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H a u p t s a t z u n g

des Amtes Warnow West

 

Auf der Grundlage des § 129 i.V.m. § 5 der Kommunalverfassung für das Land

Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Neubekanntmachung vom

18. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom

17. Februar 2005 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung des Amtes Warnow West erlassen:

 

 

§ 1

Dienstsiegel

 

Das Amt führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Lan-

desteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell, Krone

und der Umschrift AMT WARNOW WEST - LANDKREIS BAD DOBERAN

 

 

§ 2

Amtsausschuss

 

(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden

und den weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2 KV M-V.

 

(2) Die Bürgermeister werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter im

Amtsausschuss vertreten.

Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung durch  Stellvertreter vertreten. Die Gemeindevertretungen wählen hierzu jeweils einen Stellver-

treter für jedes weitere Mitglied.

 

(3) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich. Der Amtsausschuss

beschließt den Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit

aller Mitglieder, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte

Interessen einzelner dies erfordern.

In den folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines

Beschlusses nach Satz 2 bedarf:

1. Einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen

2. Grundstücksgeschäfte

3. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner

4. Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlußberichtes

 

Sofern im Einzelfall überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interes-

sen einzelner nicht entgegenstehen, kann der Amtsausschuss beschließen, Angelegenheiten

nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

 

(4) Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der

Sitzung beim Amtsvorsteher eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Sitzung

des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht in der Sitzung beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 § 3

Ausschüsse

 

(1) Der Amtsausschuss bildet gem. § 136 KV M-V die folgenden Ausschüsse:

 

a) Hauptausschuss als beratenden Ausschuss:

- bestehend aus 7 Mitgliedern des Amtsausschusses (jeweils 1 Amtsausschussmitglied je

  amtsangehörige Gemeinde);  Mitglieder des Hauptausschusses sind die  Bürgermeister

  und der Amtsvorsteher. Der Amtsvorsteher ist Vorsitzender des Hauptausschusses. Seine

  Mitgliedschaft im Hauptausschuss ist auf die jeweilige amtsangehörige Gemeinde

  anzurechnen.

Aufgabengebiet:

- Vorbereitung der Beschlüsse des Amtsausschusses, soweit diese nicht dem Finanzausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss oder Schulausschuss obliegen.

 

b) Finanzausschuss als beratenden Ausschuss

- bestehend aus 3 Mitgliedern des Amtsausschusses

Aufgabengebiet:                                   

- Finanz- und Haushaltswesen

- Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben

 

c) Rechnungsprüfungsausschuss als beratenden Ausschuss

- bestehend aus 3 Mitgliedern des Amtsausschusses

Aufgabengebiet:                                   

- Prüfung der Haushaltswirtschaft des Amtes

 

d) Schulausschuss als beschließenden Unterausschuss des Amtsausschusses im Sinne von § 136 Abs. 1 Satz 2 KV M-V

- bestehend aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden, die die kommunalen

   Selbstverwaltungsaufgaben des § 102 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-

   Vorpommern (Schulträgerschaft) auf das Amt übertragen haben.

Aufgabengebiet:

- Der SchulA entscheidet in allen Angelegenheiten des Schulträgers, soweit diese nicht

  dem Amtsvorsteher oder der Schule übertragen worden sind.

 

(2) Der Amtsvorsteher und die Bürgermeister als Mitglieder der Ausschüsse werden im

Fall ihrer Verhinderung durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Für jedes Mitglied des Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses wählt der Amtausschuss aus seiner Mitte jeweils einen Verhinderungsvertreter.

 

(3) Werden der Finanzausschuss, der Rechnungsprüfungsausschuss und der Schulausschuss neu gebildet oder vollständig neu besetzt, so lädt der Amtsvorsteher zur ersten Ausschusssitzung ein. In dieser Sitzung werden der Vorsitzende des Ausschusses sowie sein Stellvertreter gewählt.

(4) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

 

§ 4

Amtsvorsteher

 

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Amtsvorsteher all die

Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 - 3 KV M-V i.V.m. § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss oder aufgrund von § 3 Abs. 1 d dieser Satzung dem Schulausschuss als Unterausschuss des Amtsausschusses vorbehalten sind.

 

(2) Der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i.V.m.

§ 22 Abs. 4 KV M-V über:

1. die Genehmigung von Verträgen des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses und deren Ausschüsse – gleiches gilt entsprechend für Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen vertreten werden -,

-          die auf einmalige Leistungen gerichtet sind bis zur Wertgrenze von 

25 000 EURO;

-          bei wiederkehrenden Leistungen bis zur Wertgrenze von 5 000 EURO

pro Monat;

2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, in Amtsschulangelegenheiten:

-          bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall bis zur Wertgrenze von 2 500 EURO;

in den übrigen Angelegenheiten des Amtes:

-          bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall bis zur Wertgrenze von 25 000 EURO;

3. die Verfügung über Amtsvermögen, ausgenommen Amtsschulvermögen über

-          die entgeltliche Veräußerung beweglicher Sachen bis 15 000 EURO;

-          Schenkungen bis 2 500 EURO;

    die Verfügung über Amtsvermögen einschließlich Amtsschulvermögen über

-          die Aufnahme von Krediten durch das Amt im Rahmen des Haushaltsplanes bis zur Wertgrenze von 1 000 000 EURO; 

-          die Vergabe von Leistungen nach der VOL (Verdingungsordnung für Leistungen), die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen), die Vergabe von freiberuflichen Leistungen nach der VOF, wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä..

In Amtsschulangelegenheiten trifft der Amtsvorsteher die Entscheidungen über Vergaben, soweit diese nicht im Rahmen der Selbstbewirtschaftung der Amtsschule übertragen wurden.

 

(3) Weiterhin werden dem Amtsvorsteher, ausgenommen in Amtsschulangelegenheiten 

folgende Entscheidungen übertragen:

1.       der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen;

2.       die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen.

 

(4) Ausgenommen in Amtsschulangelegenheiten werden dem Amtsvorsteher die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 KV M-V übertragen

-          für Angestellte bis zur Vergütungsgruppe IVb BAT-O und Arbeiter.

 

(5) Erklärungen, durch die das Amt verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,

-          bis zu einer Wertgrenze von 10 000 EURO bzw.;  

-          bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 2 500 EURO pro Leistungsrate 

können vom Amtsvorsteher allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten

des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.

Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25 000 EURO.

 

(6) Der Amtsausschuss ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 4 zu unter-

richten.

 

 

§ 5

Rechte der Einwohner

 

(1) Der Amtsvorsteher kann aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner des Amtes einberufen. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.

 

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlungen in Selbstverwaltungsange-

legenheiten des Amtes und in Angelegenheiten, die dem Amt nach § 127 Abs. 4 KV M-V

übertragen worden sind, sollen dem Amtsausschuss in einer angemessen Frist zur Beratung

vorgelegt werden.

 

(3) Einwohner, die das 14. Lebensjahr beendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fra-

gestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Amtsausschusssitzung an den Amtsausschuss,

an einzelne Mitglieder des Amtsausschusses und an den Amtsvorsteher Fragen zu stellen

sowie Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.

Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände

der nachfolgenden Sitzung des Amtsausschusses beziehen. Für die Fragestunde ist eine

Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

Fragen an den Amtsausschuss beantwortet der Amtsvorsteher oder der jeweilige Ausschuss-

vorsitzende. Fragen, die den übertragenen Wirkungskreis betreffen, beantwortet der Amts-

vorsteher.

                                                                                                                                               

(4) Der Amtsvorsteher ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Amtsausschusssitzung über

wichtige Angelegenheiten des Amtes zu berichten.

 

 

§ 6

Verwaltung

 

Das Amt unterhält an seinem Amtssitz in 18198 Kritzmow, Schulweg 1a eine eigene Verwaltung.

 

§ 7

Gleichstellungsbeauftragte

 

(1) Der Amtsausschuss bestellt für die Dauer von 3 Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte.

Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen nicht gebunden. Sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht des Amtsvorstehers.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern der Verwaltung des Amtes Warnow West beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

1.     die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

2.     Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen im Amt

3.     ein jährlicher Bericht über die Tätigkeit

 

(3) Der Amtsvorsteher hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Vorschläge, Bedenken und Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.

 

 

§ 8

Entschädigungen

 

(1) Der Amtsvorsteher erhält für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 1450 EURO monatlich.

                                                                                                                                               

(2) Die stellvertretenden Amtsvorsteher erhalten bei Verhinderung des Amtsvorstehers für

ihre Vertretung den für diesen Zeitraum anfallenden Teil der Aufwandsentschädigung des Amtsvorstehers. Die Vertretung muss jedoch mindestens zusammenhängend 4 Wochen betragen.

 

(3) Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses und die Mitglieder der Ausschüsse, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse eine pauschalierte sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) in Höhe von 30 EURO.

 

(4) Ausschussvorsitzende oder bei deren Verhinderungen deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60 EURO.

 

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 EURO monatlich

(6) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter des Amtes in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichen Organen eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts ist an das Amt abzuführen, soweit sie 100 EURO überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 250 EURO, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern 500 EURO überschreiten.

 

 

§ 9

Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Amtes und Einladungen zu den Sitzungen des Amtsausschusses erfolgen durch Abdruck im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf "Der Landbote".

 

(2) Das Amtliche Bekanntmachungsblatt „Der Landbote“ erscheint 14-täglich und wird in alle Haushalte der Gemeinden geliefert.

Darüber hinaus ist es einzeln oder im Abonnement über das Amt Warnow West - Allgemeine Verwaltung - zu beziehen.

Die Bekanntmachung und Verkündung ist bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages.

 

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der

Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetz-

lich etwas anderes bestimmt ist.

Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und

Dienstsiegel zu vermerken.

 

(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung nach der in Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt und sonstiger unabwendbarer Ereignisse und Hinderungsgründe nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch Abdruck in der „Ostsee Zeitung“ (Rostocker Zeitung –  Die OZ Lokalzeitung für Rostock und Umgebung) und „Norddeutsche Neueste Nachrichten“ (Rostocker Anzeiger). Die Zeitungen erscheinen täglich außer sonntags im freien Verkauf oder als Abonnement.

Die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form ist nach Entfallen des

Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 07.03.2002 (veröffentlicht im Amtsblatt der

Gemeinden des Amtes Warnow West „Der Landbote“ Nr. 08/10. Jahrgang vom 19.04.2002) außer Kraft.

 

Kritzmow, 05.04.2005

 

 

 

 

Gerhard Matthies

Amtsvorsteher