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Satzung zur Änderung Aufgrund der §§ 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V, S. 29) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.08.2000 (GVOBl. M-V S. 360) sowie §§ 1 Abs. 1,2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993 (GVOBl. M-V, S. 522) i.V.m. §§ 2 Abs. 3 und 26 Abs. 2, 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehr (BrSchG) für Mecklenburg-Vorpommern vom 14.11.1991 (GVOBl. M-V, S. 426) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen auf ihrer Sitzung am 08.11.2001 folgende Satzung beschlossen: Artikel
1 Der Gebührentarif zu § 3 wird wie folgt geändert: Gebührentarif zu § 3 der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen 1. Gebühren für Personal Angehörige der Feuerwehr 22,00 Euro je Stunde 2. Gebühren für Fahrzeuge mit feuerwehrtechnischer Beladung In
den Gebühren sind die Betriebsmittel- und Fahrtkosten enthalten.
Die Kosten für Personal, 2.1 Lösch- und Sonderfahrzeuge Löschgruppenfahrzeug
Typ LF 8/6
127,00 Euro je Stunde 2.2 Anhängerfahrzeuge derzeit nicht vorhanden 3. Gebühren für Fehlalarmierung bzw. grundloser Alarmierung Die Erhebung von Gebühren bei Einsätzen aufgrund vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr sowie Fehlalarm einer Brandmeldeanlage, halbjährlich ab dem 3. Wiederholungsfall, erfolgt nach den Ziffern 1 und 2. 4.
Sonstige Gebühren 4.1.
Für alle unter Ziffer 1 bis 3 nicht aufgeführten Leistungen,
für die verbrauchten Materialien (z.B. Schaum, Pulver, Ölaufsaugmittel
u.a.) und für Ersatzteile werden 4.2.
Entstehende Kosten für Reinigung und Entsorgung werden zum Selbstkostenpreis
in 4.3
Bei Gestellung von Mannschaften und Fahrzeugen mit entsprechender feuerwehrtechnischer
4.4. In begründeten Fällen können statt der vorstehenden Gebührensätze auch Pauschalgebühren vereinbart werden. Die Höhe des jeweils vereinbarten Pauschalbetrages darf jedoch nicht erheblich von den vorstehenden Gebührensätzen abweichen. 5. Auslagen Auslagen,
die im Zusammenhang mit der zu erbringenden Leistung oder dem Gebührenbescheid
anfallen, sind vom Gebührenschuldner zu ersetzen. Dies betrifft insbesondere: Artikel
2 Diese
Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Kritzmow, 08.11.2001 gez.
Harbrecht Soweit beim Erlaß dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V, S. 29) nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften. Kritzmow, 08.11.2001 gez.
Harbrecht
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