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ausdrucken der Gemeinde Kritzmow über die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtung Auf der Grundlage - des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
vom 18.02.1994 (GVOB1. M-V S. 249) - des § 22 Sozialgesetzbuches VIII vom 26.06.1990
(BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.1993 (BGBl.
I S. 637), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13.06.1994
(BGBl. I S. 1236) - und des Ersten Ausführungsgesetzes zum Kinder-
und Jugendhilfegesetz (KitaG M-V) vom 19.05.1992 (GVOB1. M-V S. 270),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.12.1995 (GVOB1. M-V S. 603)
hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow in ihrer Sitzung am
20.08.1997 folgende Satzung über die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtung
beschlossen.
1. Die Gemeinde Kritzmow ist Träger einer Kindertageseinrichtung
mit der Tagesstätte "Schwalbennest", Satower Str. 75 und dem Hort, Schulweg l, in 18198 Kritzmow. 2. Die Gemeinde betreibt diese als gemeinnützige,
öffentlich-rechtliche sozialpädagogische Einrichtung. Die Einrichtung dient der familienergänzenden Erziehung,
Bildung und Betreuung von Kindern. 3. In der Einrichtung werden folgende Betreuungsarten
als Ganztags- oder Teilzeitplätze nach § 5 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 KitaG
M-V angeboten: a) Krippenbetreuung für Kinder bis zu drei Jahren b) Kindergartenbetreuung für Kinder ab drei Jahren
bis zum Schuleintritt c) Hortbetreuung für Schulkinder bis zum Ende der
Grundschule, in begründeten Ausnahmefällen bis zum Ende der Orientierungsstufe. 4. Die Gemeinde gewährt jedem Kind mit Hauptwohnsitz
in der Gemeinde nach dem objektiven Bedarf entsprechend § 6 des KitaG
M-V einen Platz. 5. Die Gemeinde kann die Bereitstellung des Platzes
nach Absatz 4 verweigern, soweit das Kind keinen Rechtsanspruch auf
einen Kindergartenplatz besitzt oder kein Bedarf für die Betreuung in
einer Kindertageseinrichtung vorliegt.
1. Die Kindereinrichtung untersteht der Dienstaufsicht
des Bürgermeisters. 2. Das Hausrecht wird im Auftrag des Bürgermeisters
durch die Leiterin der Einrichtung ausgeübt. 3. Die Leiterin ist bevollmächtigt, im Rahmen der
Satzung und im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eine Hausordnung zu
erlassen und soweit im Einzelfall erforderlich , weitere Anordnungen
zu treffen. 4. Die Aufgaben des leitenden Personals sind in
einer Dienstanweisung zu regeln. §3 Leitung und Verwaltung der Einrichtung 1. Die fachliche und organisatorische Leitung obliegt
der Leiterin der Einrichtung. Sie ist zugleich Vorgesetzte des Personals. 2. Die Verwaltung wird im Amt Warnow-West geführt,
soweit nicht ausdrücklich Verwaltungsaufgaben der Leiterin der Einrichtung
übertragen worden sind. Die Verwaltungsvorschriften des Amtes gelten
für die Einrichtung entsprechend.
1. Die Leiterinnen der Gruppen fuhren mindestens
zweimal jährlich Elternversammlungen durch. Auf Wunsch der Eltern können Elternversammlungen
einberufen werden. Sie sind von den Gruppenleiterinnen einzuberufen,
wenn dies die Mehrheit der Eltern fordert. 2. Die Leiterinnen der Gruppen und die Elternversammlungen
verständigen sich über Angelegenheiten der Betreuung, Erziehung und
Bildung der Kinder. 3. Aus ihren Reihen wählt die Elternversammlung
jeder Gruppe 2 Vertreter für den Elternrat. 4. Der Elternrat tritt mindestens zweimal jährlich
auf Einladung der Leiterin der Einrichtung zusammen. Er ist von der
Leiterin einzuberufen, wenn es die Mehrheit des Elternrates verlangt. 5. Der Elternrat wirkt an Entscheidungen in wesentlichen
Angelegenheiten der Kindertageseinrichtung mit.
1. Zur Aufnahme des Kindes stellen die Sorgeberechtigten
einen schriftlichen Betreuungsantrag Der Antrag ist bei der Leiterin
der Einrichtung einzureichen. 2. Über die Aufnahme des Kindes entscheidet die
Gemeinde auf der Grundlage des objektiven Bedarfs nach § 6 KitaG M-V.
Die Aufnahme eines Kindes aus einer anderen Gemeinde soll abgelehnt
werden, solange die Wohnsitzgemeinde des Kindes die Erstattung des gemeindlichen
Regelkostenanteils nicht zugesichert hat oder die Personensorgeberechtigten
und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einer Übernahme
des Regelkostenanteils der Wohnsitzgemeinde nach der Betriebskostenverordnung
des Landes durch die Personensorgeberechtigten nach § 18 Abs. 3 KitaG
nicht schriftlich zugestimmt haben. 3. Die Aufnahme ist den Sorgeberechtigten schriftlich
zu bestätigen. Die Aufhahmebestätigung erlischt, wenn der Betreuungsplatz
zum bestätigten Termin nicht in Anspruch genommen wird. 4. Vor der Aufnahme ist durch die Leiterin im Auftrag
des Trägers eine Betreuungsvereinbarung mit den Sorgeberechtigten abzuschließen.
§ 6 Öffnungszeiten 1. Die Kindertageseinrichtung ist in der Regel
montags bis freitags, außer an gesetzlichen Feiertagen, wie folgt geöffnet: - Kindertagesstätte "Schwalbennest":
6.15-17.15 Uhr - Hort Kritzmow: 6.30 - 17.00 Uhr (in den Ferien)
8.00 -17.00 Uhr 2. In der Kindertageseinrichtung kann für Kindergarten-
und Kinderkrippenkinder eine Ganztagsbetreuung sowie eine Teilzeitbetreuung
in der Zeit von 06.15 bis 12.15 Uhr in Anspruch genommen werden. Für
Hortkinder kann eine Ganztagsbetreuung sowie eine Teilzeitbetreuung
bis 14.00 Uhr, maximal bis zu 3 Stunden täglich in Anspruch genommen
werden. Für die Zeit der Schulferien kann eine Ganztagshortbetreuung
von mehr als 6 Stunden täglich vereinbart werden. 3. In allen Betreuungsbereichen ist eine gelegentliche,
stundenweise Betreuung insgesamt bis zu 30 Stunden im Monat möglich. Die Dauer der Betreuung muß nicht den Öffnungszeiten
entsprechen. Die Betreuungsdauer wird im Betreuungsvertrag festgelegt. 4. Auf Anordnung des Bürgermeisters kann die Einrichtung
wegen unvermeidlicher Baumaßnahmen, unüberbrückbarer Personalschwierigkeiten,
aus sonstigen betrieblichen Gründen und bei Notständen und Katastrophen
zeitweilig geschlossen oder die Öffnungszeit geändert werden. In den genannten Fällen besteht kein Anspruch auf
anderweitige Betreuung oder Kostenerstattung. Die Sorgeberechtigten
sind so rechtzeitig wie möglich über Schließungen zu unterrichten.
1. Bei Erkrankung oder Fehlen des Kindes aus anderen
Gründen ist die Leiterin unverzüglich zu verständigen 2. Besondere, beim Kind oder in der Familie auftretende
ansteckende Krankheiten sind der Leiterin der Kindertageseinrichtung
sofort zu melden. 3. Vor der Aufnahme eines Krippen- oder Kindergartenkindes
ist eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zum
Besuch der Kindertageseinrichtung vorzulegen. 4. Nach Infektionskrankheiten ist eine ärztliche
Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, daß keine Bedenken gegen
die Wiederaufnahme bestehen.
Für die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtung
werden Gebühren entsprechend der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.
1. In der Kindertageseinrichtung werden den Kindern
täglich eine warme Mittagsmahlzeit und Getränke angeboten. Folgende Betreuungsvarianten stehen zur Auswahl: a) Ganztagsbetreuung mit Mittagsversorgung b) Teilzeitbetreuung mit Mittagsversorgung c) Teilzeitbetreuung ohne Mittagsversorgung. Die Mittagsversorgung in der Einrichtung erfolgt
durch Fremdleistungen. Das Entgelt ist von den Sorgeberechtigten in
der jeweiligen Höhe der Lieferpreise zu zahlen. Für Getränke wird ein
Entgelt von 3,- DM pro Monat erhoben. 2. Bei Abwesenheit des Kindes ist kein Essengeld
zu zahlen, wenn bis spätestens 08.00 Uhr des betreffenden Tages eine
Abmeldung erfolgt. 3. Das Entgelt ist jeweils am Monatsende, bis zum
5. des folgenden Monats, auf das Konto der Kindereinrichtung zu entrichten
(Überweisung, Einzug).
1. Die Aufsichtspflicht in der Kindertageseinrichtung
beginnt bei der Übergabe des Kindes an die Betreuungsperson und endet
mit der Übernahme des Kindes durch die Personen-sorgeberechtigten oder
einen Bevollmächtigten. Besucht ein Kind selbständig die Kindertageseinrichtung,
beginnt die Aufsichtspflicht beim Begrüßen des Kindes durch die Erzieherin
und endet beim Verabschieden von der Erzieherin. 2. Die Aufsicht auf dem Weg von und zur Kindertageseinrichtung
obliegt den Personensorge-berechtigten. Das Kind darf den Heimweg nur
dann allein antreten, wenn die Personensorge-berechtigten darüber eine
schriftliche Erklärung bei der Leiterin abgegeben haben. 3. Soll das Kind von einer anderen beauftragten
Person abgeholt werden, muß in der Kindertageseinrichtung eine Vollmacht
für diese Person vorliegen. 4. Während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichung
sowie auf dem direkten Wege von und zur Kindertageseinrichtung sind
die Kinder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert.
Eine weitergehende Haftung der Gemeinde ist ausgeschlossen. 5. Für den Verlust und die Verwechslung von Garderobe
und der sonstigen Ausstattung des Kindes (Brottaschen, Sport- und Spielzeug,
Schmuck, etc.) wird keine Haftung übernommen.
1. Die Personensorgeberechtigten sind berechtigt,
durch schriftliche Abmeldung das Betreuungsverhältnis zu beenden. Die
Abmeldung muß mit einer Frist von 4 Wochen bis zum Tag des Ausscheidens
des Kindes in der Kindertageseinrichtung vorliegen. Erhöht sich die
Betreuungsgebühr, kann die Betreuungsvereinbarung durch die Sorgeberechtigten
bis zum Beginn des Monats, in dem die Erhöhung wirksam wird, gekündigt
werden. 2. Änderungen der täglichen Betreuungsdauer sind
bis zum 20. eines Monates für den Folgemonat bei der Leiterin der Einrichtung
zu beantragen und die Betreuungsverein-barung dahingehend zu ändern. 3. Die Gemeinde ist berechtigt die Betreuungsvereinbarung
zu kündigen, wenn: - Sorgeberechtigte trotz Mahnung Betreuungsgebühren
für zwei Monate schuldig bleiben, - Kinder länger als 4 Wochen ohne Abmeldung fehlen.
§12 Mitteilungspflichten Um die Sorgeberchtigten in besonderen Situationen
unverzüglich informieren zu können, sind diese verpflichtet, stets aktuelle Angaben (Anschrift,
Telefonnummer) in der Einrichtung zu hinterlegen. Für Schäden, die infolge einer unterlassenen Mitteilung
entstehen, haftet die Gemeinde nicht. §13 Bekanntmachungen Die Satzung
ist den Sorgeberechtigten
vor Abschluß
der Betreuungsvereinbarung
bekanntzugeben. Die Kenntnisnahme ist in der Betreuungsvereinbarung
schriftlich zu belegen. §14 Inkrafttreten Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.97 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Förderung von
Kindern in der Tageseinrichtung der Gemeinde Kritzmow vom 20.06.96 außer Kraft. Kritzmow, den 20.08.1997 Bürgermeister |