Dritte
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow West
Auf der
Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom
14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V 2007, S. 410, 413),
wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 19.
März 2009 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Dritte
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow West erlassen:
Änderung der Hauptsatzung
Die Hauptsatzung
des Amtes Warnow West vom 05.04.2005, zuletzt geändert durch die Zweite Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung vom 05.12.2006 wird wie folgt geändert:
„c) Rechnungsprüfungsausschuss als
beratenden Ausschuss
- bestehend aus 7 Mitgliedern des Amtausschusses
(jeweils 1 Amtsausschussmitglied je amtsangehörige Gemeinde)
Aufgabengebiet:
Prüfung der Haushaltswirtschaft des Amtes,
und soweit diese übertragen worden ist, der
amtsangehörigen Gemeinden“
„(2) Der Amtsvorsteher und die Bürgermeister als Mitglieder
der Ausschüsse werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre gesetzlichen Vertreter
vertreten. Für jedes Mitglied des Finanzausschusses wählt der Amtausschuss aus seiner Mitte einen Verhinderungsvertreter.
Für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden keine Verhinderungsvertreter
gewählt.“
„(2) Die Stellvertreter des Amtsvorstehers erhalten bei dessen
Verhinderung für jeden Tag der Stellvertretung eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung
in Höhe von einem Dreißigstel der monatlichen Aufwandentschädigung des Amtsvorstehers.“
„(7) Üben die Empfänger funktionsbezogener Aufwandentschädigungen
ihr Ehrenamt oder ihre ehrenamtliche Tätigkeit ununterbrochen länger als sechs
Monate nicht aus, wird für die über sechs Monate hinausgehende
Zeit keine Entschädigung gewährt.“
„Die Bekanntmachungsfrist beträgt drei Tage.“
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung
tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kritzmow, 28.04.2009
Gerhard Matthies
Amtsvorsteher