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G e s c h ä f t s o r d n u n g hier
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§ 1 1)
Der Amtsausschuß wird vom Amtsvorsteher einberufen, sooft es die Geschäftslage
er
2)
Die Ladungsfrist für ordentliche Sitzungen beträgt sieben Tage, für
Dringlichkeitssitzungen,
3 Tage. Die Dringlichkeit ist zu begründen.
§ 2 1)
Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet
kommt
2)
Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Amtsvorstehers an den Sitzungen
3)
Sachkundige Einwohner können mit Zustimmung des Amtsausschusses beratend
teilnehmen.
§ 3 1)
Die Vertreter der Medien können zu den öffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses
2)
Den Vertretern der Medien sind besondere Plätze anzuweisen.
§ 4 1)
Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen und
öffentlich bekanntgegeben werden, müssen dem Amtsvorsteher spätestens
3 Wochen vor der Sitzung des Amtsausschusses in schriftlicher Form vorgelegt
werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die 2)
Die Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie
sind zu begründen.
§ 5 1)
Die Tagesordnung muß über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend
Aufschluß geben,
soweit diese nach der Hauptsatzung in nicht öffentlicher Sitzung behandelt
werden soll, 2)
Der Amtsausschuß kann die Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit aller
Amtsausschussmitglieder
erweitern, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die wegen besonderer
Dringlichkeit keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung duldet.
§ 6 1)
Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge
durchzuführen: a)
Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung,
der Anwesenheit
2)
Die Sitzungen sollen spätestens um 22.00 Uhr beendet werden, sofern
keine dringenden
§ 7 1)
Mitglieder des Amtsausschusses und der Amtsvorsteher, die zur Sache
sprechen wollen, 2)
Der Amtsvorsteher erteilt das Wort nach Reihenfolge der Wortmeldungen,
soweit nicht mit 3)
Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich
nur auf den in der Beratung
befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat durch
Anheben
4)
Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluß der Beratung
zu erteilen.
5)
Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschlußvorlagen ist auf Verlangen
erst dem Einbringer
das Wort zu erteilen.
6)
Bürgern während der Bürgerfragestunde wird eine zweimalige Wortmeldung
gewährt.
§ 8 1)
Über Anträge und Beschlüsse wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen
ist vor
a)
dem Antrag zustimmen
und
gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt.
2)
Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungsanträge
vor, wird zuerst
3)
Auf Antrag ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert
abzustimmen.
§ 9 1)
Der Amtsvorsteher, seine Stellvertreter und Ausschüsse des Amtsausschusses
werden nach
dem Mehrheitswahlrecht gewählt.
2)
Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen werden zwei Stimmenzähler
bestellt.
3)
Für Stimmzettel sind gleiche Stimmzettel zu verwenden. 4)
Sind mehrere Personen zu wählen, so können diese in einem Wahlgang gewählt
werden,
§ 10 1)
Der Amtsvorsteher kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen,
zur Sache 2)
Amtsausschussmitglieder, die die Ordnung verletzten oder gegen Gesetz
oder die Geschäftsordnung
verstoßen, sind vom Amtsvorsteher zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaligem
Ordnungsruf
kann der Amtsvorsteher einen Sitzungsausschluß verhängen. 3)
Amtsausschussmitglieder, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die
ein Sitzungsausschluss
verhängt wird, können binnen einer Woche einen schriftlichen begründeten
Einspruch
§ 11 1)
Wer im Zuhörerraum Beifall oder Mißbilligung äußert oder Ordnung und
Anstand verletzt
2)
Der Amtsvorsteher kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei
störender Unruhe
räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen
ist.
§ 12 1)
Über jede Sitzung des Amtsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Sitzungsniederschrift
muß enthalten: a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
2)
Die Sitzungsniederschrift ist vom Amtsvorsteher und vom Schriftführer
zu unterzeichnen
4)
Die Sitzungsniederschrift ist in der darauffolgenden Sitzung durch den
Amtsausschuß zu
§ 13 1)
Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren
der Behandlung
2)
Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:
a)
Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte 3)
Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor. Sind mehrere Anträge
zur Geschäftsordnung
gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher der Weiterbehandlung
am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbegrenzung hat
der 4)
Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Amtsausschußmitgliedern
gestellt werden, § 14 1)
Die Geschäftsordnung des Amtsausschusses gilt sinngemäß für die Sitzungen
der Ausschüsse
des Amtsausschusses.
2)
Den nicht den Ausschüssen angehörenden Mitgliedern des Amtsausschusses
ist eine Ab- schrift der Einladung zuzusenden.
3)
Die Protokolle der Fachausschüsse werden dem Amtsvorsteher zugeleitet.
Die Mitglieder
4)
Die Protokolle des Hauptausschusses erhalten alle Mitglieder des Amtsausschusses.
5)
Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden Fachausschusses
gehören,
6)
Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen ist,
können diese
§ 15 1)
Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet
der Amtsvorsteher.
2)
Von der Geschäftsordnung kann im einzelnen abgewichen werden, wenn kein
Amtsausschußmitglied
widerspricht und keine anderen rechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
3)
Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich.
§ 16 1)
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2)
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 17.10.1996 außer Kraft.
Matthies Amtsvorsteher |