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ausdrucken Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
des Amtes Warnow-West und der Einrichtungen der amtsangehörigen Gemeinden im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung) Aufgrund des § 5 Abs. l Satz l der KV M-V in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V Seite 29),
zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung der KV M-V vom
09. August 2000 (GVOBl. M-V Seite 360) sowie
der §§ 1, 2 und 5 des KAG M-V vom 01. Juni 1993 (GVOBl.
M-V Seite 552, ber. Seite 916) geändert durch Artikel 27 des Gesetzes
vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V Seite 438)
wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss
des Amtes Warnow-West vom 23.10.2003 folgende Erste Änderungssatzung
zur Verwaltungsgebührensatzung vom 24.10.2002 erlassen: Artikel l Die Satzung des Amtes Warnow-West über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
vom 24.10.2002 wird wie folgt geändert: § l (1) Satz l wird wie folgt neu gefasst: Verwaltungsgebühren sind Geldleistungen für eine besondere Leistung
- Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung. § 2 (2) wird wie folgt neu gefasst: Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei. § 2 (3) wird wie folgt neu gefasst: Ermäßigungen aus sozialen Gründen sind zulässig, soweit es im öffentlichen
Interesse geboten ist. § 2 (4) wird wie folgt geändert: 1. Bei den Absätzen l -3
sind die Klammern durch Punkte hinter den Ziffern zu 2. In Absatz 4 Ziffer l ist
das Wort „nicht" einzusetzen: § 3 (1) wird wie folgt geändert: folgende Passage entfällt: „mit der Aufwendung des
zu erstattenden Betrages" § 4 (2) Satz 2 wird wie folgt geändert: Das Wort „angefochtenen" wird durch das Wort „angeführten"
ersetzt. § 6 (3) wird wie folgt geändert: Das Wort „Gebühr" wird durch das Wort „Vorauszahlung"
ersetzt. § 7 (1) wird wie folgt geändert: Die Wörter „vor Vornahme" werden durch die Wörter „mit Entstehen"
ersetzt. § 7 (2) wird wie folgt neu gefasst: Für folgende Amtshandlungen sind Vorauszahlungen zu entrichten: - Ausgabe einer Hundesteuer-Ersatzmarke
(III.5) - Ausstellen einer Ersatz-Lohnsteuerkarte
(IV.1) - Erteilung der Zustimmung
nach Telekommunikationsgesetz (IV.3) sowie deren Verlängerung der Zustimmung nach Telekommunikationsgesetz
(IV.3.1) Artikel 2 Die Anlage der Satzung des Amtes Warnow-West über die Erhebung von
Verwaltungsgebühren vom 24.10.2002 wird wie folgt geändert: IV. und V. wird wie folgt neu gefasst: IV. Bürgerdienste IV.l Ausstellen
einer Ersatz-Lohnsteuerkarte
5,00 € IV.2 Festsetzung einer Hausnummer
mittels Bescheid
16,00 € IV.3 Erteilung der Zustimmung
nach Telekommunikationsgesetz
20,50 € IV.3. l Verlängerung der Zustimmung nach Telekommunikationsgesetz
10,00
€ V. entfällt Artikel 3 Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Matthies Amtsvorsteher
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