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Verbot der Veränderung des Erscheinungsbildes einer Sache Es ist verboten, unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache gegen den Willen des Eigentümers oder des sonst Berechtigten durch Farbaufbringung (Graffiti) oder durch Verwendung anderer Substanzen oder das Aufbringen von Plakaten oder ähnlichem zu verändern oder zu verunstalten. § 2 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und
Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 1 unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache gegen den Willen
des Eigentümers oder des sonst Berechtigten verändert, soweit
die Tat nicht nach § 303 Abs. 1 oder § 304 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
mit Strafe bedroht ist. § 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt 10 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.
Gerhard Matthies |