Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow West

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land

Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom

08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 640) wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 06.04.06 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow West erlassen:

 

 

Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung

 

Die Hauptsatzung des Amtes Warnow West vom 05.04.2005 wird wie folgt geändert:

 

1.         In § 8 Abs. 1 wird der Betrag „1450 EURO“ durch den Betrag „970 EURO“ ersetzt.

 

2.         In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und Einladungen zu den Sitzungen des Amtsausschusses“ gestrichen.

 

3.        In § 9 Abs. 2 wird als letzter Satz hinzugefügt „ Ab dem 01.01.2007 erscheint das Amtliche Bekanntmachungsblatt monatlich.“                                  

                                                              

4.         § 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„Ist die öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Amt Warnow West, Schulweg 1a in Kritzmow. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage, soweit gesetzlich nicht etwas anderes vorgeschrieben ist. 

Die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form ist nach Entfallen des

Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen.“

 

5.         In § 9 wird als Abs. 5 hinzugefügt:

„Einladungen zu den Sitzungen des Amtsausschusses werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Amt Warnow West, Schulweg 1a in Kritzmow, öffentlich bekannt gemacht.“

 

                                                                                                                                   

Artikel 2

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Kritzmow, 20.06.06

 

 

 

Gerhard Matthies

Amtsvorsteher

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften kann nach Ablauf eines Jahres

seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter

Bezeichnung der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt,

gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

 

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann

jedoch jederzeit geltend gemacht werden.