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Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Amtes Warnow-West und der Einrichtungen
der amtsangehörigen Gemeinden im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gegenstand und Höhe der Gebühren
Verwaltungsgebührensatzung
Aufgrund des § 5 Abs.1 Satz 1 der KV
M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V Seite 29),
zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung der KV M-V vom 09. August
2000 (GVOBl. M-V Seite 360) sowie der §§ 1, 2 und
5 des KAG M-V vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V Seite 552, berichtigt im GVOBl. § 1 Gegenstand
und Höhe der Verwaltungsgebühren
(1)
Verwaltungsgebühren sind
Geldleistungen für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung
oder sonstige Verwaltungstätigkeiten). Erstattungsfähige Auslagen sind
Kosten für sächliche Aufwendungen der Verwaltung, die im Zusammenhang
mit der Leistung entstehen, soweit sie nicht bereits von der Gebühr erfasst
sind. Sie sind auch zu erstatten, wenn die Amtshandlung gebührenfrei bleibt.
(2)
Das Amt Warnow-West erhebt
für Leistungen des eigenen Wirkungskreises die in der Anlage aufgeführten
Verwaltungsgebühren, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten
beantragt oder sonst veranlasst worden ist.
(3)
Für Leistungen, die in der Anlage nicht
aufgeführt sind, bleibt die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
insbesondere aufgrund der Vorschriften des Verwaltungskostenrechts des
Bundes oder des Landes M-V, unberührt.
(4)
Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet
sich nach den in der Anlage aufgeführten Gebührensätzen.
(5)
Soweit Rahmensätze für eine Gebühr
vorgesehen sind, ist die Höhe der Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung
des Zeitaufwandes für die besondere Leistung zu bemessen.
(6)
Bei der Vornahme mehrerer gebührenpflichtiger
Amtshandlungen nebeneinander, ist für jede Amtshandlung ein Gebührensatz
zu erheben. § 2 Gebührenfreiheit
(1)
Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen,
für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet ist.
(2)
Gebührenfrei sind mögliche sowie einfache
schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung
des wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für die Anfragenden
eine Gegenleistung nicht erfordern.
(3)
Es wird keine Gebühr erhoben, wenn
die Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt.
(4)
Von Gebühren befreit sind:
(1)
das Land, die Gemeinden,
Landkreise, Ämter und Zweckverbände, sofern die Leistung der Verwaltung
nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich um eine
beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 (1) KAG M-V auf dem Gebiet
der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Hochbaus handelt;
(2)
die Bundesrepublik Deutschland
und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
(3)
die Kirchen und Religionsgemeinschaften
des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar
der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung
(AO) vom 16. März 1976 (BGBl. I S.613 I; 1977 I, S.269), zuletzt geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom § 3 Auslagen
(1)
Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang
mit der Leistung entstehen, sind mit der Aufwendung des zu erstattenden
Betrages zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung
der Gebühr befreit ist.
(2)
Auslagen können auch demjenigen auferlegt
werden, der sie durch unbegründete
(3)
Zu ersetzen sind insbesondere:
1.
im Einzelfall besonders hohe Kosten
für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik,
2.
Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
3.
Zeugen- und Sachverständigenkosten,
4.
die bei Dienstgeschäften den beteiligten
Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
5.
Kosten der Beförderung oder Verwahrung
von Sachen,
6.
Zustellungs- und Nachnahmekosten.
(4)
Für den Ersatz der baren Auslagen gelten
die Vorschriften dieser Satzung entsprechend. § 4 Gebühren bei Ablehnung
oder Zurücknahme von Anträgen sowie Widerspruchsbescheiden
(1)
Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige
Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 v.H. der Gebühr
zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich
wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.
(2)
Für Widerspruchsbescheide wird nur
dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch
erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen
wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen
Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr. § 5 Gebührenschuldner
(1)
Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet,
wer die Leistung selbst beantragt hat oder das Verwaltungshandeln auf andere Weise veranlasst hat.
(2)
Mehrere Gebührenschuldner haften als
Gesamtschuldner. § 6 Entstehung der Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht, soweit
ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang; im Übrigen mit Beendigung
der gebührenpflichtigen Amtshandlung, für die sie erhoben wird.
(2)
Bei Rücknahme eines Antrages entsteht
die Gebührenpflicht mit der Rücknahme.
(3)
Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung
gefordert werden.
(4)
Der Gebührenpflichtige soll möglichst
vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden. § 7 Fälligkeit der Gebühr
(1)
Die Verwaltungsgebühr wird vor Vornahme
der Leistung, für die sie erhoben wird, fällig.
(2)
Die Gebühr für folgende Amtshandlungen
ist im Voraus zu entrichten: - Ausgabe einer Hundesteuer-Ersatzmarke (III.5), - Auskünfte über das Bestehen eines Gewerbes (IV.2), - Festsetzung einer Hausnummer mittels Bescheid (IV.3), - Erteilung der Genehmigung zur Sondernutzung öffentlicher
Verkehrsflächen nach Ordnungsrecht (IV.4)
sowie deren Verlängerung zur gebührenpflichtigen - Erteilung der Genehmigung zur gebührenpflichtigen Sondernutzung
nach Baurecht - Erteilung der Zustimmung nach Telekommunikationsgesetz (V.2) § 8 Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verwaltungsgebührensatzung vom 15. Mai 1997 außer Kraft. Kritzmow,
24.10.2002 M a
t t h i e s Amtsvorsteher Anlage zur Satzung über die Erhebung
vonVerwaltungsgebühren des Amtes Warnow-West und der Einrichtungen der
amtsangehörigen Gemeinden GEBÜHRENSÄTZE
I. Allgemeine Gebühren I.1 Vervielfältigungen I.1.1 bei Herstellung durch Ablichtung je angefangene Seite DIN
A 4
0,10 € I.1.2 bei Herstellung durch Ablichtung je angefangene Seite DIN
A 3
0,15 € I.1.3 bei Herstellung von Arbeitsblättern an Schulen
je angefangene Seite DIN
A 4
0,04 € I.1.4 bei Herstellung von Arbeitsblättern an Schulen
je angefangene Seite DIN
A 3
0,05 € I.1.5 Druckstücke von Plänen, Ortssatzungen, Hausordnungen
u.ä. je nach Kosten der Herstellung und Vervielfältigung 1,50 € - 6,00 € I.1.6 Zweitausfertigung von Verträgen oder anderen
schriftlichen Erklärungen je angefangene Seite 1,00 € - 4,00
€ I.1.7 Zweitausfertigung einer Zahlungsbescheinigung
1,50 € I.1.8 Zweitausfertigung eines Abgabenbescheides 2,50 € I.1.9 Zweitausfertigung der Punkte III/ 1-3 (Liegenschaftsangelegenheiten)
7,50 € I.2 Beglaubigungen I.2.1 von Unterschriften oder Handzeichen je Beglaubigung
1,50 € I.2.2 von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen,
Zeichnungen, Zeugnissen, Plänen u.ä.
je Beglaubigung
2,50 € je weitere Ausfertigung
1,50 € I.3 Einsichtnahme in Akten pro Akte und Tag
10,50 € I.4 Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder
einer Erklärung auf Wunsch des Antragstellers je angefangene
Seite 5,00 € I.5 Ermittlung oder Schätzung von Abgaben vor
Beginn der Abgabenpflicht auf Antrag nach Zeit – auf halbe Stunden gerundet
10,50 € I.6 Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheinigungen,
Bescheide sowie Ausstellung einer Zweitschrift und
sonstige Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang nicht näher
bestimmt wurden und die mit besonderem Arbeitsaufwand verbunden sind nach Zeit – auf halbe Stunden gerundet 10,50
€ II. Hauptverwaltung es gelten die allgemeinen Gebührensätze III. Kämmerei
III.1 Bearbeitung von Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen nach § 24 BauGB
54,00 € III.2 Bearbeitung von Rangrücktrittsanträgen im
Grundbuch 25,50
€ III.3 Bearbeitung von Löschbewilligungen im Grundbuch
25,50 € III.4 Erteilung
einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung 6,50 € III.5 Ausgabe einer Hundesteuer- Ersatzmarke
5,00 € III.6 Ermittlung und Feststellung aus Konten und
Zeitbüchern je nach Zeitaufwand
5,00 € - 12,00 € III.7 Mahnkosten bei privatrechtlichen Forderungen je Vorgang
5,00 € IV. Ordnungs- und Sozialamt
IV.1 Ausstellen einer
Ersatz- Lohnsteuerkarte
2,50 € IV.2 Auskünfte über
das Bestehen eines Gewerbes
5,00 € IV.3 Festsetzung
einer Hausnummer mittels Bescheid
16,00 € IV.4 Erteilung der
Genehmigung zur Sondernutzung öffentlicher
Verkehrsflächen
20,50 € IV.4.1 Verlängerung
der Genehmigung zur gebührenpflichtigen V. Bauverwaltung V.1 Erteilung der
Genehmigung zur Sondernutzung öffentlicher
Verkehrsflächen
20,50 € V.1.1 Verlängerung
der Genehmigung zur gebührenpflichtigen V.2 Erteilung der
Zustimmung nach Telekommunikationsgesetz
20,50 €
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