hier ausdrucken

Erste Satzung zur Änderung

der Satzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Benutzung der Sporthalle Lichtenhagen (Benutzungssatzung)

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.98 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land M-V vom 09. August 2000 (GVOBl. M-V S.360) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Elmenhorst/Lichtenhagen vom 19.12.2002 folgende Satzung erlassen:


Artikel 1

§ 1 der Benutzungssatzung wird wie folgt geändert:

2. "Der Vereinsraum und die Küche unterliegen nicht der öffentlichen Nutzung. Der Vereinsraum und die Küche können bei sportlicher Nutzung der Sporthalle durch die Nutzer mitgenutzt werden. Hierüber sind gesonderte Vereinbarungen zwischen der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen und den Nutzern abzuschließen."


Artikel 2

§ 2 der Benutzungssatzung wird wie folgt geändert:

6. "Der Vergabezeitraum für eine regelmäßige Überlassung beginnt in der Regel am 01. September und endet mit Ablauf des Schuljahres. Anträge für eine regelmäßige Überlassung sind bis zum 01. Juni bei der Gemeinde zu stellen. Anträge auf einmalige Überlassung sind für die Winterspielzeit (01.09. - 31.03.) bis zum 1. Juli und für die Sommerspielzeit (01.04. - Ende des Schuljahres) bis zum 1. Februar einzureichen.

7. Die Sporthalle kann montags bis freitags jeweils von 7:30 Uhr bis 22:00 Uhr zur Benutzung überlassen werden. Sonnabends und an Sonn- und Feiertagen kann die Sporthalle zur Benutzung überlassen werden, soweit es die betrieblichen und personellen Verhältnisse zulassen.

10. Langjährigen zuverlässigen Nutzern der Sporthalle kann die Sporthalle zur eigenverantwortlichen Nutzung mit Schlüsselgewalt überlassen werden. Hierüber entscheidet der Bürgermeister. Ein Rechtsanspruch auf eigenverantwortliche Nutzung der Sporthalle besteht nicht."

Artikel 3

§ 3 der Benutzungssatzung wird wie folgt neu gefasst:

"§ 3
Benutzungsregeln und Pflichten der Benutzer

1. Die Sporthalle darf nur für die genehmigte Zeit, den genehmigten Bereich und den im Antrag angegebenen Zweck benutzt werden. Die Spielfelder der Sporthalle dürfen nicht vor der genehmigten Nutzungszeit betreten werden und müssen mit Ablauf der genehmigten Nutzungszeit geräumt sein. Eine Nutzung der Neben- und Umkleideräume vor und nach der genehmigten Nutzungszeit ist in einem angemessenen Zeitrahmen zulässig.

2. Die Nutzer haben der Gemeinde Verantwortliche schriftlich zu benennen. Die Verantwortlichen haben für eine ordnungsgemäße Nutzung der Sporthalle zu sorgen. Sie haben die Sporthalle erst dann zu verlassen, wenn sie sich vom ordnungsgemäßen Zustand der benutzten Bereiche überzeugt haben und dies dem Hallenwart mitgeteilt haben bzw. bei eigenverantwortlicher Hallennutzung eine entsprechende Eintragung in das Hallenbuch vorgenommen haben.

3. Die Spielfelder der Sporthalle dürfen zu sportlichen Zwecken nur in üblicher Sportkleidung und nur mit sauberen, abriebfesten Sportschuhen mit hellen Sohlen betreten werden.

4. Die Nutzer sind verpflichtet, die Sporthalle und deren Zubehör schonend und sachgemäß zu behandeln. Die Nutzer sind verpflichtet, die Sporthalle, Einrichtungen und Geräte jeweils vor der Nutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den beabsichtigten Zweck zu prüfen. Die Nutzer haben sicherzustellen, dass schadhafte Anlagen, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden.

5. Beschädigungen oder Verluste sind unverzüglich und unaufgefordert dem Hallenwart bzw. bei eigenverantwortlicher Hallennutzung dem Beauftragten der Gemeinde anzuzeigen. Es ist ein Schadensprotokoll anzufertigen.

6. Beauftragte der Gemeinde haben zu allen überlassenen Bereichen jederzeit Zutritt. Das Hausrecht übt der Hallenwart aus. Bei eigenverantwortlicher Hallennutzung übt der Bürgermeister oder eine von ihm hierzu benannte Person als Beauftragter der Gemeinde das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Hallenwartes, des Beauftragten der Gemeinde oder der von ihm bestellten Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.

7. Notwendige Arbeiten während der Nutzungszeit haben die Nutzer zu dulden.

8. Technische Einrichtungen dürfen nur vom Hallenwart oder eingewiesenen Personen bedient werden.

9. Für den Transport von Geräten und Gegenständen sind die vorhandenen Transportvorrichtungen zu benutzen. Nach Benutzung sind die Geräte in Grundstellung zu bringen und die Geräteordnung wiederherzustellen. Geräte und Gegenstände dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde aus der Sporthalle entfernt oder anderweitig benutzt werden.

10. In der Sporthalle ist die Abgabe und der Genuss alkoholischer Getränke grundsätzlich untersagt. Das Rauchen ist in der Sporthalle nicht gestattet, soweit nicht für einzelne Räume eine besondere Erlaubnis erteilt worden ist.

11. Der Verkauf von Waren aller Art, das Anbieten sonstiger erwerbswirtschaftlicher Leistungen sowie das Anbringen und Aufstellen von Werbung bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Erlaubnis der Gemeinde.

12. Bauordnungs- und brandschutzrechtliche Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten. Die Belegung der Sporthalle über die zugelassene Höchstbesucherzahl (300 Personen) hinaus ist unzulässig.

13. Personen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Benutzungssatzung verstoßen, können vom Hallenwart oder vom Beauftragten der Gemeinde oder von den nach § 3 Abs. 2 benannten Verantwortlichen aus der Sporthalle verwiesen werden. Benutzungsgebühren werden dennoch erhoben.

14. Das Mitführen von Tieren in die Sporthalle ist nicht gestattet."


Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.


Elmenhorst/Lichtenhagen, den


gez. Harbrecht
Bürgermeister