Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow West

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V 2007, S. 410, 413), wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 19. März 2009 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow West erlassen:

 

 Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung

 

Die Hauptsatzung des Amtes Warnow West vom 05.04.2005, zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 05.12.2006 wird wie folgt geändert:

 

 

  1. § 3 Absatz 1 c erhält folgende Fassung:

 

„c) Rechnungsprüfungsausschuss als beratenden Ausschuss

- bestehend aus 7 Mitgliedern des Amtausschusses (jeweils 1 Amtsausschussmitglied je amtsangehörige Gemeinde)

Aufgabengebiet:

Prüfung der Haushaltswirtschaft des Amtes, und soweit diese übertragen worden ist,  der amtsangehörigen Gemeinden“

 

 

  1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Amtsvorsteher und die Bürgermeister als Mitglieder der Ausschüsse werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Für jedes Mitglied des Finanzausschusses wählt der Amtausschuss aus seiner Mitte einen Verhinderungsvertreter. Für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden keine Verhinderungsvertreter gewählt.“

 

 

  1. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Die Stellvertreter des Amtsvorstehers erhalten bei dessen Verhinderung für jeden Tag der Stellvertretung eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von einem Dreißigstel der monatlichen Aufwandentschädigung des Amtsvorstehers.“

 

 

  1. § 8 wird folgender Abs. 7 neu hinzugefügt:

 

„(7) Üben die Empfänger funktionsbezogener Aufwandentschädigungen ihr Ehrenamt oder ihre ehrenamtliche Tätigkeit ununterbrochen länger als sechs Monate nicht aus,  wird für die über sechs Monate hinausgehende Zeit keine Entschädigung gewährt.“

 

 

 

 

  1. § 9 Abs. 5 wird folgender Satz 2 hinzugefügt:

„Die Bekanntmachungsfrist beträgt drei Tage.“

 

 

Artikel 2

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Kritzmow,  28.04.2009

 

 

Gerhard Matthies

Amtsvorsteher