Erste
Satzung zur Änderung
der
Satzung des Amtes Warnow West über die Benutzung der Schulgebäude und Anlagen
der Warnowschule Papendorf – Amtsschule - (Benutzungssatzung)
Auf der
Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18. Juni 2004 (GVOBl. M-V S.
205) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), wird nach
Beschluss des Schul- und Bauhofausschusses des Amtes Warnow West vom 31.01.2008
folgende Satzung erlassen:
Artikel
1
§ 1 wird
wie folgt geändert:
„§ 1
Schulgebäude
und Anlagen
(1)
Die
Schulgebäude und Anlagen der Warnowschule Papendorf können für eine
außerschulische
Nutzung zu sportlichen, kulturellen und sonstigen Zwecken überlassen werden.
Die Schulgebäude und Anlagen unterstehen der Aufsicht des Amtes Warnow West als
Schulträger.
(2) Von
den Schulgebäuden und Anlagen können insbesondere überlassen werden:
- einzelne oder mehrere Schulräume
(Unterrichts-, Fachunterrichts- und Projekträume),
- die Sporthalle, der Sportraum,
- Sportaußenanlagen,
- die Schulhofflächen,
- die Aula.
(3) Geräte, Ausstattungs- und
Ausrüstungsgegenstände, insbesondere Sportgeräte, elektrische Geräte oder
Unterrichtsmittel, die unmittelbar dem Benutzungszweck dienen, und die
Duschräume gelten als mitüberlassen, soweit ihre Benutzung ausdrücklich
vereinbart ist. Für die Mitbenutzung der Beschallungstechnik sowie der Küche
in der Aula wird eine gesonderte Gebühr erhoben.
(4)
Mit überlassen werden Flure, Toiletten, Parkflächen
und das Mobiliar der Schulräume,
die
unmittelbar dem Benutzungszweck dienen.
(5) Elektrische Geräte, die sich nicht einer
Räumlichkeit zuordnen lassen (Technikraum), z.B. Beamer, CD- Player, Overhead-
Projektor, Fernseher, DVD- Player, können zur Mitbenutzung überlassen werden.
Die Überlassung muss ausdrücklich vereinbart werden.“
Artikel
2
§ 2 wird
wie folgt ergänzt:
§ 2
Nutzer und Besucher
(4) Vermietet werden darf nur an Personen, die einen
ausreichenden Haftpflicht-versicherungsschutz nachweisen können.
Artikel
3
§ 3 wird
wie folgt geändert:
„§ 3
Nutzungsvereinbarung
(1) Vor der Nutzung der Schulgebäude und
Anlagen sind Nutzungsvereinbarungen abzuschließen. Darin sind insbesondere Art,
Umfang und Zeitraum der Nutzung zu vereinbaren. Die Schulgebäude und Anlagen
dürfen nicht vor den in der Nutzungsvereinbarung genannten Zeiten betreten
werden und müssen bis zum Ende der vereinbarten Zeit verlassen werden.
(2) Die Nutzungsvereinbarung wird nur mit
Personen und Personengruppen in Begleitung eines Übungsleiters, Lehrbefähigten
bzw. einer natürlichen oder juristischen Person (hier Verantwortlicher genannt)
geschlossen, die als Veranstalter rechtsfähig sind und die Verantwortung und
Haftung für vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten der Teilnehmer, Besucher
und des Veranstalters und dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
übernehmen, das in einem kausalen Zusammenhang zur Veranstaltung steht.
(3) Die Warnowschule Papendorf erhält generell
die Genehmigung, im Rahmen des Nutzungsplanes die Schulgebäude und Anlagen zu
schulischen Zwecken gebührenfrei zu nutzen.
(4) Für die Nutzung der Schulgebäude und
Anlagen werden vom Schulleiter/ von der Schulleiterin in Zusammenarbeit mit den
Vereinen und weiterer Nutzer Nutzungspläne aufgestellt.
(5) Die Beauftragten des Amtes Warnow West,
der/die Schulleiter(in) und der Hallenwart haben jederzeit Zutritt zu allen
Veranstaltungen.“
Artikel
4
§ 12 wird
wie folgt geändert:
„§ 12
Gewerbeausübung/Werbung
Der
Verkauf von Waren aller Art, das Anbieten sonstiger gewerblicher Leistungen und
die Aufnahme von Bestellungen sowie das Anbringen von Werbung sind nur im
Zusammenhang mit der Veranstaltung zulässig.“
Artikel
5
§ 14 wird
wie folgt geändert:
„§ 14
Haftung
(1)
Der Nutzer stellt das Amt Warnow West von etwaigen
Haftpflichtansprüchen seiner
Bediensteten,
Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger
Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der
Schulgebäude und Anlagen entstehen. Der Nutzer hat nachzuweisen, dass eine
ausreichende Schadenshaftpflichtversicherung besteht, durch welche auch
Freistellungsansprüche gedeckt werden. Für nicht sportliche Veranstaltungen
kann vom Veranstalter zusätzlich eine Kaution/Bankbürgschaft oder Versicherung
in angemessener Höhe dem Veranstaltungszweck entsprechend verlangt werden.“
Artikel
6
Inkrafttreten
Diese
Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Kritzmow, 19.02.2008
G. Matthies
Amtsvorsteher