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Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen

 

Auf der Grundlage des § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 02. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 07. Juli 2005 (BGBI. I S. 1954) ergeht folgende V e r o r d n u n g :

 

 

§ 1       Geltungsbereich

 

Diese Verordnung gilt für alle Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Ladenschluss im Bereich der Gemeinden des Amtes Warnow West soweit nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Ladenschlussgesetz gelten.

 

 

§ 2       Offenhaltung

 

Im Geltungsbereich dieser Verordnung dürfenVerkaufsstellen aus Anlass von Messen, Märkten sowie ähnlichen Veranstaltungen, wie in der Anlage ersichtlich, geöffnet sein.

 

 

§ 3       Ordnungswidrigkeiten

 

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 Ladenschlussgesetzes.

 

 

§ 4       Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Bekanntgabe in Kraft.

 

 

 

 

 

Anlage

 

zur „Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen aus

         Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“

 

 

Ort                                           Zeitraum                                   Anlass         

 

Sievershagen                            11. März 2007                          Frühlingsfest

Ostsee-Park-Straße 3               von 11:00 bis 16:00 Uhr

Alt Sievershagen 1 a

 

Diese Verordnung wurde fristgemäß bekannt gegeben durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Amt Warnow West, Schulweg 1 a in Kritzmow.

 

 

Kritzmow, 13.01.08

 

 

Gerhard Matthies

Amtsvorsteher