Erste Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde

Elmenhorst/Lichtenhagen

 

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern

( KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2006 (GVOBl. M-V 2006 S. 194) und der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005

S. 146), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 14.12.2006

die Erste Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erlassen:

 

 

Artikel 1

Änderung der Hundesteuersatzung

 

Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 21.11.2000 wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 8 Züchtersteuer Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Die Züchtersteuer beträgt für zwei Hunde, die zu Zuchtzwecken gehalten werden, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 Abs. 1.“

 

2. § 11 Härtebestimmungen erhält folgende Fassung:

„Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des in § 5 angegebenen Satzes ermäßigt, wenn die Steuerpflichtigen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II haben und nur ein Hund gehalten wird.“

 

Artikel 2

In-Kraft-Treten

 

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.

 

 

 

 

Elmenhorst/Lichtenhagen, 14.12.2006

 

 

 

 

Hort Harbrecht

Bürgermeister