der Gemeinde Lambrechtshagen über die Abwälzung der
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Aufgrund des § 5 der
Kommunalverfassung vom 18.02.1994 (GVOBl. M-V v. 22.02.1994
S. 249) in Verbindung mit §
1 KAG vom 01.06.1994 (GVOBl. M-V vom 16.06.1993 S. 521) und § 6 Abs. 4 des
Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 23.03.1993 (GVOBl. M-V v. 21.04.1993 S. 243) beschließt die
Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 06.12.1995 folgende Satzung zur Umlage
und Erhebung der Abwasserabgabe:
§ 1
Gegenstand der Abgaben
1) Zur Deckung der
Abwasserabgabe für Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht
Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches
Schmutzwasser unmit-
telbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten, erhebt
die Gemeinde eine Abgabe.
2) Als Einleitung gilt nicht
das im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung erfolgte Verbringen
des Schmutzwassers in den Untergrund.
§ 2
Abgabenmaßstab und Abgabensatz
1) Die Abwasserabgabe wird
nach Schadeinheiten erhoben. Jede Person wird mit 0,5 Schad-
einheiten bewertet. Maßgebend für die Ermittlung der
Schadeinheiten ist der jeweilige Ein-
wohnerstand auf dem abgabenpflichtigen Grundstück vom 31.03. eines
jeden Jahres.
2) Für Gewerbebetriebe mit
festem Betriebsstandort wird ein Zuschlag von einer Schadeinheit
je angefangener fünf dort ständig Beschäftigte erhoben.
Für landwirtschaftliche Betriebe beträgt der Zuschlag 0,5
Schadeinheiten.
3) Die Abwasserabgabe
beträgt je Schadeinheit und Jahr
ab 01.01.93 60,00
DM
ab 01.01.97 70,00
DM
im Jahr.
§ 3
Entstehung und Beendigung der Abgabenpflicht
1) Veranlagungszeitraum ist
das Kalenderjahr.
2) Die Abgabenpflicht
entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch
mit Beginn des Kalenderjahres, der auf den Beginn der
Einleitung folgt.
3) Die Abgabenpflicht endet
mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der
Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird.
Sie endet außerdem mit dem Anschluss an das zentrale
Abwassersystem oder bei Untergang
des Wohn- oder Betriebsgebäudes.
§ 4
Abgabenpflichtiger
1) Abgabenpflichtig ist, wer
Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
Mehrere Abgabenpflichtige sind Gesamtschuldner.
Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und
Teileigentümer nur ent-
sprechend ihrem Miteigentumsanteil abgabenpflichtig.
3) Bei Eigentumswechsel wird
der neue Eigentümer von Beginn des Jahres an, das auf die
Rechtsänderung folgt, abgabenpflichtig.
§ 5
Heranziehung und Fälligkeit
1) Die Heranziehung erfolgt
durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere
Abgaben verbunden werden kann.
2) Die Abgabe wird einen
Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 6
Pflichten des Abgabenpflichtigen
Der Abgabenpflichtige hat
die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche erfor-
derlichen Auskünfte zu
erteilen und nötigenfalls Zutritt zum Grundstück zu gewähren.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer
erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder den nötigen Zutritt zum
Grundstück nicht gewährt.
Als Ordnungswidrigkeit wird
auch ein Verstoß gegen § 17 des Kommunalabgabengesetzes vom
01.06.1993 angesehen.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt ab
01.01.1995 in Kraft.
Matthies
Bürgermeister