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Verordnung
über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen aus Anlass von
Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen Auf
der Grundlage des § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 02. Juni
2003 (BGBl. I S. 744), geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes
vom 07. Juli 2005 (BGBI. I S. 1954) ergeht folgende V
e r o r d n u n g : §
1 Geltungsbereich Diese
Verordnung gilt für alle Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Gesetzes
über den Ladenschluss im Bereich der Gemeinden des Amtes Warnow West
soweit nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen Ausnahmen von den
Vorschriften des § 3 Abs. 1 Ladenschlussgesetz gelten. §
2 Offenhaltung Im
Geltungsbereich dieser Verordnung dürfenVerkaufsstellen
aus Anlass von Messen, Märkten sowie ähnlichen Veranstaltungen, wie
in der Anlage ersichtlich, geöffnet sein. §
3 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen
gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 Ladenschlussgesetzes. §
4 Inkrafttreten Diese
Verordnung tritt am Tage ihrer Bekanntgabe in Kraft. Anlage
zur „Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen
an Sonntagen aus Anlass
von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“ Ort Zeitraum Anlass
Sievershagen
11. März 2007
Frühlingsfest Ostsee-Park-Straße
3 von 11:00 bis 16:00 Uhr Alt
Sievershagen 1 a Diese
Verordnung wurde fristgemäß bekannt gegeben durch Aushang an der Bekanntmachungstafel
am Amt Warnow West, Schulweg 1 a in Kritzmow. Kritzmow,
13.01.08
Gerhard
Matthies Amtsvorsteher
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