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E S C H Ä F T S O R D N U N G der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
Sitzungen der Gemeindevertretung
1)
Die Gemeindevertretung wird vom Bürgermeister einberufen, so oft es die
Geschäftslage 2)
Die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung beträgt sieben Tage, für
Dringlichkeitssitzungen
§ 2
1)
Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet
kommt oder
2)
Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Bürgermeisters an den Sitzungen
teil.
3)
Sachverständige können mit Zustimmung der Gemeindevertretung beratend
teilnehmen.
4)
Sachkundige Einwohner als Mitglieder von Ausschüssen können als Zuhörer
an den nicht
§ 3
2)
Vertretern der Medien sind besondere Plätze zuzuweisen. § 4
2)
Die Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie
sind zu begründen.
1)
Die Tagesordnung muß über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend
Aufschluß geben,
2)
Die Gemeindevertretung kann die Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit
aller Gemeindevertreter
erweitern, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die wegen besonderer
Dringlichkeit
keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung duldet.
§ 6
1)
Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge
durchzuführen:
a)
Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung,
der Anwesenheit
2)
Die Sitzungen sollen spätestens um 22.00 Uhr beendet werden, sofern keine
dringenden § 7
2)
Der Bürgermeister erteilt das Wort nach Reihenfolge der Wortmeldungen,
soweit nicht mit
3)
Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich
nur auf den in der Beratung
befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat durch
Anheben
4)
Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluß der Beratung
zu erteilen.
5)
Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschlußvorlagen ist auf Verlangen
erst dem Einbringer
das Wort zu erteilen.
6)
Bürgern während der Bürgerfragestunde wird eine zweimalige Wortmeldung
gewährt.
1)
Über Anträge und Beschlüsse wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen
ist vor
a)
dem Antrag zustimmen b)
den Antrag ablehnen oder c)
sich der Stimme enthalten
und
gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt. Wird
das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muß die Abstimmung vor Behandlung
des
2)
Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungsanträge vor,
wird zuerst
3)
Auf Antrag ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert
abzustimmen. § 9
1)
Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, wird
das Verhältnis
2)
Sofern keine Fraktionen und Zählgemeinschaften gebildet werden, erfolgt
die Bildung der
Ausschüsse einvernehmlich.
3)
Bei Wahlen werden aus der Mitte der Gemeindevertretung zwei Stimmenzähler
bestimmt.
4)
Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.
5)
Sind mehrere Personen zu wählen, so kann die Gemeindevertretung diese
in einem Wahl- gang
wählen, falls kein Gemeindevertreter widerspricht.
§ 10
1)
Der Bürgermeister kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen,
zur Sache
2)
Gemeindevertreter, die die Ordnung verletzten oder gegen Gesetz oder die
Geschäftsordnung
3)
Gemeindevertreter, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die ein Sitzungsausschluß
§ 11
1)
Wer im Zuhörerraum Beifall oder Mißbilligung äußert oder Ordnung und Anstand
verletzt
2)
Der Bürgermeister kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei störender
Unruhe
räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen
ist.
§ 12
Die
Bildung von Fraktionen ist unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.
§ 13
1)
Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Sitzungsniederschrift
muß enthalten:
a)
Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung b)
Name der anwesenden und fehlenden Mitglieder der Gemeindevertretung c)
Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenen Sachverständigen
und Gäste d)
Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung e)
Feststellung der Beschlußfähigkeit f)
Tagesordnung und Beschluß zur Änderung der Tagesordnung g)
Billigung der Sitzungsniederschrift der vergangenen Sitzung h)
Ergebnis der Protokollkontrolle i)
Anfragen der Bürger, die nicht in der Sitzung beantwortet werden können j)
Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, die Beschlüsse und Abstimmungs- ergebnisse k)
sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung entsprechend Festlegung durch
den Bürgermeister l)
Ausschluß und Wiederherstellung der Öffentlichkeit m)
vom Mitwirkungsverbot betroffene Gemeindevertreter
2)
Die Sitzungsniederschrift ist vom Bürgermeister und vom Schriftführer
zu unterzeichnen und
3)
Die Einsichtnahme in die Niederschriften über den öffentlichen Teil der
Sitzungen der Gemeindevertretung
ist den Einwohnern zu gestatten.
4)
Die Sitzungsniederschrift ist in der darauffolgenden Sitzung durch die
Gemeindevertretung
§ 14
1)
Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der
Behandlung
2)
Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:
a)
Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte b)
Antrag auf Absetzen eines Tagungsordnungspunkts
c)
Antrag auf Vertagung d)
Antrag auf Ausschußüberweisungen in die Ausschüsse e)
Antrag auf Übergang zur Tagesordnung f)
Antrag auf Redezeitbegrenzung g)
Antrag auf Schluß der Aussprache h)
Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung i)
Antrag auf namentliche Abstimmung j)
sonstige Anträge zum Abstimmungsablauf k)
Antrag auf geheime Wahl.
3)
Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor. Sind mehrere Anträge
zur Geschäftsordnung
gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher der Weiterbehandlung
am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbegrenzung hat
der Bürgermeister
vor der Abstimmung die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekanntzugeben.
4)
Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Gemeindevertretern gestellt
werden, die sich
§ 15
1)
Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt sinngemäß für die Sitzungen
der Ausschüsse
der Gemeindevertretung.
2)
Den nicht den Ausschüssen angehörenden Mitgliedern der Gemeindevertretung
ist eine
3)
Die Protokolle der Fachausschüsse werden dem Bürgermeister zugeleitet.
Die Mitglieder
4)
Die Protokolle des Hauptausschusses erhalten alle Mitglieder der Gemeindevertretung.
5)
Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden Fachausschusses
gehören,
6)
Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen ist,
können diese
§ 16
1)
Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet
der Bürgermeister. 2)
Von der Geschäftsordnung kann im einzelnen abgewichen werden, wenn kein
Gemeindevertreter
widerspricht und keine anderen rechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
3)
Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich.
§ 17
1)
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2)
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung von 1994 außer Kraft.
Grimnitz Bürgermeisterin
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