Satzung des Amtes Warnow West über die Benutzung der Schulgebäude und Anlagen der Warnowschule Papendorf - Amtsschule

Auf der Grundlage der §§129 und 5 Abs. l Satz l der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.98 (GVOB1 M-V S. 29), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Kornmunal-verfassung für das Land M-V (2. ÄndG KV M-V) vom 22.01.98 (GVOB1M-V S. 78) hat der Amts-ausschuß des Amtes Warnow West in seiner Sitzung am 16.04.1998 folgende Satzung erlassen.

I. Begriffsbestimmungen

§1

Schulgebäude und Anlagen

(1) Die Schulgebäude und Anlagen der Warnowschule Papendorf können für eine außer­
schulische Nutzung zu sportlichen, kulturellen und sonstigen Zwecken überlassen werden.
Die Schulgebäude und Anlagen unterstehen der Aufsicht des Amtes Warnow West,
als Schulträger.

(2) Von den Schulgebäuden und Anlagen können insbesondere überlassen werden:

-  einzelne oder mehrere Schulräume (Unterrichts-, Fachunterrichts- und Gruppenräume),

-  der Kulturraurn,

-  die Sporthalle, der Sportraum,

-  Sportaußenanlagen,

-  die Schulhofflächen.

 

(3) Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, insbesondere Sportgeräte, elek­
trische Geräte oder Unterrichtsmittel, die unmittelbar dem Benutzungszweck dienen, und
die Duschräume gelten als mitüberlassen, soweit ihre Benutzung ausdrücklich vereinbart ist.

(4)  Mitüberlassen werden Flure, Toiletten, Parkflächen und das Mobiliar der Schulräume, die mittelbar dem Benutzungszweck dienen.

§2

Nutzer und Besucher

(1) Nutzer im Sinne dieser Satzung sind Personen und Personengruppen, die die Schulgebäude und Anlagen selbst nutzen oder als Veranstalter durch andere zu Zwecken nach §1(1) nutzen lassen.

Für die Mitglieder der Personengruppen gelten die Bestimmungen über die Nutzer entsprechend.

 

(2)  Für die Nutzung der Schulgebäude und Anlagen zu schulischen Zwecken durch die
Warnowschule gelten ebenfalls die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anweisungen des Schulleiters/der Schulleiterin.

(3)  Besucher im Sinne dieser Satzung sind Personen, die zum Zuschauen oder aus anderen
Gründen an Veranstaltungen teilnehmen.

 

II. Nutzerordnung

§3 Nutzungsvereinbarung

(1) Vor der Nutzung der Schulgebäude und Anlagen sind Nutzungsvereinbarungen ab­
zuschließen.

Darin sind insbesondere Art, Umfang und Zeitraum der Nutzung zu vereinbaren. Die Schulgebäude und Anlagen dürfen nicht vor den in der Vereinbarung genannten Zeiten betreten werden und müssen bis zum Ende der vereinbarten Zeit verlassen sein.

(2)  Die Nutzungsvereinbarung wird nur mit Personen und Personengruppen in Begleitung
eines Übungsleiters, Lehrbefähigten bzw. einer natürlichen oder juristischen Person
(hier Verantwortlicher genannt) geschlossen, die als Veranstalter rechtsfähig sind und die
Verantwortung und Haftung für vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten der Teilnehmer,
Besucher und des Veranstalters und dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen übernehmen,
das in einem kausalen Zusammenhang zur Veranstaltung steht.

(3)  Die Warnowschule Papendorf erhält generell die Genehmigung, im Rahmen des Nutzungs­
planes die Schulgebäude und Anlagen zu schulischen Zwecken zu nutzen.

(4) Für die Nutzung der Schulgebäude und Anlagen werden vom Schulleiter/von der Schul­
leiterin in Zusammenarbeit mit den Vereinen und weiteren Nutzern Nutzungspläne aufgestellt.
Die Nutzungspläne sind dem Amt Warnow West zur Bestätigung vorzulegen.

(5) Die Beauftragten des Amtes Warnow West, der/die Schulleiter(in) und der Hallenwart
haben jederzeit Zutritt zu allen Veranstaltungen.

§4

Kündigung der Nutzungsvereinbarung/Nutzungseinschränkungen

(1)  Die Nutzungsvereinbarung kann von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Wochen schrift­
lich gekündigt werden.

(2)  Im übrigen ist das Amt Warnow West aus wichtigem Grund zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, insbesondere wenn

 

- Nutzer gegen die Satzung, die Nutzungs Vereinbarung, die Hausordnung der Schule oder gegen Anordnungen des Beauftragten des Amtes Warnow West, des Schulleiters/der
Schulleiterin oder des Hallenwartes verstoßen,

- zur Durchführung von Baumaßnahmen der Instandsetzungsarbeiten,

- zur Schonung der Anlage.

Ein Schadensersatzanspruch entsteht nicht.

(3) Die Besucherzahl kann aus Sicherheitsgründen beschränkt werden.

(4) Die Nutzer haben notwendige Arbeiten in den Schulgebäuden und Anlagen während der Nutzung zu dulden.

III. Pflichten der Nutzer

§5

Pflegliche Behandlung der Anlagen

(1)     Die Nutzer haben die Schulgebäude und Anlagen sowie die Geräte, Ausstattungs­-
und Ausrüstungsgegenstände pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen zu bewahren.

(2)     Die Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände dürfen aus den Schulgebäuden und Anlagen nicht entfernt werden.

(3)     Die technischen Versorgungseinrichtungen dürfen nur vom Hallenwart oder eingewiesenen Personen bedient werden.

§6

Veränderungen an den Schulgebäuden und Anlagen

(1)     Veränderungen der Schulgebäude und Anlagen, z.B. bauliche Änderungen, Ausschmückungen, Absperrungen, Aufstellung von Sitzgelegenheiten, Tafeln, Masten, ferner Aufgrabungen, Auf­bauten und Verschläge sind nur mit schriftlich erteilter Genehmigung des Amtes Warnow West zulässig. Die Genehmigung kann Auflagen und Beschränkungen insbesondere zum Rückbau enthalten.

(2)     Genehmigte Änderungen im Sinne des Abs. l sind unter der Aufsicht des Amtes Warnow West auf Kosten des Veranlassers durchzufuhren.

(3)     Der Veranlasser hat Änderungen auf Verlangen des Amtes Warnow West unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

§7

Verantwortungs- und Kontrollpersonal

(1)     Für die Benutzung der Schulgebäude und Anlagen durch Personengruppen im Sinne des § 2 Abs. l ist dem Amt Warnow West ein Verantwortlicher schriftlich zu benennen.

(2)     Der Verantwortliche hat dafür zu sorgen, daß die Schulgebäude und Anlagen vom Nutzer und Besucher ordnungsgemäß benutzt werden und eine geregelte Nutzung gewährleistet ist.

(3)     Der Verantwortliche hat die Schulgebäude und Anlagen als erster zu betreten und darf sie als letzter erst dann verlassen, wenn er sich vom ordnungsgemäßen Zustand überzeugt hat und die Lichtanlage ausgeschaltet ist.

(4)  Der Verantwortliche überwacht das sorgfältige Verschließen aller Wasserentnahmestellen
in den Duschen und Waschräumen und sorgt für Ordnung in den genutzten Räumen.

(5)  Der Verantwortliche trägt während der Nutzung der Schulgebäude und Anlagen die volle
Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltungen.

(6)  Der Verantwortliche hat die Räume, Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände
jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den beabsichtigten
Zweck zu überprüfen und laufend zu überwachen. Er muß sicherstellen, daß schadhafte
Räume, Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände nicht benutzt werden. Diese sind
mit dem Schild "gesperrt" zu versehen. Mängel und Schäden sind dem Hallenwart bzw. dem
Schulleiter/der Schulleiterin unverzüglich mitzuteilen. Die festgestellten Mängel sind vom
Verantwortlichen mit Eintragung im Nachweisbuch abzuzeichnen.

§8

Steuern und Gebühren

(1) Der Nutzer hat für die Nutzung Gebühren zu entrichten. Deren Höhe richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührensatzung. Der Nutzer hat alle erforderlichen Anzeigen vorzuneh­men und Genehmigungen einzuholen sowie alle Abgaben, Steuern und sonstige Kosten und Lasten zu tragen, die im Zusammenhang mit der Nutzung stehen.

§ 9
Übergabe der Schulgebäude und Anlagen

(1)     Der Nutzer hat die Schulgebäude und Anlagen mit Ablauf der vereinbarten Nutzung an
den Schulleiter/die Schulleiterin oder den Hallenwart zu übergeben.

(2)     Der Nutzer haftet für alle durch die schuldhafte Überschreitung der Nutzungszeit ent­
standenen Folgen.

IV. Verhalten der Nutzer und Besucher

§10

(1) Alle Nutzer und Besucher haben sich in den Schulgebäuden und Anlagen so zu verhalten, daß

a)      kein anderer Nutzer, Besucher oder Dritter gefährdet, geschädigt oder mehr als nach
den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird,

b)     die Schulgebäude und Anlagen nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

 

(2) Veranstaltungen, die nicht sportlichen Zwecken dienen, sind nur zulässig, wenn:

a)     die baulichen und brandschutztechnischen Bedingungen berücksichtigt werden,

b)    der Sporthallen- und Sportraumfußboden und andere schützenswerte Geräte, Aus-
stattungs- und Ausrüstungsgegenstände durch geeignete Schutzmaßnahmen vor Be­
schädigung und Zerstörung geschützt sind.,

c)    keine übermäßiger zusätzlicher Verschleiß der Schulgebäude und Anlagen zu erwar­
ten ist.

 

(3)    Das Benutzen der Schulgebäude und Anlagen ist nur im Beisein des Verantwortlichen
gestattet.

(4)    Die Wahrung von Anstand, guter Sitte und Ordnung ist Vorbedingung für die Benut­
zung der Schulgebäude und Anlagen.

(5)    Die mit einem Schild "gesperrt" versehenen Räume, Geräte, Ausstattungs- und Aus­
rüstungsgegenstände dürfen nicht benutzt werden.

(6)    Die Nutzer haben die Spielfelder der Sporthalle und des Sportraumes zur sportlichen
Nutzung nur in üblicher Sportbekleidung zu betreten.

(7)    Die Spielfelder dürfen zur sportlichen Nutzung nur mit abriebfesten, nichtfärbenden
Sportschuhen betreten werden.

(8)    Für den Transport der Geräte und anderer Gegenstände sind die vorhandenen Trans­-
portvorrichtungen zu benutzen.

(9)    Für die Nutzung der Sportgeräte gilt, daß:

 

a)     schwingende Geräte, wie Ringe, Schaukelstangen usw. nur von einer Person benutzt
werden dürfen,

b)    ein Verknoten der Taue untersagt ist,

c)    Turnpferde, Turnböcke, Barren usw. nach ihrer Benutzung tief zu stellen und Reckstangen
abzunehmen sind,

d)    bei fahrbaren Geräten die Rollen außer Betrieb zu setzen sind,

e)    alle Geräte und Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände nach ihrer Benutzung wieder
auf die dafür bestimmten Plätze zu schaffen sind.

(10) Weitergehende spezifische Regelungen bestimmt die Hausordnung der Warnowschule.

§11

Kraftfahrzeuge und Fahrräder

(1)     Kraftfahrzeuge und Fahrräder müssen auf den dazu bestimmten Plätzen abgestellt werden.

(2)     Das Ein- und Abstellen von Fahrzeugen und Fahrrädern ist weder in den Schulgebäuden
noch auf den Sportaußenanlagen erlaubt.

 

§12

Gewerbeausübung/Werbung

Der Verkauf von Waren aller Art, das Anbieten sonstiger gewerblicher Leistungen und die Aufnahme von Bestellungen sowie das Anbringen von Werbung sind nur im Zusammen­hang mit der Veranstaltung zulässig und bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Erlaubnis des Amtes Warnow West.

 

§13 Hausrecht

(1) Der Schulleiter/die Schulleiterin, der Hallenwart bzw. Beauftragte des Amtes Warnow
West haben das Recht, jederzeit die Beachtung der Satzung zu überprüfen.

Den Anordnungen der v.g. Personen ist Folge zu leisten.

(2) Personen, die in schwerwiegender Weise oder trotz Mahnung diese Satzung oder Einzel­
anweisungen verletzen oder in den Schulgebäuden und -anlagen eine rechtswidrige Handlung
begangen haben, sowie Personen, die betrunken sind, können aus den Schulgebäuden und An­
lagen verwiesen werden.

Eintrittsgelder bzw. Gebühren werden in diesen Fällen nicht erstattet.

(3)     Bei besonders schwerwiegenden Verstößen, die zum Verweis geführt haben, kann Perso­
nen das Betreten der Schulgebäude und Anlagen auf Zeit oder unbestimmte Zeit durch das
Amt Warnow West untersagt werden.

(4)     Das Recht auf Kündigung der Vereinbarung bleibt unberührt.

(5)     Beschwerden sind dem Hallenwart, dem Schulleiter/der Schulleiterin oder in besonderen
Fällen dem Amt Wamow West vorzutragen.

§14 Haftung

(1) Der Nutzer stellt das Amt Warnow West von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Be­
diensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger
Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Schulgebäude und Anla­-
gen entstehen.

Der Nutzer hat nachzuweisen, daß eine ausreichende Schadenshaftpflichtversicherung besteht, durch welche auch Freistellungsansprüche gedeckt werden. Für nicht sportliche Veranstal­tungen kann vom Veranstalter zusätzlich eine Kaution/Bankbürgschaft oder Versicherung in angemessener Höhe dem Veranstaltungszweck entsprechend, mindestens jedoch in Höhe von 10.000,00 DM verlangt werden.

(2)        Unberührt bleibt die Haftung des Amtes Warnow West als Grundstückseigentümer für
den sicheren Bauzustand gemäß § 836 BGB.

(3)     Der Nutzer haftet für alle Schäden, die dem Amt Warnow West an den überlassenen Schul­
gebäuden und Anlagen durch die Nutzung entstehen, mit Ausnahme der Schäden, die auf üb­
lichen Verschleiß zurückzuführen sind.

(4)     Sind mehrere Veranstalter Träger einer Veranstaltung, haften sie als Gesamtschuldner.

 

 

§15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Kritzmow, 16.04.1998

 



Martens Amtsvorsteherin



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