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ausdrucken Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpom-mern (Kommunalverfassung-KV M-V) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V S. 205) in Verbindung
mit § 90 ff. Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
(Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990) in Verbindung mit §§ 1,
2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 1. Juni 1993
(GVOBl. M-V S. 522, ber. S. 916), in Kraft am 17. Juni 1993- geändert
durch Artikel 27 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S.
438), in Kraft am 1. Januar 2002,
sowie §§ 13 und 21 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen
und in Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz-KiföG M-V) vom 01.04.2004
wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 13.12.2004 folgende
Satzung erlassen: § 1 Allgemeines
Für in Anspruch genommene Plätze der kommunalen Kindertageseinrichtung
Kritzmow sind die Eltern an den Kosten zu beteiligen.
§ 2 Zahlungspflichtige
(1)
Zahlungspflichtige
für die Kosten sind die Personensorgeberechtigten des Kindes in gesamtschuldnerischer
Haftung. Daneben haften auch die Personen, die den Betreuungsvertrag
unterschrieben haben.
(2)
Im
Einzugsverfahren anfallende Rücklasten (durch Rückforderungen der
Banken) gehen zu Lasten des Kontoinhabers. § 3 Gebührenhöhe
(1)
Die Gebühren für die Ganztags-, Teilzeit- und Halbtagsbetreuung
der Betreuungsarten Krippe-, Kindergarten- und Hortbetreuung werden
wie folgt festgelegt:
(2)
Für Kinder aus anderen Wohnsitzgemeinden wird von den Sorgeberechtigten
zusätzlich der Betrag nach § 21 Abs. 3 KiföG M-V erhoben.
(3)
Im Monat, in welchem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet,
ist die Gebühr für einen Kindergartenplatz zu entrichten. Beginnt
das Schuljahr nach dem 15. des Monats, ist für diesen Monat die Gebühr
für den Kindergartenplatz zu begleichen. Fängt das Schuljahr bis einschließlich
des 15. des Monats an, ist für diesen die Hortgebühr zu zahlen.
(4)
Personensorgeberechtigte haben die Möglichkeit, einen Antrag
auf Ermäßigung der monatlichen Gebühren an den örtlichen Träger der
Jugendhilfe zu stellen.
(5)
Die Gebühr für eine vereinbarte gelegentliche stundenweise
Betreuung beträgt je Kind: Kindergarten 1,84 EUR Hort
1,14 EUR
(6)
Die Gebühr für die vereinbarte zusätzliche Hortbetreuung
in den Schulferien über die Ganztagsbetreuung von 6 Stunden täglich
hinaus beträgt 1,14 EUR
pro Stunde je Kind. Für die Teilnahme von Schülern an Freizeitangeboten,
die nicht im Hort betreut werden, wird eine Gebühr von 1,14 EUR pro Tag je Kind erhoben.
(7)
Bei Aufnahme von Gastkindern (unregelmäßige Betreuung) sowie
für die Betreuung eines Kindes, die über
die vereinbarte Betreuungszeit hinausgeht, wird pro angefangene Stunde
eine Gebühr je Kind lt. Absatz 5 erhoben. Sie
ist in bar bei der Leiterin zu entrichten.
§ 4 Kosten für Verpflegung
(1)
Für die Mittagsversorgung, die durch Fremdleistungen erfolgt,
ist das Entgelt von den Sorgeberechtigten in der jeweiligen Höhe der
Lieferpreise zu zahlen. Für Getränke werden zusätzlich 1,31 EUR pro Monat je Kind erhoben.
(2)
Bei Abwesenheit des Kindes ist kein Essengeld zu zahlen, wenn
bis spätestens 08.00 Uhr des betreffenden Tages eine Abmeldung erfolgt.
Die Erhebung des Getränkegeldes bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Entstehung und Fälligkeit
des Zahlungsanspruches
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des vertraglich
vereinbarten Betreuungsverhältnisses (in der Regel am l. eines jeden
Monats) und besteht bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses.
Erfolgt die
Beendigung des Betreuungsverhältnisses nicht, ist die Gebühr auch
zu zahlen, wenn das Kind der Einrichtung fernbleibt.
(2)
Für Kinder, die nach dem 15. eines Monats in die
Kindertageseinrichtung aufgenom-men oder bis zum 15. eines Monats
abgemeldet werden, ist der halbe Monatsbeitrag zu zahlen. Für Kinder,
die vor dem 15. eines Monats in die Kindertageseinrichtung aufgenommen
oder nach dem 15. eines Monats abgemeldet werden, ist der volle Monatsbeitrag
zu zahlen.
(3)
Betriebsferien und gesetzliche Feiertage sowie Abwesenheiten
aus anderen Gründen (Krankheit, Urlaub usw.) führen zu keiner Minderung
des Elternbeitrages.
(4)
Die Gebühr ist jeweils am 10. des laufenden Monats
fällig und bis zu diesem Tage auf das Konto des Amtes
Warnow West bei der Deutschen Bank, BLZ 13070000, Konto-Nr. 1660331
(Überweisung/Einzug) zu entrichten. Es erfolgt eine Zahlungsaufforderung
per Bescheid. Für nach Fälligkeitstag beginnende Betreuungsverhältnisse
kommt es zu einer entsprechenden Nachberechnung im Folgemonat.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt zum 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Gebührensatzung der Gemeinde Kritzmow
für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertageseinrichtung vom 20.08.1997 außer Kraft.
Kritzmow, 13.12.2004
Ines Buuk Bürgermeisterin
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