Vierte
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow
Auf der
Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom
14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V 2007, S. 410, 413),
wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom
02.09.2009 nachfolgende Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der
Gemeinde Kritzmow erlassen:
Änderung der Hauptsatzung
Die
Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 10.05.2005
(Amtsblatt „Der Landbote“
Nr. 11/13.
Jahrgang vom 30.05.2005), zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur
Änderung der Hauptsatzung vom 22.06.2009 (Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 7/17.
Jahrgang vom 13.07.2009), wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende neue Fassung:
„Auf der
Grundlage des § 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:
| Name | Aufgabengebiet | Zusammensetzung |
| Ausschuss
für Gemeinde- entwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt |
F-Planung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch- und Tiefbau, Straßenangelegenheiten, Umwelt und Natur, Landschaftsschutz, Kleingartenanlagen, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz | 4
Gemeindevertreter 3 sachkundige Einwohner |
| Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur,Sport und Soziales | Betreuung der Vorschul- und Schuleinrichtungen, Kulturförderung, Sportentwicklung, Jugendförderung, Fremdenverkehr, Sozialwesen, Seniorenbetreuung | 4
Gemeindevertreter 3 sachkundige Einwohner |
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese
Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kritzmow, 03.09.2009
Thomas Knopp
Bürgermeister
Für die
vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:
Ein Verstoß
gegen Verfahrens- und Formvorschriften kann nach Ablauf eines Jahres
seit der
öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge
tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter
Bezeichnung
der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt,
gegenüber
der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine
Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann
jedoch jederzeit geltend gemacht werden.
Kritzmow,
03.09.2009
Thomas
Knopp
Bürgermeister