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Gebührensatzung der Gemeinde Kritzmow für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertageseinrichtung

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpom-mern (Kommunalverfassung-KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V S. 205) in Verbindung mit § 90 ff. Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990) in Verbindung mit §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522, ber. S. 916), in Kraft am 17. Juni 1993- geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), in Kraft am 1. Januar 2002, sowie §§ 13 und 21 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz-KiföG M-V) vom 01.04.2004 wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 13.12.2004 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Allgemeines

 

Für in Anspruch genommene Plätze der kommunalen Kindertageseinrichtung Kritzmow sind die Eltern an den Kosten zu beteiligen.

 

§ 2 Zahlungspflichtige

(1)     Zahlungspflichtige für die Kosten sind die Personensorgeberechtigten des Kindes in gesamtschuldnerischer Haftung. Daneben haften auch die Personen, die den Betreuungsvertrag unterschrieben haben.

(2)     Im Einzugsverfahren anfallende Rücklasten (durch Rückforderungen der Banken) gehen zu Lasten des Kontoinhabers.

§ 3 Gebührenhöhe

 

(1)     Die Gebühren für die Ganztags-, Teilzeit- und Halbtagsbetreuung der Betreuungsarten Krippe-, Kindergarten- und Hortbetreuung werden wie folgt festgelegt:

 

Betreuungsart

Elternbeitrag

monatlich je Kind

Kinderkrippe ganztags

203,70 €

Kinderkrippe Teilzeit

123,20 €

Kinderkrippe halbtags

103,10 €

Kindergarten ganztags

109,10 €

Kindergarten Teilzeit

66,30 €

Kindergarten halbtags

55,30 €

Hort ganztags

70,30 €

Hort Teilzeit

42,10 €

 

(2)     Für Kinder aus anderen Wohnsitzgemeinden wird von den Sorgeberechtigten zusätzlich der Betrag nach § 21 Abs. 3 KiföG M-V erhoben.

(3)     Im Monat, in welchem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, ist die Gebühr für einen Kindergartenplatz zu entrichten. Beginnt das Schuljahr nach dem 15. des Monats, ist für diesen Monat die Gebühr für den Kindergartenplatz zu begleichen. Fängt das Schuljahr bis einschließlich des 15. des Monats an, ist  für diesen die Hortgebühr zu zahlen.

(4)     Personensorgeberechtigte haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung der monatlichen Gebühren an den örtlichen Träger der Jugendhilfe zu stellen.

(5)     Die Gebühr für eine vereinbarte gelegentliche stundenweise Betreuung beträgt je Kind:
Kinderkrippe                                                    3,14 EUR

Kindergarten                                                    1,84 EUR

Hort                                                                 1,14 EUR

(6)     Die Gebühr für die vereinbarte zusätzliche Hortbetreuung in den Schulferien über die Ganztagsbetreuung von 6 Stunden täglich hinaus beträgt 1,14 EUR pro Stunde je Kind. Für die Teilnahme von Schülern an Freizeitangeboten, die nicht im Hort betreut werden, wird eine Gebühr von 1,14 EUR pro Tag je Kind erhoben.

(7)     Bei Aufnahme von Gastkindern (unregelmäßige Betreuung) sowie für die Betreuung eines Kindes, die über die vereinbarte Betreuungszeit hinausgeht, wird pro angefangene Stunde eine Gebühr je Kind lt. Absatz 5 erhoben.

            Sie ist in bar bei der Leiterin zu entrichten.

 

§ 4 Kosten für Verpflegung

 

(1)     Für die Mittagsversorgung, die durch Fremdleistungen erfolgt, ist das Entgelt von den Sorgeberechtigten in der jeweiligen Höhe der Lieferpreise zu zahlen. Für Getränke werden zusätzlich 1,31 EUR pro Monat je Kind erhoben.

(2)     Bei Abwesenheit des Kindes ist kein Essengeld zu zahlen, wenn bis spätestens 08.00 Uhr des betreffenden Tages eine Abmeldung erfolgt. Die Erhebung des Getränkegeldes bleibt hiervon unberührt.

                                                          

§ 5 Entstehung und Fälligkeit des Zahlungsanspruches

 

(1)     Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des vertraglich vereinbarten Betreuungsverhältnisses (in der Regel am l. eines jeden Monats) und besteht bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Erfolgt die Beendigung des Betreuungsverhältnisses nicht, ist die Gebühr auch zu zahlen, wenn das Kind der Einrichtung fernbleibt.

(2)     Für Kinder, die nach dem 15. eines Monats in die Kindertageseinrichtung aufgenom-men oder bis zum 15. eines Monats abgemeldet werden, ist der halbe Monatsbeitrag zu zahlen. Für Kinder, die vor dem 15. eines Monats in die Kindertageseinrichtung aufgenommen oder nach dem 15. eines Monats abgemeldet werden, ist der volle Monatsbeitrag zu zahlen.

(3)     Betriebsferien und gesetzliche Feiertage sowie Abwesenheiten aus anderen Gründen (Krankheit, Urlaub usw.) führen zu keiner Minderung des Elternbeitrages.

(4)     Die Gebühr ist jeweils am 10. des laufenden Monats fällig und bis zu diesem Tage auf das Konto des Amtes Warnow West bei der Deutschen Bank, BLZ 13070000, Konto-Nr. 1660331 (Überweisung/Einzug) zu entrichten. Es erfolgt eine Zahlungsaufforderung per Bescheid. Für nach Fälligkeitstag beginnende Betreuungsverhältnisse kommt es zu einer entsprechenden Nachberechnung im Folgemonat.
(5)     Das Entgelt für die Verpflegung ist jeweils am 15. des folgenden Monats fällig und bis zu diesem Tage auf das Konto des Amtes Warnow West bei der Deutschen Bank, BLZ 13070000, Konto-Nr. 1660331 (Überweisung/Einzug) zu entrichten. Es erfolgt eine Zahlungsaufforderung per Bescheid.

 

§ 6 Inkrafttreten

 

Diese Gebührensatzung tritt zum 01.01.2005 in Kraft.

Gleichzeitig   tritt   die   Gebührensatzung der Gemeinde Kritzmow für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertageseinrichtung vom 20.08.1997 außer Kraft.

 

Kritzmow, 13.12.2004

 

 

 

Ines Buuk

Bürgermeisterin