nicht bereits zur Sache
geäußert haben.
§ 15
Ausschußsitzungen
1) Die Geschäftsordnung der
Gemeindevertretung gilt sinngemäß für die Sitzungen der Aus-
schüsse der
Gemeindevertretung.
2) Den nicht den Ausschüssen
angehörenden Mitgliedern der Gemeindevertretung ist eine
Abschrift der Einladung
zuzusenden.
3) Die Protokolle der
Fachausschüsse werden dem Bürgermeister zugeleitet. Die Mitglieder
des Hauptausschusses
erhalten ein Protokoll der Fachausschüsse.
4) Die Protokolle des
Hauptausschusses erhalten alle Mitglieder der Gemeindevertretung.
5) Alle Angelegenheiten, die
zum Aufgabengebiet eines beratenden Fachausschusses gehören,
sollen im Hauptausschuß und
in der Gemeindevertretung erst beraten und beschlossen werden,
wenn hierzu eine Empfehlung
des Fachausschusses vorliegt.
6) Wenn ein Gegenstand
mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen ist, können diese
eine gemeinsame Beratung
durchführen. Über den Vorsitz entscheidet, wenn es zu keiner Ver-
ständigung zwischen den
Ausschußvorsitzenden kommt, der Bürgermeister.
Die Abstimmungen haben je
nach Trend nach Ausschüssen zu erfolgen.
fältigung und Verteilung
erfolgt über das Amt.
§ 16
Auslegung/Abweichung und Änderung der
Geschäftsordnung
1) Zweifelhafte Fragen über
die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet der Bürgermeister.
Er kann sich mit seinen
Stellvertretern beraten.
2) Von der Geschäftsordnung
kann im einzelnen abgewichen werden, wenn kein Gemeindever-
treter widerspricht und keine
anderen rechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
3) Änderungen dieser
Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich.
§ 17
Inkrafttreten
1) Diese Geschäftsordnung
tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung
von 1994 außer Kraft.
Matthies