hier ausdrucken

Satzung

der Gemeinde Kritzmow

über die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtung

Auf der Grundlage

- des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 18.02.1994 (GVOB1. M-V S. 249)

- des § 22 Sozialgesetzbuches VIII vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.1993 (BGBl. I S. 637), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1236)

- und des Ersten Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (KitaG M-V) vom 19.05.1992 (GVOB1. M-V S. 270), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.12.1995 (GVOB1. M-V S. 603) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow in ihrer Sitzung am 20.08.1997 folgende Satzung über die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtung beschlossen.


§1
Widmung der Einrichtung und Trägerschaft

1. Die Gemeinde Kritzmow ist Träger einer Kindertageseinrichtung mit der Tagesstätte "Schwalbennest", Satower Str. 75

und dem

Hort, Schulweg l, in 18198 Kritzmow.

2. Die Gemeinde betreibt diese als gemeinnützige, öffentlich-rechtliche sozialpädagogische Einrichtung.

Die Einrichtung dient der familienergänzenden Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern.

3. In der Einrichtung werden folgende Betreuungsarten als Ganztags- oder Teilzeitplätze nach § 5 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 KitaG M-V angeboten:

a) Krippenbetreuung für Kinder bis zu drei Jahren

b) Kindergartenbetreuung für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt

c) Hortbetreuung für Schulkinder bis zum Ende der Grundschule, in begründeten Ausnahmefällen bis zum Ende der Orientierungsstufe.

4. Die Gemeinde gewährt jedem Kind mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde nach dem objektiven Bedarf entsprechend § 6 des KitaG M-V einen Platz.

5. Die Gemeinde kann die Bereitstellung des Platzes nach Absatz 4 verweigern, soweit das Kind keinen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz besitzt oder kein Bedarf für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung vorliegt.


§2
Dienstaufsicht und Hausrecht

1. Die Kindereinrichtung untersteht der Dienstaufsicht des Bürgermeisters.

2. Das Hausrecht wird im Auftrag des Bürgermeisters durch die Leiterin der Einrichtung ausgeübt.

3. Die Leiterin ist bevollmächtigt, im Rahmen der Satzung und im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eine Hausordnung zu erlassen und soweit im Einzelfall erforderlich , weitere Anordnungen zu treffen.

4. Die Aufgaben des leitenden Personals sind in einer Dienstanweisung zu regeln.

§3

Leitung und Verwaltung der Einrichtung

1. Die fachliche und organisatorische Leitung obliegt der Leiterin der Einrichtung. Sie ist zugleich Vorgesetzte des Personals.

2. Die Verwaltung wird im Amt Warnow-West geführt, soweit nicht ausdrücklich Verwaltungsaufgaben der Leiterin der Einrichtung übertragen worden sind. Die Verwaltungsvorschriften des Amtes gelten für die Einrichtung entsprechend.


§4
Mitwirkung der Sorgeberechtigten

1. Die Leiterinnen der Gruppen fuhren mindestens zweimal jährlich Elternversammlungen durch.

Auf Wunsch der Eltern können Elternversammlungen einberufen werden. Sie sind von den Gruppenleiterinnen einzuberufen, wenn dies die Mehrheit der Eltern fordert.

2. Die Leiterinnen der Gruppen und die Elternversammlungen verständigen sich über Angelegenheiten der Betreuung, Erziehung und Bildung der Kinder.

3. Aus ihren Reihen wählt die Elternversammlung jeder Gruppe 2 Vertreter für den Elternrat.

4. Der Elternrat tritt mindestens zweimal jährlich auf Einladung der Leiterin der Einrichtung zusammen. Er ist von der Leiterin einzuberufen, wenn es die Mehrheit des Elternrates verlangt.

5. Der Elternrat wirkt an Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Kindertages­einrichtung mit.


§5 Aufnahme

1. Zur Aufnahme des Kindes stellen die Sorgeberechtigten einen schriftlichen Betreuungsantrag Der Antrag ist bei der Leiterin der Einrichtung einzureichen.

2. Über die Aufnahme des Kindes entscheidet die Gemeinde auf der Grundlage des objektiven Bedarfs nach § 6 KitaG M-V. Die Aufnahme eines Kindes aus einer anderen Gemeinde soll abgelehnt werden, solange die Wohnsitzgemeinde des Kindes die Erstattung des gemeindlichen Regelkostenanteils nicht zugesichert hat oder die Personensorgeberechtigten und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einer Übernahme des Regelkostenanteils der Wohnsitzgemeinde nach der Betriebskostenverordnung des Landes durch die Personensorgeberechtigten nach § 18 Abs. 3 KitaG nicht schriftlich zugestimmt haben.

3. Die Aufnahme ist den Sorgeberechtigten schriftlich zu bestätigen. Die Aufhahmebestätigung erlischt, wenn der Betreuungsplatz zum bestätigten Termin nicht in Anspruch genommen wird.

4. Vor der Aufnahme ist durch die Leiterin im Auftrag des Trägers eine Betreuungsvereinbarung mit den Sorgeberechtigten abzuschließen.

 

§ 6 Öffnungszeiten

1. Die Kindertageseinrichtung ist in der Regel montags bis freitags, außer an gesetzlichen Feiertagen, wie folgt geöffnet:

- Kindertagesstätte "Schwalbennest":        6.15-17.15 Uhr

- Hort Kritzmow: 6.30 - 17.00 Uhr (in den Ferien)                                        8.00 -17.00 Uhr

2. In der Kindertageseinrichtung kann für Kindergarten- und Kinderkrippenkinder eine Ganztagsbetreuung sowie eine Teilzeitbetreuung in der Zeit von 06.15 bis 12.15 Uhr in Anspruch genommen werden. Für Hortkinder kann eine Ganztagsbetreuung sowie eine Teilzeitbetreuung bis 14.00 Uhr, maximal bis zu 3 Stunden täglich in Anspruch genommen werden.

Für die Zeit der Schulferien kann eine Ganztagshortbetreuung von mehr als 6 Stunden täglich vereinbart werden.

3. In allen Betreuungsbereichen ist eine gelegentliche, stundenweise Betreuung insgesamt bis zu 30 Stunden im Monat möglich.

Die Dauer der Betreuung muß nicht den Öffnungszeiten entsprechen. Die Betreuungsdauer wird im Betreuungsvertrag festgelegt.

4. Auf Anordnung des Bürgermeisters kann die Einrichtung wegen unvermeidlicher Baumaßnahmen, unüberbrückbarer Personalschwierigkeiten, aus sonstigen betrieblichen Gründen und bei Notständen und Katastrophen zeitweilig geschlossen oder die Öffnungszeit geändert werden.

In den genannten Fällen besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung oder Kosten­erstattung. Die Sorgeberechtigten sind so rechtzeitig wie möglich über Schließungen zu unterrichten.


§7
Krankheit und Fernbleiben des Kindes

1. Bei Erkrankung oder Fehlen des Kindes aus anderen Gründen ist die Leiterin unverzüglich zu verständigen

2. Besondere, beim Kind oder in der Familie auftretende ansteckende Krankheiten sind der Leiterin der Kindertageseinrichtung sofort zu melden.

3. Vor der Aufnahme eines Krippen- oder Kindergartenkindes ist eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zum Besuch der Kindertageseinrichtung vorzulegen.

4. Nach Infektionskrankheiten ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, daß keine Bedenken gegen die Wiederaufnahme bestehen.


§8 Betreuungsgebühren

Für die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtung werden Gebühren entsprechend der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.


§9 Verpflegung

1. In der Kindertageseinrichtung werden den Kindern täglich eine warme Mittagsmahlzeit und Getränke angeboten.

Folgende Betreuungsvarianten stehen zur Auswahl:

a) Ganztagsbetreuung mit Mittagsversorgung

b) Teilzeitbetreuung mit Mittagsversorgung

c) Teilzeitbetreuung ohne Mittagsversorgung.

Die Mittagsversorgung in der Einrichtung erfolgt durch Fremdleistungen. Das Entgelt ist von den Sorgeberechtigten in der jeweiligen Höhe der Lieferpreise zu zahlen. Für Getränke wird ein Entgelt von 3,- DM pro Monat erhoben.

2. Bei Abwesenheit des Kindes ist kein Essengeld zu zahlen, wenn bis spätestens 08.00 Uhr des betreffenden Tages eine Abmeldung erfolgt.

3. Das Entgelt ist jeweils am Monatsende, bis zum 5. des folgenden Monats, auf das Konto der Kindereinrichtung zu entrichten (Überweisung, Einzug).


§10
Aufsicht und Versicherungsschutz

1. Die Aufsichtspflicht in der Kindertageseinrichtung beginnt bei der Übergabe des Kindes an die Betreuungsperson und endet mit der Übernahme des Kindes durch die Personen-sorgeberechtigten oder einen Bevollmächtigten.

Besucht ein Kind selbständig die Kindertageseinrichtung, beginnt die Aufsichtspflicht beim Begrüßen des Kindes durch die Erzieherin und endet beim Verabschieden von der Erzieherin.

2. Die Aufsicht auf dem Weg von und zur Kindertageseinrichtung obliegt den Personensorge-berechtigten. Das Kind darf den Heimweg nur dann allein antreten, wenn die Personensorge-berechtigten darüber eine schriftliche Erklärung bei der Leiterin abgegeben haben.

3. Soll das Kind von einer anderen beauftragten Person abgeholt werden, muß in der Kindertageseinrichtung eine Vollmacht für diese Person vorliegen.

4. Während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichung sowie auf dem direkten Wege von und zur Kindertageseinrichtung sind die Kinder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Eine weitergehende Haftung der Gemeinde ist ausgeschlossen.

5. Für den Verlust und die Verwechslung von Garderobe und der sonstigen Ausstattung des Kindes (Brottaschen, Sport- und Spielzeug, Schmuck, etc.) wird keine Haftung übernommen.


§11
Beendigung des Betreuungsverhältnisses

1. Die Personensorgeberechtigten sind berechtigt, durch schriftliche Abmeldung das Betreuungsverhältnis zu beenden. Die Abmeldung muß mit einer Frist von 4 Wochen bis zum Tag des Ausscheidens des Kindes in der Kindertageseinrichtung vorliegen. Erhöht sich die Betreuungsgebühr, kann die Betreuungsvereinbarung durch die Sorge­berechtigten bis zum Beginn des Monats, in dem die Erhöhung wirksam wird, gekündigt werden.

2. Änderungen der täglichen Betreuungsdauer sind bis zum 20. eines Monates für den Folgemonat bei der Leiterin der Einrichtung zu beantragen und die Betreuungsverein-barung dahingehend zu ändern.

3. Die Gemeinde ist berechtigt die Betreuungsvereinbarung zu kündigen, wenn:

- Sorgeberechtigte trotz Mahnung Betreuungsgebühren für zwei Monate schuldig bleiben,

- Kinder länger als 4 Wochen ohne Abmeldung fehlen.

 

§12 Mitteilungspflichten

Um die Sorgeberchtigten in besonderen Situationen unverzüglich informieren zu können, sind

diese verpflichtet, stets aktuelle Angaben (Anschrift, Telefonnummer) in der Einrichtung zu

hinterlegen.

Für Schäden, die infolge einer unterlassenen Mitteilung entstehen, haftet die Gemeinde nicht.

§13 Bekanntmachungen

Die   Satzung   ist   den   Sorgeberechtigten   vor   Abschluß   der   Betreuungsvereinbarung bekanntzugeben. Die Kenntnisnahme ist in der Betreuungsvereinbarung schriftlich zu belegen.

§14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.97 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung zur Förderung von Kindern in der Tageseinrichtung der

Gemeinde Kritzmow vom 20.06.96 außer Kraft.

Kritzmow, den 20.08.1997

Bürgermeister