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Satzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Benutzung der Sporthalle Lichtenhagen (Benutzungssatzung)

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-
Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.98 (GVOBl M-V S. 29),
zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land
M-V (2. ÄndG KV M-V) vom 22.01.98 (GVOBl M-V S. 78) hat die Gemeinde Elmenhorst/
Lichtenhagen in ihrer Sitzung am 04.11.1998 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Widmung

1. Die Sporthalle Lichtenhagen dient der Grundschule Lichtenhagen als Schulsporthalle und ist eine
öffentliche Sportstätte, vorrangig für Vereine und Verbände mit Sitz in der Gemeinde
Elmenhorst/Lichtenhagen.

2. Der Vereinsraum und die Vereinskantine unterliegen nicht der öffentlichen Nutzung.

§ 2
Überlassungsgrundsätze

1. Die Grundschule Lichtenhagen ist berechtigt, die Sporthalle während der Unterrichtszeiten zum
Sportunterricht in erforderlichem Umfang zu nutzen. Der erforderliche Umfang ist der Gemeinde jeweils bis zum 1. Juni für das kommende Schuljahr anzuzeigen.

2. Auf Antrag stellt die Gemeinde die Sporthalle insbesondere für sportliche Zwecke zur Verfügung.

3. In Ausnahmefällen kann die Sporthalle auch zu anderen als zu sportlichen Zwecken zur Verfügung gestellt werden, soweit dadurch sportliche oder andere öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

4. Die Benutzung der Sporthalle bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Sporthalle oder auf eine bestimmte Nutzungszeit besteht nicht.

5. Die Erlaubnis wird nur Nutzern erteilt, die über Übungsleiter bzw. Lehrbefähigte verfügen, als Veranstalter rechtsfähig sind und die Verantwortung und Haftung für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln der Teilnehmer , Besucher und der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Veranstalters
übernehmen, das in kausalem Zusammenhang zur Veranstaltung steht. Über die Benutzung der Sporthalle sind zwischen der Gemeinde und den Nutzern Vereinbarungen abzuschließen.

6. Der Vergabezeitraum für eine regelmäßige Überlassung beginnt in der Regel am 1. August und endet am 31. Juli. Anträge hierfür sind jeweils bis zum 01.06. bei der Gemeinde zu stellen. Anträge auf einmalige Überlassung sind für die Winterspielzeit (01.09. - 31.03.) bis zum 1. Juli und für die Sommerspielzeit (01.04. - 31.08.) bis zum 01. Februar einzureichen.

7. Die Sporthalle kann montags bis freitags jeweils von 7.30 Uhr bis 22.00 Uhr zur Verfügung gestellt werden. Über 22.00 Uhr hinaus, sonnabends und an Sonn- und Feiertagen kann sie zur Benutzung
überlassen werden, soweit es die betrieblichen und personellen Verhältnisse zulassen.

8. Die Sporthalle kann mehreren Nutzern gleichzeitig überlassen werden, wenn ein reibungsloser
Spielbetrieb dies zuläßt.

9. Eine Überlassung der Sporthalle durch die Nutzer an andere ist ohne schriftliche Zustimmung der
Gemeinde nicht zulässig.

§ 3
Benutzungsregeln und Pflichten der Nutzer

1. Die Sporthalle darf nur für die genehmigte Zeit, den genehmigten Bereich und dem im Antrag
angegebenen Zweck benutzt werden. Die Sporthalle, einschließlich der Nebenräume, darf nicht vor der genehmigten Nutzungszeit betreten werden und muß mit Ablauf der genehmigten Nutzungszeit geräumt sein.

2. Die Nutzer haben der Gemeinde Verantwortliche schriftlich zu benennen. Die Verantwortlichen haben für eine ordnungsgemäße Nutzung der Sporthalle zu sorgen. Sie haben die Sporthalle als erste zu betreten und dürfen sie als letzte erst dann verlassen, wenn sie sich vom ordnungsgemäßen Zustand der benutzten Bereiche überzeugt und dies dem Hallenwart mitgeteilt haben.

3. Die Spielfelder der Sporthalle dürfen zu sportlichen Zwecken nur in üblicher Sportkleidung und nur mit sauberen, abriebfesten Sportschuhen mit hellen Sohlen betreten werden.

4. Die Nutzer sind verpflichtet, die Sporthalle und deren Zubehör schonend und sachgemäß zu behandeln. Beschädigungen oder Verluste sind unverzüglich und unaufgefordert dem Beauftragten
der Gemeinde (Hallenwart) anzuzeigen. Die Nutzer sind verpflichtet, die Sporthalle, Einrichtungen und Geräte jeweils vor der Nutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den beabsichtigten Zweck zu prüfen. Sie haben sicherzustellen, daß schadhafte Anlagen, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt
werden.

5. Beauftragte der Gemeinde haben zu allen überlassenen Bereichen jederzeit Zutritt. Das Hausrecht übt der Hallenwart als Beauftragter der Gemeinde aus. Den Anordnungen der Beauftragen der Gemeinde oder der von ihr bestellten Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. Notwendige Arbeiten während der Nutzungszeit haben die Nutzer zu dulden.

6. Technische Einrichtungen dürfen nur vom Hallenwart oder eingewiesenen Personen bedient werden.

7. Für den Transport von Geräten und Gegenständen sind die vorhandenen Transportvorrichtungen zu benutzen. Nach der Benutzung sind die Geräte in Grundstellung zu bringen und die Geräteordnung
wiederherzustellen. Weitergehende spezifische Regelungen bestimmt die Hausordnung der Sporthalle.
Geräte und Gegenstände dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde aus der Sporthalle entfernt oder anderweitig benutzt werden.

8. In der Sporthalle ist die Abgabe und der Genuß alkoholischer Getränke grundsätzlich untersagt.
Das Rauchen in der Sporthalle ist nicht gestattet, soweit nicht für einzelne Räume eine besondere Erlaubnis erteilt worden ist.

9. Der Verkauf von Waren aller Art, das Anbieten sonstiger erwerbswirtschaftlicher Leistungen sowie das Anbringen von Werbung bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Erlaubnis der Gemeinde.

10. Fahrzeuge dürfen nur auf den hierzu vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

11. Bauordnungs- und brandschutzrechtliche Sicherheitsvorschriften, sowie die Hausordnung sind
einzuhalten. Die Belegung der Sporthalle über die zugelassene Höchstbesucherzahl hinaus ist unzulässig.

12. Personen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Benutzungssatzung
verstoßen, können von den Beauftragten der Gemeinde oder von den nach § 3 (2) benannten
Verantwortlichen aus der Sporthalle verwiesen werden. Gebühren und Eintrittsgelder werden in diesen Fällen nicht erstattet.

§ 4
Kündigung

1. Die Sporthalle wird nur unter Vorbehalt der jederzeitigen entschädigungs- und fristlosen Kündigung überlassen.

2. Die Gemeinde ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn
   a) an der vorzeitigen oder zeitweiligen Rückgabe ein dringendes öffentliches Interesse besteht,
   b) Nutzer die Sporthalle trotz schriftlicher Ermahnung vertragswidrig nutzen oder gegen die        Benutzungssatzung verstoßen,
   c) Nutzer trotz Mahnung mit der Zahlung der Gebühr im Rückstand sind,  
   d) die Sporthalle während der vereinbarten Nutzungszeit wiederholt nicht benutzt wird.

3. Die Nutzer können die Nutzungsvereinbarung gegenüber der Gemeinde jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen kündigen.

4. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.

§ 5
Haftung

1. Die Benutzer haften der Gemeinde für alle aus Anlaß der Benutzung entstandenen Schäden.
Ausgenommen sind Schäden, die auf Abnutzung oder Materialfehler zurückzuführen sind und trotz ordnungsgemäßem Gebrauchs der Geräte und Einrichtungen eintreten.

2. Die Benutzer sind verpflichtet, die Gemeinde von etwaigen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Überlassung von Sportstätten und den dazugehörenden Einrichtungen und Geräten mittelbar oder unmittelbar gegen die Gemeinde geltend zu machen.

3. Die Nutzer haben nachzuweisen, daß eine ausreichende Schadenshaftpflichtversicherung besteht,
durch welche auch Freistellungsansprüche gedeckt werden. Für nichtsportliche Veranstaltungen kann vom Veranstalter zusätzlich eine Kaution/Bankbürgschaft oder Versicherung in angemessener Höhe dem Veranstaltungszweck entsprechend, mindestens jedoch in Höhe von 10.000,00 DM verlangt werden.

4. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden irgendwelcher Art, die den Benutzern, seinen Mitgliedern, Bediensteten oder Beauftragten, sowie Besuchern von Veranstaltungen aus Anlaß der Benutzung erwachsen. Die Gemeinde haftet ferner nicht, wenn Garderobe, Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände
abhanden kommen oder beschädigt werden. Dieser Haftungsausschluß erstreckt sich auch auf die von der Gemeinde zu vertretende Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht, sofern nicht Vorsatz vorliegt.

§ 6
Mitbringen von Geräten und Gegenständen

Geräte und Gegenstände dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde in die Sporthalle gebracht, benutzt und dort verwahrt werden. Sie sind in den zugewiesenen Räumen so unterzubringen, daß sie andere nicht stören oder gefährden.
Für deren verkehrssicheren Zustand sind die Nutzer auch dann allein verantwortlich, wenn das Mitbringen der Geräte und Gegenstände erlaubt worden ist. Ersatzansprüche gegen die Gemeinde wegen Beschädigung oder Verlust sind ausgeschlossen.

§ 7
Benutzungsgebühren

Für die Benutzung der Sporthalle sind Benutzungsgebühren zu zahlen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Satzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Sporthalle (Gebührensatzung) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8
Inkrafttreten

Die Benutzungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.


Elmenhorst, 04.11.98

gez. Grimnitz
Bürgermeisterin