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a t z u n g
1)
Die Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht
unterliegenden Flächen 2)
Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und
Bodenverbände
1)
Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistenden Verbandsbeiträge
werden nach den Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. 2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten. 3) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben (dingliche Mitglieder des Wasser- und Bodenverbandes).
1) Die Gebühr bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind, müssen schriftlich bis zum 01.Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden. Soweit eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. 2) Die Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die je nach Größe der Grundstücke wie folgt sind: Grundstücksgröße: Der Gebührensatz wird jedes Jahr neu berechnet und von der Gemeindevertretung beschlossen.
1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist. Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigter zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat. 2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig. 3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft. 4) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren. 5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
1)
Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat
nach Bekanntgabe des 1. Gebührenpflichtige, deren Gebühr im Jahr über 100,00 DM beträgt, erhalten jährlich einen Gebührenbescheid. 2. Gebührenpflichtige, deren Gebühr im Jahr unter 100,00 DM beträgt, erhalten jedes 2. Jahr einen Gebührenbescheid mit den Forderungen der Gebühr für das vergangenen und dem laufenden Jahr. 2) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.
Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.
Diese
Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft. Elmenhorst/Lichtenhagen, 22.02.2001 gez.
Grimnitz
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