Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V 2007, S. 410, 413), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 02.09.2009 nachfolgende Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow erlassen:

 

 

 Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung

 

Die Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 10.05.2005 (Amtsblatt „Der Landbote“

Nr. 11/13. Jahrgang vom 30.05.2005), zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 22.06.2009 (Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 7/17. Jahrgang vom 13.07.2009), wird wie folgt geändert:

 

In § 5 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende neue Fassung:

 

„Auf der Grundlage des § 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:

 

Name Aufgabengebiet Zusammensetzung
Ausschuss für Gemeinde-
entwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt
F-Planung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch- und Tiefbau, Straßenangelegenheiten, Umwelt und Natur, Landschaftsschutz, Kleingartenanlagen, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz 4 Gemeindevertreter
3 sachkundige Einwohner
Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur,Sport und Soziales Betreuung der Vorschul- und Schuleinrichtungen, Kulturförderung, Sportentwicklung, Jugendförderung, Fremdenverkehr, Sozialwesen, Seniorenbetreuung 4 Gemeindevertreter
3 sachkundige Einwohner

 

 

Artikel 2

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Kritzmow, 03.09.2009

 

 

 

Thomas Knopp

Bürgermeister

 

 

 

 

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften kann nach Ablauf eines Jahres

seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter

Bezeichnung der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt,

gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

 

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann jedoch jederzeit geltend gemacht werden.

 

Kritzmow, 03.09.2009

 

 

 

Thomas Knopp

Bürgermeister