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Verordnung des Amtes Warnow West zur Bekämpfung von Verunstaltungen durch Graffiti und Plakatieren vom 18.06.2002


Aufgrund des § 17 Abs. 1 und Abs. 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2001 (GVOBl. M-V S. 386), verordnet der Amtsvorsteher mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Bad Doberan vom 07.06.2002:


§ 1

Verbot der Veränderung des Erscheinungsbildes einer Sache

Es ist verboten, unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache gegen den Willen des Eigentümers oder des sonst Berechtigten durch Farbaufbringung (Graffiti) oder durch Verwendung anderer Substanzen oder das Aufbringen von Plakaten oder ähnlichem zu verändern oder zu verunstalten.

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache gegen den Willen des Eigentümers oder des sonst Berechtigten verändert, soweit die Tat nicht nach § 303 Abs. 1 oder § 304 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörde.

(4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit des Absatzes 1 bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können nach § 19 Abs. 4 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes eingezogen werden.

§ 3

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt 10 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.


Kritzmow, den18.06.2002

Gerhard Matthies
Amtsvorsteher