hier ausdrucken
H a u p t s a t z u n g
des Amtes
Warnow West
Auf der Grundlage des § 129 i.V.m. § 5 der Kommunalverfassung
für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Neubekanntmachung
vom
18. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), wird nach Beschluss des
Amtsausschusses vom
17. Februar 2005 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde
nachfolgende Hauptsatzung des Amtes Warnow West erlassen:
§ 1
Dienstsiegel
Das Amt führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit
dem Wappenbild des Lan-
desteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem
Halsfell, Krone
und der Umschrift AMT
WARNOW WEST - LANDKREIS BAD DOBERAN
§ 2
Amtsausschuss
(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen
Gemeinden
und den weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2 KV M-V.
(2) Die Bürgermeister werden im Fall ihrer Verhinderung durch
ihren Stellvertreter im
Amtsausschuss vertreten.
Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall
ihrer Verhinderung durch Stellvertreter
vertreten. Die Gemeindevertretungen wählen hierzu jeweils einen Stellver-
treter für jedes weitere Mitglied.
(3) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich.
Der Amtsausschuss
beschließt den Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher
Sitzung mit der Mehrheit
aller Mitglieder, wenn überwiegende Belange des öffentlichen
Wohls oder berechtigte
Interessen einzelner dies erfordern.
In den folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen,
ohne dass es hierzu eines
Beschlusses nach Satz 2 bedarf:
1. Einzelne Personalangelegenheiten,
außer Wahlen und Abberufungen
2. Grundstücksgeschäfte
3. Steuer- und Abgabenangelegenheiten
Einzelner
4. Rechnungsprüfungsangelegenheiten
mit Ausnahme des Abschlußberichtes
Sofern im Einzelfall überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls
oder berechtigte Interes-
sen einzelner nicht entgegenstehen, kann der Amtsausschuss
beschließen, Angelegenheiten
nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(4) Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sollen spätestens
fünf Arbeitstage vor der
Sitzung beim Amtsvorsteher eingereicht werden. Mündliche Anfragen
während der Sitzung
des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht in der Sitzung
beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich
beantwortet werden.
§ 3
Ausschüsse
(1) Der Amtsausschuss bildet gem. § 136 KV M-V die folgenden
Ausschüsse:
a) Hauptausschuss als beratenden
Ausschuss:
- bestehend aus 7 Mitgliedern des Amtsausschusses (jeweils 1 Amtsausschussmitglied
je
amtsangehörige Gemeinde); Mitglieder des Hauptausschusses sind die
Bürgermeister
und der Amtsvorsteher. Der Amtsvorsteher
ist Vorsitzender des Hauptausschusses. Seine
Mitgliedschaft im Hauptausschuss ist auf die
jeweilige amtsangehörige Gemeinde
anzurechnen.
Aufgabengebiet:
- Vorbereitung der
Beschlüsse des Amtsausschusses, soweit diese nicht dem Finanzausschuss,
Rechnungsprüfungsausschuss oder Schulausschuss obliegen.
b) Finanzausschuss als beratenden
Ausschuss
- bestehend aus 3 Mitgliedern des
Amtsausschusses
Aufgabengebiet:
- Finanz- und Haushaltswesen
- Gebühren, Beiträge und sonstige
Abgaben
c) Rechnungsprüfungsausschuss als
beratenden Ausschuss
- bestehend aus 3 Mitgliedern des
Amtsausschusses
Aufgabengebiet:
- Prüfung der Haushaltswirtschaft
des Amtes
d) Schulausschuss als beschließenden
Unterausschuss des Amtsausschusses im Sinne von § 136 Abs. 1 Satz 2
KV M-V
- bestehend aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden, die die
kommunalen
Selbstverwaltungsaufgaben des § 102 Schulgesetz für das Land
Mecklenburg-
Vorpommern (Schulträgerschaft) auf das Amt übertragen haben.
Aufgabengebiet:
- Der SchulA entscheidet in allen Angelegenheiten des Schulträgers,
soweit diese nicht
dem Amtsvorsteher
oder der Schule übertragen worden sind.
(2) Der Amtsvorsteher und die Bürgermeister als Mitglieder
der Ausschüsse werden im
Fall ihrer Verhinderung durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
Für jedes Mitglied des Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses
wählt der Amtausschuss aus seiner Mitte jeweils einen Verhinderungsvertreter.
(3) Werden der Finanzausschuss, der Rechnungsprüfungsausschuss
und der Schulausschuss neu gebildet oder vollständig neu besetzt, so
lädt der Amtsvorsteher zur ersten Ausschusssitzung ein. In dieser Sitzung
werden der Vorsitzende des Ausschusses sowie sein Stellvertreter gewählt.
(4) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht
öffentlich.
§ 4
Amtsvorsteher
(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen
dem Amtsvorsteher all die
Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 - 3 KV M-V
i.V.m. § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss oder
aufgrund von § 3 Abs. 1 d dieser Satzung dem Schulausschuss als Unterausschuss
des Amtsausschusses vorbehalten sind.
(2) Der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen nach § 134 Abs.
2 Satz 3 KV M-V i.V.m.
§ 22 Abs. 4 KV M-V über:
1. die Genehmigung von Verträgen des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses und deren Ausschüsse
– gleiches gilt entsprechend für Verträge mit natürlichen oder juristischen
Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen vertreten
werden -,
-
die auf einmalige Leistungen gerichtet sind bis zur Wertgrenze
von
25 000 EURO;
-
bei wiederkehrenden Leistungen bis zur Wertgrenze von 5 000
EURO
pro Monat;
2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, in
Amtsschulangelegenheiten:
-
bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen
Ausgaben je Ausgabefall bis zur Wertgrenze von 2 500 EURO;
in den übrigen Angelegenheiten des Amtes:
-
bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen
Ausgaben je Ausgabefall bis zur Wertgrenze von 25 000 EURO;
3. die Verfügung über Amtsvermögen,
ausgenommen Amtsschulvermögen über
-
die entgeltliche Veräußerung beweglicher
Sachen bis 15 000 EURO;
-
Schenkungen bis 2 500 EURO;
-
die Aufnahme von Krediten durch das
Amt im Rahmen des Haushaltsplanes bis zur Wertgrenze von 1 000 000 EURO;
-
die Vergabe von Leistungen nach der
VOL (Verdingungsordnung für Leistungen), die Vergabe von Bauleistungen
nach der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen), die Vergabe von
freiberuflichen Leistungen nach der VOF, wie Architekten- und Ingenieurleistungen,
Gutachtertätigkeit, Studien u. ä..
In Amtsschulangelegenheiten trifft der Amtsvorsteher
die Entscheidungen über Vergaben, soweit diese nicht im Rahmen der Selbstbewirtschaftung
der Amtsschule übertragen wurden.
(3) Weiterhin werden dem Amtsvorsteher,
ausgenommen in Amtsschulangelegenheiten
folgende Entscheidungen übertragen:
1.
der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen;
2.
die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen.
(4) Ausgenommen in Amtsschulangelegenheiten
werden dem Amtsvorsteher die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 134
Abs. 3 Satz 3 KV M-V übertragen
-
für Angestellte bis zur Vergütungsgruppe
IVb BAT-O und Arbeiter.
(5) Erklärungen, durch die das Amt
verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt
wird,
-
bis zu einer Wertgrenze von 10 000
EURO bzw.;
-
bei wiederkehrenden Verpflichtungen
bis zu einer Wertgrenze von 2 500 EURO pro Leistungsrate
können vom Amtsvorsteher allein
oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten
des Amtes in einfacher Schriftform
ausgefertigt werden.
Bei Erklärungen gegenüber einem
Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25 000 EURO.
(6) Der Amtsausschuss ist laufend über die Entscheidungen der
Absätze 2 bis 4 zu unter-
richten.
§ 5
Rechte der
Einwohner
(1) Der Amtsvorsteher kann aufgrund von überragend wichtigen
Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner des Amtes
einberufen. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt
werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlungen in
Selbstverwaltungsange-
legenheiten des Amtes und in Angelegenheiten, die dem Amt nach
§ 127 Abs. 4 KV M-V
übertragen worden sind, sollen dem Amtsausschuss in einer angemessen
Frist zur Beratung
vorgelegt werden.
(3) Einwohner, die das 14. Lebensjahr beendet haben, erhalten
die Möglichkeit, in einer Fra-
gestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Amtsausschusssitzung
an den Amtsausschuss,
an einzelne Mitglieder des Amtsausschusses und an den Amtsvorsteher
Fragen zu stellen
sowie Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.
Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht
auf Beratungsgegenstände
der nachfolgenden Sitzung des Amtsausschusses beziehen. Für
die Fragestunde ist eine
Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
Fragen an den Amtsausschuss beantwortet der Amtsvorsteher oder
der jeweilige Ausschuss-
vorsitzende. Fragen, die den übertragenen Wirkungskreis betreffen,
beantwortet der Amts-
vorsteher.
(4) Der Amtsvorsteher ist verpflichtet, im öffentlichen Teil
der Amtsausschusssitzung über
wichtige Angelegenheiten des Amtes zu berichten.
§ 6
Verwaltung
Das Amt unterhält an seinem Amtssitz in 18198 Kritzmow, Schulweg
1a eine eigene Verwaltung.
§ 7
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Der Amtsausschuss bestellt für die Dauer von 3 Jahren eine
Gleichstellungsbeauftragte.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie
ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen nicht gebunden.
Sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht des Amtsvorstehers.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung
der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern der Verwaltung
des Amtes Warnow West beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
1.
die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen auf
die Gleichstellung von Frauen und Männern
2.
Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen im Amt
3.
ein jährlicher Bericht über die Tätigkeit
(3) Der Amtsvorsteher hat die Gleichstellungsbeauftragte im
Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen,
dass ihre Initiativen, Vorschläge, Bedenken und Stellungnahmen berücksichtigt
werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.
§ 8
Entschädigungen
(1) Der Amtsvorsteher erhält für seine ehrenamtliche Tätigkeit
eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 1450 EURO monatlich.
(2) Die stellvertretenden Amtsvorsteher erhalten bei Verhinderung
des Amtsvorstehers für
ihre Vertretung den für diesen Zeitraum anfallenden Teil der
Aufwandsentschädigung des Amtsvorstehers. Die Vertretung muss jedoch
mindestens zusammenhängend 4 Wochen betragen.
(3) Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses und die Mitglieder
der Ausschüsse, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten
für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse
eine pauschalierte sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld)
in Höhe von 30 EURO.
(4) Ausschussvorsitzende oder bei deren Verhinderungen deren
Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld
in Höhe von 60 EURO.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält für ihre ehrenamtliche
Tätigkeit eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40
EURO monatlich
(6) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen
aus einer Tätigkeit als Vertreter des Amtes in der Gesellschafterversammlung
oder ähnlichen Organen eines Unternehmens oder Einrichtung des
privaten Rechts ist an das Amt abzuführen, soweit sie 100 EURO
überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher
Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 250 EURO, bei deren Vorsitzenden
und Vorständen bzw. Geschäftsführern 500 EURO überschreiten.
§ 9
Öffentliche
Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Amtes und Einladungen
zu den Sitzungen des Amtsausschusses erfolgen durch Abdruck im Amtlichen
Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen,
Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf
"Der Landbote".
(2) Das Amtliche Bekanntmachungsblatt „Der Landbote“ erscheint
14-täglich und wird in alle Haushalte der Gemeinden geliefert.
Darüber hinaus ist es einzeln oder im Abonnement über das Amt
Warnow West - Allgemeine Verwaltung - zu beziehen.
Die Bekanntmachung und Verkündung ist bewirkt mit Ablauf des
Erscheinungstages.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen
und Verzeichnissen ist in der
Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist
beträgt einen Monat, soweit nicht gesetz-
lich
etwas anderes bestimmt ist.
Beginn und Ende der
Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und
Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung nach der in Absatz 1
festgelegten Form infolge höherer Gewalt und sonstiger unabwendbarer
Ereignisse und Hinderungsgründe nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung
durch Abdruck in der „Ostsee Zeitung“ (Rostocker Zeitung –
Die OZ Lokalzeitung für Rostock und Umgebung) und „Norddeutsche
Neueste Nachrichten“ (Rostocker Anzeiger). Die Zeitungen erscheinen
täglich außer sonntags im freien Verkauf oder als Abonnement.
Die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form
ist nach Entfallen des
Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 07.03.2002 (veröffentlicht
im Amtsblatt der
Gemeinden des Amtes Warnow West „Der Landbote“ Nr. 08/10. Jahrgang
vom 19.04.2002) außer Kraft.
Kritzmow,
05.04.2005
Gerhard Matthies
Amtsvorsteher
|