Auf der Grundlage des § 5 der
Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der
Bekanntmachung vom
08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19.12.2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 640) wird nach
Beschluss des Amtsausschusses vom 06.04.06 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Erste Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow West erlassen:
Änderung der Hauptsatzung
Die Hauptsatzung des Amtes Warnow West vom 05.04.2005 wird
wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 wird der Betrag „1450
EURO“ durch den Betrag „970 EURO“ ersetzt.
2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte
„und Einladungen zu den Sitzungen des Amtsausschusses“ gestrichen.
3. In
§ 9 Abs. 2 wird als letzter Satz hinzugefügt „ Ab dem 01.01.2007 erscheint
das Amtliche Bekanntmachungsblatt monatlich.“
4. § 9 Abs. 4
erhält folgende Fassung:
„Ist die öffentliche Bekanntmachung
in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt nicht möglich,
so erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Amt
Warnow West, Schulweg 1a in Kritzmow. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage, soweit
gesetzlich nicht etwas anderes vorgeschrieben ist.
Die öffentliche Bekanntmachung in der
vorgeschriebenen Form ist nach Entfallen des
Hinderungsgrundes unverzüglich
nachzuholen.“
5. In § 9 wird
als Abs. 5 hinzugefügt:
„Einladungen zu den Sitzungen des Amtsausschusses
werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Amt Warnow West, Schulweg
1a in Kritzmow, öffentlich bekannt gemacht.“
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Kritzmow, 20.06.06
Gerhard Matthies
Amtsvorsteher
Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften kann nach
Ablauf eines Jahres
seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der
Jahresfrist schriftlich unter
Bezeichnung der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus der
sich der Verstoß ergibt,
gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften
kann
jedoch jederzeit geltend gemacht werden.