Erste Satzung zur Änderung

 

der Satzung des Amtes Warnow West über die Benutzung der Schulgebäude und Anlagen der Warnowschule Papendorf – Amtsschule - (Benutzungssatzung)

 

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), wird nach Beschluss des Schul- und Bauhofausschusses des Amtes Warnow West vom 31.01.2008 folgende Satzung erlassen:

 

Artikel 1

 

§ 1 wird wie folgt geändert:

 

„§ 1

Schulgebäude und Anlagen

 

(1)           Die Schulgebäude und Anlagen der Warnowschule Papendorf können für eine

außerschulische Nutzung zu sportlichen, kulturellen und sonstigen Zwecken überlassen werden. Die Schulgebäude und Anlagen unterstehen der Aufsicht des Amtes Warnow West als Schulträger.

 

(2)      Von den Schulgebäuden und Anlagen können insbesondere überlassen werden:

 

- einzelne oder mehrere Schulräume (Unterrichts-, Fachunterrichts- und Projekträume),

- die Sporthalle, der Sportraum,

- Sportaußenanlagen,

- die Schulhofflächen,

- die Aula.

 

(3)      Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, insbesondere Sportgeräte, elektrische Geräte oder Unterrichtsmittel, die unmittelbar dem Benutzungszweck dienen, und die Duschräume gelten als mitüberlassen, soweit ihre Benutzung ausdrücklich vereinbart ist. Für die Mitbenutzung der Beschallungstechnik sowie der Küche in der Aula wird eine gesonderte Gebühr erhoben.

 

(4)           Mit überlassen werden Flure, Toiletten, Parkflächen und das Mobiliar der Schulräume,

die unmittelbar dem Benutzungszweck dienen.

 

(5)      Elektrische Geräte, die sich nicht einer Räumlichkeit zuordnen lassen (Technikraum), z.B. Beamer, CD- Player, Overhead- Projektor, Fernseher, DVD- Player, können zur Mitbenutzung überlassen werden. Die Überlassung muss ausdrücklich vereinbart werden.“

 

 

 

 

 

Artikel 2

 

§ 2 wird wie folgt ergänzt:

 

§ 2

Nutzer und Besucher

 

(4)      Vermietet werden darf nur an Personen, die einen ausreichenden Haftpflicht-versicherungsschutz nachweisen können.

 

Artikel 3

 

§ 3 wird wie folgt geändert:

 

„§ 3

Nutzungsvereinbarung

 

(1)      Vor der Nutzung der Schulgebäude und Anlagen sind Nutzungsvereinbarungen abzuschließen. Darin sind insbesondere Art, Umfang und Zeitraum der Nutzung zu vereinbaren. Die Schulgebäude und Anlagen dürfen nicht vor den in der Nutzungsvereinbarung genannten Zeiten betreten werden und müssen bis zum Ende der vereinbarten Zeit verlassen werden.

 

(2)      Die Nutzungsvereinbarung wird nur mit Personen und Personengruppen in Begleitung eines Übungsleiters, Lehrbefähigten bzw. einer natürlichen oder juristischen Person (hier Verantwortlicher genannt) geschlossen, die als Veranstalter rechtsfähig sind und die Verantwortung und Haftung für vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten der Teilnehmer, Besucher und des Veranstalters und dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen übernehmen, das in einem kausalen Zusammenhang zur Veranstaltung steht.

 

(3)      Die Warnowschule Papendorf erhält generell die Genehmigung, im Rahmen des Nutzungsplanes die Schulgebäude und Anlagen zu schulischen Zwecken gebührenfrei zu nutzen.

 

(4)      Für die Nutzung der Schulgebäude und Anlagen werden vom Schulleiter/ von der Schulleiterin in Zusammenarbeit mit den Vereinen und weiterer Nutzer Nutzungspläne aufgestellt.

 

(5)      Die Beauftragten des Amtes Warnow West, der/die Schulleiter(in) und der Hallenwart haben jederzeit Zutritt zu allen Veranstaltungen.“

 

Artikel 4

 

§ 12 wird wie folgt geändert:

 

„§ 12

Gewerbeausübung/Werbung

 

Der Verkauf von Waren aller Art, das Anbieten sonstiger gewerblicher Leistungen und die Aufnahme von Bestellungen sowie das Anbringen von Werbung sind nur im Zusammenhang mit der Veranstaltung zulässig.“

Artikel 5

 

§ 14 wird wie folgt geändert:

 

„§ 14

Haftung

 

(1)           Der Nutzer stellt das Amt Warnow West von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner

Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Schulgebäude und Anlagen entstehen. Der Nutzer hat nachzuweisen, dass eine ausreichende Schadenshaftpflichtversicherung besteht, durch welche auch Freistellungsansprüche gedeckt werden. Für nicht sportliche Veranstaltungen kann vom Veranstalter zusätzlich eine Kaution/Bankbürgschaft oder Versicherung in angemessener Höhe dem Veranstaltungszweck entsprechend verlangt werden.“

 

Artikel 6

Inkrafttreten

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Kritzmow, 19.02.2008

 

 

 

                                                          

G. Matthies

Amtsvorsteher