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hier ausdrucken Satzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Benutzung der Sporthalle Lichtenhagen (Benutzungssatzung) Auf
der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung für
das Land Mecklenburg- §
1 1.
Die Sporthalle Lichtenhagen dient der Grundschule Lichtenhagen als Schulsporthalle
und ist eine 2. Der Vereinsraum und die Vereinskantine unterliegen nicht der öffentlichen Nutzung. §
2 1.
Die Grundschule Lichtenhagen ist berechtigt, die Sporthalle während
der Unterrichtszeiten zum 2. Auf Antrag stellt die Gemeinde die Sporthalle insbesondere für sportliche Zwecke zur Verfügung. 3. In Ausnahmefällen kann die Sporthalle auch zu anderen als zu sportlichen Zwecken zur Verfügung gestellt werden, soweit dadurch sportliche oder andere öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. 4. Die Benutzung der Sporthalle bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Sporthalle oder auf eine bestimmte Nutzungszeit besteht nicht. 5.
Die Erlaubnis wird nur Nutzern erteilt, die über Übungsleiter
bzw. Lehrbefähigte verfügen, als Veranstalter rechtsfähig
sind und die Verantwortung und Haftung für vorsätzliches und
fahrlässiges Handeln der Teilnehmer , Besucher und der Erfüllungs-
und Verrichtungsgehilfen des Veranstalters 6. Der Vergabezeitraum für eine regelmäßige Überlassung beginnt in der Regel am 1. August und endet am 31. Juli. Anträge hierfür sind jeweils bis zum 01.06. bei der Gemeinde zu stellen. Anträge auf einmalige Überlassung sind für die Winterspielzeit (01.09. - 31.03.) bis zum 1. Juli und für die Sommerspielzeit (01.04. - 31.08.) bis zum 01. Februar einzureichen. 7.
Die Sporthalle kann montags bis freitags jeweils von 7.30 Uhr bis 22.00
Uhr zur Verfügung gestellt werden. Über 22.00 Uhr hinaus, sonnabends
und an Sonn- und Feiertagen kann sie zur Benutzung 8.
Die Sporthalle kann mehreren Nutzern gleichzeitig überlassen werden,
wenn ein reibungsloser 9.
Eine Überlassung der Sporthalle durch die Nutzer an andere ist ohne
schriftliche Zustimmung der §
3 1.
Die Sporthalle darf nur für die genehmigte Zeit, den genehmigten
Bereich und dem im Antrag 2. Die Nutzer haben der Gemeinde Verantwortliche schriftlich zu benennen. Die Verantwortlichen haben für eine ordnungsgemäße Nutzung der Sporthalle zu sorgen. Sie haben die Sporthalle als erste zu betreten und dürfen sie als letzte erst dann verlassen, wenn sie sich vom ordnungsgemäßen Zustand der benutzten Bereiche überzeugt und dies dem Hallenwart mitgeteilt haben. 3. Die Spielfelder der Sporthalle dürfen zu sportlichen Zwecken nur in üblicher Sportkleidung und nur mit sauberen, abriebfesten Sportschuhen mit hellen Sohlen betreten werden. 4.
Die Nutzer sind verpflichtet, die Sporthalle und deren Zubehör schonend
und sachgemäß zu behandeln. Beschädigungen oder Verluste
sind unverzüglich und unaufgefordert dem Beauftragten 5.
Beauftragte der Gemeinde haben zu allen überlassenen Bereichen jederzeit
Zutritt. Das Hausrecht übt der Hallenwart als Beauftragter der Gemeinde
aus. Den Anordnungen der Beauftragen der Gemeinde oder der von ihr bestellten
Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. Notwendige Arbeiten während
der Nutzungszeit haben die Nutzer zu dulden. 7.
Für den Transport von Geräten und Gegenständen sind die
vorhandenen Transportvorrichtungen zu benutzen. Nach der Benutzung sind
die Geräte in Grundstellung zu bringen und die Geräteordnung 8.
In der Sporthalle ist die Abgabe und der Genuß alkoholischer Getränke
grundsätzlich untersagt. 9. Der Verkauf von Waren aller Art, das Anbieten sonstiger erwerbswirtschaftlicher Leistungen sowie das Anbringen von Werbung bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Erlaubnis der Gemeinde. 10. Fahrzeuge dürfen nur auf den hierzu vorgesehenen Plätzen abgestellt werden. 11.
Bauordnungs- und brandschutzrechtliche Sicherheitsvorschriften, sowie
die Hausordnung sind 12.
Personen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Benutzungssatzung
§
4 1. Die Sporthalle wird nur unter Vorbehalt der jederzeitigen entschädigungs- und fristlosen Kündigung überlassen. 2.
Die Gemeinde ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt,
wenn 3. Die Nutzer können die Nutzungsvereinbarung gegenüber der Gemeinde jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen kündigen. 4.
Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. §
5 1.
Die Benutzer haften der Gemeinde für alle aus Anlaß der Benutzung
entstandenen Schäden. 2. Die Benutzer sind verpflichtet, die Gemeinde von etwaigen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Überlassung von Sportstätten und den dazugehörenden Einrichtungen und Geräten mittelbar oder unmittelbar gegen die Gemeinde geltend zu machen. 3.
Die Nutzer haben nachzuweisen, daß eine ausreichende Schadenshaftpflichtversicherung
besteht, 4.
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden irgendwelcher Art, die
den Benutzern, seinen Mitgliedern, Bediensteten oder Beauftragten, sowie
Besuchern von Veranstaltungen aus Anlaß der Benutzung erwachsen.
Die Gemeinde haftet ferner nicht, wenn Garderobe, Fahrzeuge oder sonstige
Gegenstände §
6 Geräte
und Gegenstände dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde in die
Sporthalle gebracht, benutzt und dort verwahrt werden. Sie sind in den
zugewiesenen Räumen so unterzubringen, daß sie andere nicht
stören oder gefährden. §
7 Für
die Benutzung der Sporthalle sind Benutzungsgebühren zu zahlen.
§
8 Die
Benutzungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
gez.
Grimnitz
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