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Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

des Amtes Warnow-West und der Einrichtungen der amtsangehörigen Gemeinden

im eigenen Wirkungskreis

 

(Verwaltungsgebührensatzung)

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

§ 1       Gegenstand und Höhe der Gebühren

§ 2       Gebührenfreiheit

§ 3       Auslagen

§ 4       Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie Widerspruchsbescheiden

§ 5       Gebührenschuldner

§ 6       Entstehung der Gebührenpflicht

§ 7       Fälligkeit der Gebühr

§ 8       Inkrafttreten

 

 

 

 

Verwaltungsgebührensatzung

 

 

Aufgrund des § 5 Abs.1 Satz 1 der KV M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom

13. Januar 1998 (GVOBl. M-V Seite 29), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur

Änderung der KV M-V vom 09. August 2000 (GVOBl. M-V Seite 360) sowie der §§ 1, 2

und 5 des KAG M-V vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V Seite 552, berichtigt im GVOBl.
Seite 916) wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss des Amtes Warnow-West vom 24.10.2002 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Gegenstand und Höhe der Verwaltungsgebühren

 

(1)     Verwaltungsgebühren sind Geldleistungen für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeiten). Erstattungsfähige Auslagen sind Kosten für sächliche Aufwendungen der Verwaltung, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, soweit sie nicht bereits von der Gebühr erfasst sind. Sie sind auch zu erstatten, wenn die Amtshandlung gebührenfrei bleibt.

(2)     Das Amt Warnow-West erhebt für Leistungen des eigenen Wirkungskreises die in der Anlage aufgeführten Verwaltungsgebühren, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt oder sonst veranlasst worden ist.

(3)     Für Leistungen, die in der Anlage nicht aufgeführt sind, bleibt die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere aufgrund der Vorschriften des Verwaltungskostenrechts des Bundes oder des Landes M-V, unberührt.

(4)     Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach den in der Anlage aufgeführten Gebührensätzen.

(5)     Soweit Rahmensätze für eine Gebühr vorgesehen sind, ist die Höhe der Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die besondere Leistung zu bemessen.

(6)     Bei der Vornahme mehrerer gebührenpflichtiger Amtshandlungen nebeneinander, ist für jede Amtshandlung ein Gebührensatz zu erheben.

 

§ 2

Gebührenfreiheit

 

(1)     Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet ist.

(2)     Gebührenfrei sind mögliche sowie einfache schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für die Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern.

(3)     Es wird keine Gebühr erhoben, wenn die Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt.

(4)     Von Gebühren befreit sind:

(1)     das Land, die Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 (1) KAG M-V auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Hochbaus handelt;

(2)     die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;

(3)     die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976 (BGBl. I S.613 I; 1977 I, S.269), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S.3794), dient.

 

§ 3

Auslagen

 

(1)     Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, sind mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist.

(2)     Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat.

(3)     Zu ersetzen sind insbesondere:

1.       im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von

Kommunikationstechnik,

2.       Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,

3.       Zeugen- und Sachverständigenkosten,

4.       die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,

5.       Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,

6.       Zustellungs- und Nachnahmekosten.

(4)     Für den Ersatz der baren Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend.

 

§ 4

Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie Widerspruchsbescheiden

 

(1)     Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer

Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 v.H. der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.

(2)     Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der

Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und

wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt

höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden

Gebühr.

 

§ 5

Gebührenschuldner

 

(1)     Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Leistung selbst beantragt hat oder das

Verwaltungshandeln auf andere Weise veranlasst hat.

(2)     Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 6

Entstehung der Gebührenpflicht

 

(1)     Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang; im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, für die sie erhoben wird.

(2)     Bei Rücknahme eines Antrages entsteht die Gebührenpflicht mit der Rücknahme.

(3)     Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden.

(4)     Der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.

 

§ 7

Fälligkeit der Gebühr

 

(1)      Die Verwaltungsgebühr wird vor Vornahme der Leistung, für die sie erhoben wird, fällig.

(2)      Die Gebühr für folgende Amtshandlungen ist im Voraus zu entrichten:

- Ausgabe einer Hundesteuer-Ersatzmarke (III.5),

- Auskünfte über das Bestehen eines Gewerbes (IV.2),

- Festsetzung einer Hausnummer mittels Bescheid (IV.3),

- Erteilung der Genehmigung zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen nach

   Ordnungsrecht (IV.4) sowie deren Verlängerung zur gebührenpflichtigen
   Sondernutzung (IV.4.1),

- Erteilung der Genehmigung zur gebührenpflichtigen Sondernutzung nach Baurecht
  (V.1) sowie deren Verlängerung zur gebührenpflichtigen Sondernutzung (V.1.1),

- Erteilung der Zustimmung nach Telekommunikationsgesetz (V.2)

 

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung vom 15. Mai 1997 außer Kraft.

 

 

Kritzmow, 24.10.2002

 

 

 

M a t t h i e s

Amtsvorsteher

 

 

 

 

 

 

Anlage zur  Satzung über die Erhebung vonVerwaltungsgebühren des Amtes Warnow-West und der Einrichtungen der amtsangehörigen Gemeinden
 im eigenen Wirkungskreis

GEBÜHRENSÄTZE

 

I.          Allgemeine Gebühren

 

 

I.1        Vervielfältigungen

 

 

I.1.1      bei Herstellung durch Ablichtung           

je angefangene Seite     DIN A 4                                                             0,10 €

 

I.1.2      bei Herstellung durch Ablichtung           

je angefangene Seite     DIN A 3                                                             0,15 €

 

I.1.3      bei Herstellung von Arbeitsblättern an Schulen   

je angefangene Seite     DIN A 4                                                             0,04 €

 

I.1.4      bei Herstellung von Arbeitsblättern an Schulen   

je angefangene Seite     DIN A 3                                                             0,05 €

 

I.1.5      Druckstücke von Plänen, Ortssatzungen, Hausordnungen u.ä.

je nach Kosten der Herstellung und Vervielfältigung                     1,50 € - 6,00 €

 

I.1.6      Zweitausfertigung von Verträgen oder anderen schriftlichen

Erklärungen je angefangene Seite                                                         1,00 € - 4,00 €

 

I.1.7      Zweitausfertigung einer Zahlungsbescheinigung                                        1,50 €

 

I.1.8      Zweitausfertigung eines Abgabenbescheides                                            2,50 €

 

I.1.9      Zweitausfertigung der Punkte III/ 1-3 (Liegenschaftsangelegenheiten)          7,50 €

 

 

I.2        Beglaubigungen

 

 

I.2.1      von Unterschriften oder Handzeichen

je Beglaubigung                                                                                     1,50 €

 

I.2.2      von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen,

Zeugnissen, Plänen u.ä.            je Beglaubigung                                      2,50 €

            je weitere Ausfertigung                                                                           1,50 €

 

I.3        Einsichtnahme in Akten

            pro Akte und Tag                                                                                             10,50 €

 

I.4        Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung

            auf Wunsch des Antragstellers je angefangene Seite                                5,00 €

 

I.5        Ermittlung oder Schätzung von Abgaben vor Beginn der

            Abgabenpflicht auf Antrag

            nach Zeit – auf halbe Stunden gerundet                                                 10,50 €

 

I.6        Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheinigungen, Bescheide sowie

            Ausstellung einer Zweitschrift und sonstige Verwaltungstätigkeiten,

            die nach Art und Umfang nicht näher bestimmt wurden und die

mit besonderem Arbeitsaufwand verbunden sind

nach Zeit – auf halbe Stunden gerundet                                                 10,50 €

 

 

II.         Hauptverwaltung

 

 

            es gelten die allgemeinen Gebührensätze

 

 

III.        Kämmerei

 

 

III.1       Bearbeitung von Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen

            nach § 24 BauGB                                                                                            54,00 €

 

III.2       Bearbeitung von Rangrücktrittsanträgen im Grundbuch                            25,50 €

 

III.3       Bearbeitung von Löschbewilligungen im Grundbuch                                 25,50 €

 

III.4       Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung                    6,50 €

 

III.5       Ausgabe einer Hundesteuer- Ersatzmarke                                                           5,00 €

 

III.6       Ermittlung und Feststellung aus Konten und Zeitbüchern

            je nach Zeitaufwand                                                                            5,00 € - 12,00 €

 

III.7       Mahnkosten bei privatrechtlichen Forderungen

            je Vorgang                                                                                                        5,00 €

 

 

IV.        Ordnungs- und Sozialamt

 

 

IV.1      Ausstellen einer Ersatz- Lohnsteuerkarte                                                             2,50 €

 

IV.2      Auskünfte über das Bestehen eines Gewerbes                                         5,00 €

 

IV.3      Festsetzung einer Hausnummer mittels Bescheid                                              16,00 €

 

IV.4      Erteilung der Genehmigung zur Sondernutzung öffentlicher                     

            Verkehrsflächen                                                                                              20,50 €

 

IV.4.1   Verlängerung der Genehmigung zur gebührenpflichtigen
            Sondernutzung                                                                                    10,00 €

 

 

V.         Bauverwaltung

 

V.1       Erteilung der Genehmigung zur Sondernutzung

            öffentlicher Verkehrsflächen                                                                              20,50 €

 

V.1.1    Verlängerung der Genehmigung zur gebührenpflichtigen
            Sondernutzung                                                                                    10,00 €

 

 

V.2       Erteilung der Zustimmung nach Telekommunikationsgesetz                    20,50 €