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| Name | Aufgabengebiet | Zusammensetzung |
| Finanzausschuss | Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge, sonstige Abgaben | 3 Gemeindevertreter 2 sachkundiger Einwohner |
| Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt | F-Planung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch- und Tiefbau, Straßenangelegenheiten, Umwelt und Natur, Landschaftsschutz, Kleingartenanlagen, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz | 4
Gemeindevertreter 3 sachkundige Einwohner |
| Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur,Sport und Soziales | Betreuung der Vorschul- und Schuleinrichtungen, Kulturförderung, Sportentwicklung, Jugendförderung, Fremdenverkehr, Sozialwesen, Seniorenbetreuung | 4
Gemeindevertreter 3 sachkundige Einwohner |
Für jedes Mitglied der Ausschüsse wählt die Gemeindevertretung
je einen Stellvertreter
für den Fall der Verhinderung.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
§ 6
(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen
dem Bürgermeister
Entscheidungen, die ihm durch die folgenden Vorschriften übertragen
werden.
Davon unberührt bleiben Entscheidungen, die den laufenden
Betrieb der Verwaltung
aufrecht erhalten und als solche nach § 127 Abs. 1 Satz 2
KV M-V als Angelegenheiten
der laufenden Verwaltung der Gemeinde dem Amt Warnow West
vorbehalten sind.
(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen
nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:
1. die
Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern der
mit natürlichen oder juristischen Personen
oder Vereinigungen, die durch die
genannten Personen vertreten werden -,
-
die auf einmalige Leistungen gerichtet
sind unterhalb der Wertgrenze von
5 000 EURO;
-
bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb
der Wertgrenze von 2 500 EURO pro Monat;
2. die
Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,
-
bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben
je Ausgabefall unterhalb der Wertgrenze von 5 000 EURO;
3. die
Verfügung über Gemeindevermögen über
-
die Aufnahme von Krediten durch die
Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von
1 000 000 EURO;
-
die Vergabe von Leistungen nach der VOL (Verdingungsordnung
für Leistungen), die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB (Verdingungsordnung
für Bauleistungen) und die Vergabe von freiberuflichen Leistungen nach
der VOF, wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit,
Studien u.ä..
(3) Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen
übertragen:
1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen
unterhalb der Wertgrenze von
6 000 EURO Jahresbetrag;
2.
die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen.
Zu diesen Entscheidungen soll der Bürgermeister die Stellungsnahme des
Finanzausschusses einholen.
(4) Dem Bürgermeister werden die
Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22
Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen,
für
-
Angestellte bis zur Vergütungsgruppe
Vc BAT-O und Arbeiter bis zur Lohngruppe 4 BMT-G-O.
(5) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht
der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.
Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird, obliegt
die Entscheidung der Gemeindevertretung.
(6) Der Bürgermeister entscheidet über
1. das Einvernehmen nach §14 Abs.
2 BauGB (Ausnahme von der
Veränderungssperre);
2. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB
über die Zulässigkeit
von Vorhaben während
der Planaufstellung (§ 33 BauGB);
3. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB
zu Ausnahmen
und Befreiungen
von den Festsetzungen eines B-Planes (§ 31 Abs. 1 und 2 BauGB);
4. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB
über die Zulässigkeit
von Vorhaben im
Innen- und Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB);
5. die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 BauGB (Baugebot),
§ 177 Abs.
1 BauGB (Modernisierungs-
oder Instandsetzungsgebot), § 178 BauGB
(Pflanzgebot), §
179 Abs. 1 BauGB (Rückbau- oder Entsiegelungsgebot).
Zu den Entscheidungen nach den Ziffern 1 und 2 soll
der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.
Bei den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 5 unterrichtet
der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt,
dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete
städtebauliche- oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In
diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Einvernehmenserteilung.
(7) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden
soll oder mit denen ein Bevoll-mächtigter bestellt wird,
-
bis zu einer Wertgrenze von 10 000 EURO bzw.
-
bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze
von 2 500 EURO pro Leistungsrate
können vom Bürgermeister allein oder bzw. durch einen von
ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Warnow West in einfacher Schriftform
ausgefertigt werden.
Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze
bei 25 000 EURO.
(8) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen
der Absätze 2 bis 6 zu unter-
richten.
§ 7
Entschädigung
(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die
Teilnahme an Sitzungen
- der Gemeindevertretung
- der Ausschüsse
- der Fraktionen
eine pauschalierte sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung
(Sitzungsgeld) in Höhe von 30 EURO.
(2) Ausschussvorsitzende oder bei deren Verhinderung deren
Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld
in Höhe von 60 EURO.
(3) Fraktionsvorsitzende erhalten keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung.
(4)
Der Bürgermeister erhält für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung
in Höhe von 1.250 EURO monatlich.
(5) Die stellvertretenden Bürgermeister erhalten bei Verhinderung
des Bürgermeisters den für diesen Zeitraum anfallenden Teil der Entschädigung
des Bürgermeisters.
Die Vertretung muss jedoch mindestens zusammenhängend
4 Wochen betragen.
(6) Die Gemeinde gewährt für ehrenamtliche Tätigkeit der gewählten
sachkundigen Ein-
wohner
ein Sitzungsgeld nach Abs. 1 für die Teilnahme an den Ausschusssitzungen
und für die Teilnahme an Fraktionssitzungen.
(7) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen
aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung
oder ähnlichen Organen eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten
Rechts ist an die Gemeinde abzuführen, soweit sie 100 EURO überschreiten,
aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen,
soweit sie 250 EURO, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern
500 EURO überschreiten.
§ 8
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde und Einladungen
zu den Sitzungen der
Gemeindevertretung erfolgen durch Abdruck im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen,
Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf
„Der Landbote".
(2) Das Amtliche Bekanntmachungsblatt „Der Landbote“ erscheint
14-täglich und wird in alle Haushalte der Gemeinde geliefert.
Darüber hinaus ist es einzeln oder im Abonnement über das Amt
Warnow West - Allgemeine Verwaltung - zu beziehen.
Die Bekanntmachung und Verkündung ist bewirkt mit Ablauf des
Erscheinungstages.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen
und Verzeichnissen ist in der
lich etwas anderes bestimmt ist.
Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar
mit Unterschrift und
Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung nach der in Absatz 1
festgelegten Form infolge höherer Gewalt und sonstiger unabwendbarer
Ereignisse und Hinderungsgründe nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung
durch Abdruck in der „Ostsee Zeitung“ (Rostocker Zeitung – Die OZ Lokalzeitung
für Rostock und Umgebung) und „Norddeutsche Neueste Nachrichten“ (Rostocker
Anzeiger). Die Zeitungen erscheinen täglich außer sonntags im freien
Verkauf oder als Abonnement.
Die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form
ist nach Entfallen des
Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 28.02.2002 (veröffentlicht
im Amtsblatt der
Gemeinden des Amtes Warnow West „Der Landbote“ Nr. 9/10. Jahrgang
vom 03.05.2002)
außer Kraft.
Kritzmow,
19.04.2005
Horst
Harbrecht