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Satzung
der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Sporthalle Lichtenhagen (Gebührensatzung)


Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.98 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land M-V (2. ÄndG KV M-V) vom 22.01.98 (GVOBl. M-V S. 78) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 01.06.1993 (GVOBl. M-V S. 552), berichtigt im GVOBl. M-V S. 916, hat die Gemeindevertretung Elmenhorst/Lichtenhagen in ihrer Sitzung am 04.11.98 folgende Satzung beschlossen:


§ 1
Allgemeines

1. Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erhebt für die Benutzung der Sporthalle Lichtenhagen zu sportlichen Zwecken Benutzungsgebühren, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert, oder nach Maßgabe dieser Satzung Gebührenfreiheit gewährt wird.

2. Für die sportliche Nutzung durch Vertrags- und Lizenzspielmannschaften für eintrittspflichtige Sportveranstaltungen und die Benutzung zu anderen als sportlichen Zwecken werden auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge Entgelte erhoben.

§ 2
Gebührenschuldner und Zahlungspflicht

1. Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind die in § 2 (5) der Benutzungssatzung genannten Nutzer gesamtschuldnerisch verpflichtet.

2. Die Zahlungspflicht entsteht mit Abschluss der Nutzungsvereinbarung.

§ 3
Gebührenfreie Nutzung

1. Die gebührenfreie Benutzung der Sporthalle zu ausschließlich sportlichen Zwecken wird grundsätzlich gewährt:

a) der Grundschule und der Kindertageseinrichtung der Gemeinde
b) Kindern und Jugendlichen, die in Vereinen und Verbänden mit Sitz in der Gemeinde organisiert sind
c) auf Antrag nicht vereinsgebundenen Kinder- und Jugendgruppen der Gemeinde in Begleitung von Übungsleitern oder Lehrbefähigten.

2. Sportgruppen der freien Wohlfahrtsverbände, Behindertenorganisationen, Senioren-gemeinschaften sowie anderer Einrichtungen aus der Gemeinde, soweit sie keinen gesetzlichen Förderanspruch haben, kann auf Antrag Gebührenbefreiung gewährt werden.

3. Eine Gebührenbefreiung für Einrichtungen und Gruppen, die erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgen, ist ausgeschlossen.

§ 4
Gebührenpflichtige Nutzung

1. Für den Erwachsenensport werden Gebühren gestaffelt nach Benutzergruppen erhoben:

Benutzergruppe I -gemeinnützige Sportvereine und Verbände aus der Gemeinde
Benutzergruppe II -Vereine und Verbände aus der Gemeinde
-auswärtige gemeinnützige Sportvereine und Verbände
-auswärtige Schulen und Bildungseinrichtungen
-sonstige Sportgruppen
Benutzergruppe III -kommerzielle Unternehmen
-Bundeswehr, Polizei, Krankenkassen

2. In der Gebühr ist die Benutzung der Umkleideräume, Sanitäreinrichtungen und die Benutzung der vorhandenen Sportgeräte eingeschlossen.

§ 5
Gebührensätze für Übungszwecke und eintrittsfreie Sportveranstaltungen

1. Die Mindestnutzungszeit beträgt 90 Minuten.

2. Die Gebührensätze betragen

je 60 min für die entsprechende Sportart
Benutzergruppe I
Benutzergruppe II
Benutzergruppe III
je 1/3 Spielfeld
15,00
25,00
35,00
gesamte Halle
35,00
65,00
95,00

jede weitere angefangene 30 min jeweils die Hälfte eines Stundensatzes.


§ 6
Fälligkeit der Gebühren

1. Benutzungsgebühren für eine regelmäßige Benutzung der Sporthalle sind jeweils bis zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15. 11. auf das Konto des Amtes Warnow West einzuzahlen.

2. Benutzungsgebühren für eine nicht regelmäßige Benutzung der Sporthalle sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides, spätestens jedoch vor Beginn der vereinbarten Nutzung zu zahlen.
Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, kann die Nutzungsvereinbarung gekündigt und die Benutzung der Sporthalle untersagt werden.

3. Eine Gebührenrückerstattung erfolgt nicht, wenn eine vereinbarte Nutzung nicht in Anspruch genommen wurde.

§ 7
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.



Elmenhorst/Lichtenhagen, den 04.11.98

gez. Grimnitz
Bürgermeisterin