I. Begriffsbestimmungen
§1
Schulgebäude und Anlagen
-
einzelne oder mehrere
Schulräume (Unterrichts-, Fachunterrichts- und Gruppenräume),
-
der Kulturraurn,
-
die Sporthalle, der
Sportraum,
-
Sportaußenanlagen,
-
die Schulhofflächen.
(3)
Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, insbesondere Sportgeräte,
elek
trische
Geräte oder Unterrichtsmittel, die unmittelbar dem Benutzungszweck dienen,
und
die
Duschräume gelten als mitüberlassen, soweit ihre Benutzung ausdrücklich vereinbart
ist.
(4)
Mitüberlassen werden Flure, Toiletten, Parkflächen und das Mobiliar der
Schulräume, die mittelbar dem Benutzungszweck dienen.
§2
Nutzer und Besucher
(1) Nutzer im Sinne dieser Satzung sind Personen und Personengruppen, die die Schulgebäude und Anlagen selbst nutzen oder als Veranstalter durch andere zu Zwecken nach §1(1) nutzen lassen.
Für die Mitglieder der Personengruppen gelten die Bestimmungen über die
Nutzer entsprechend.
(2) Für die Nutzung der Schulgebäude und Anlagen zu schulischen Zwecken durch
die
Warnowschule
gelten ebenfalls die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anweisungen des Schulleiters/der
Schulleiterin.
(3) Besucher im Sinne dieser Satzung sind Personen, die zum Zuschauen oder
aus anderen
Gründen
an Veranstaltungen teilnehmen.
II. Nutzerordnung
§3 Nutzungsvereinbarung
Darin sind insbesondere Art, Umfang und Zeitraum der Nutzung zu vereinbaren. Die Schulgebäude und Anlagen dürfen nicht vor den in der Vereinbarung genannten Zeiten betreten werden und müssen bis zum Ende der vereinbarten Zeit verlassen sein.
(2)
Die Nutzungsvereinbarung wird nur mit Personen und Personengruppen in
Begleitung
eines Übungsleiters, Lehrbefähigten bzw. einer natürlichen oder juristischen
Person
(hier
Verantwortlicher genannt) geschlossen, die als Veranstalter rechtsfähig sind
und die
Verantwortung
und Haftung für vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten der Teilnehmer,
Besucher
und des Veranstalters und dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen übernehmen,
das
in einem kausalen Zusammenhang zur Veranstaltung steht.
(3)
Die Warnowschule Papendorf erhält generell die Genehmigung, im Rahmen des
Nutzungs
planes
die Schulgebäude und Anlagen zu schulischen Zwecken zu nutzen.
(4) Für die Nutzung der Schulgebäude und Anlagen werden vom Schulleiter/von
der Schul
leiterin
in Zusammenarbeit mit den Vereinen und weiteren Nutzern Nutzungspläne aufgestellt.
Die
Nutzungspläne sind dem Amt Warnow West zur Bestätigung vorzulegen.
(5) Die Beauftragten des Amtes Warnow West, der/die Schulleiter(in) und der
Hallenwart
haben
jederzeit Zutritt zu allen Veranstaltungen.
§4
Kündigung der Nutzungsvereinbarung/Nutzungseinschränkungen
(1)
Die Nutzungsvereinbarung kann von beiden Parteien mit einer Frist von 4
Wochen schrift
lich
gekündigt werden.
(2)
Im übrigen ist das Amt Warnow West aus wichtigem Grund zur außerordentlichen
Kündigung berechtigt, insbesondere wenn
-
Nutzer gegen die Satzung,
die Nutzungs Vereinbarung, die Hausordnung der Schule oder gegen Anordnungen des Beauftragten
des Amtes Warnow West, des Schulleiters/der
Schulleiterin oder des Hallenwartes verstoßen,
-
zur Durchführung von
Baumaßnahmen der Instandsetzungsarbeiten,
-
zur Schonung der Anlage.
Ein Schadensersatzanspruch entsteht nicht.
(3) Die Besucherzahl kann aus Sicherheitsgründen beschränkt werden.
(4) Die Nutzer haben notwendige Arbeiten in den Schulgebäuden und Anlagen während der Nutzung zu dulden.
III. Pflichten der Nutzer
§5
Pflegliche Behandlung der Anlagen
(1)
Die Nutzer haben die Schulgebäude und Anlagen sowie die Geräte, Ausstattungs-
und
Ausrüstungsgegenstände pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen zu bewahren.
(2)
Die Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände dürfen aus den Schulgebäuden
und Anlagen nicht entfernt werden.
(3)
Die technischen Versorgungseinrichtungen dürfen nur vom Hallenwart oder
eingewiesenen Personen bedient werden.
§6
Veränderungen an den Schulgebäuden und Anlagen
(1)
Veränderungen der Schulgebäude und Anlagen, z.B. bauliche Änderungen, Ausschmückungen,
Absperrungen, Aufstellung von Sitzgelegenheiten, Tafeln, Masten, ferner
Aufgrabungen, Aufbauten und Verschläge sind nur mit schriftlich erteilter
Genehmigung des Amtes Warnow West zulässig. Die Genehmigung kann Auflagen
und Beschränkungen insbesondere zum Rückbau enthalten.
(2)
Genehmigte Änderungen im Sinne des Abs. l sind unter der Aufsicht des
Amtes Warnow West auf Kosten des Veranlassers durchzufuhren.
(3)
Der Veranlasser hat Änderungen auf Verlangen des Amtes Warnow West unverzüglich
auf seine Kosten zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
§7
Verantwortungs- und Kontrollpersonal
(1)
Für die Benutzung der Schulgebäude und Anlagen durch Personengruppen im
Sinne des §
2 Abs. l ist dem Amt Warnow West ein Verantwortlicher schriftlich zu benennen.
(2)
Der Verantwortliche hat dafür zu sorgen, daß die Schulgebäude und Anlagen
vom Nutzer und Besucher ordnungsgemäß benutzt werden und eine geregelte Nutzung gewährleistet
ist.
(3)
Der Verantwortliche hat die Schulgebäude und Anlagen als erster zu betreten
und darf sie als letzter erst dann verlassen, wenn er sich vom ordnungsgemäßen
Zustand überzeugt hat und die Lichtanlage ausgeschaltet ist.
(4)
Der Verantwortliche überwacht das sorgfältige Verschließen aller Wasserentnahmestellen
in
den Duschen und Waschräumen und sorgt für Ordnung in den genutzten Räumen.
(5)
Der Verantwortliche trägt während der Nutzung der Schulgebäude und Anlagen
die volle
Verantwortung
für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltungen.
(6)
Der Verantwortliche hat die Räume, Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände
jeweils
vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den beabsichtigten
Zweck
zu überprüfen und laufend zu überwachen. Er muß sicherstellen, daß schadhafte
Räume,
Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände nicht benutzt werden. Diese
sind
mit dem Schild "gesperrt" zu versehen. Mängel und Schäden sind dem
Hallenwart bzw. dem
Schulleiter/der
Schulleiterin unverzüglich mitzuteilen. Die festgestellten Mängel sind vom
Verantwortlichen
mit Eintragung im Nachweisbuch abzuzeichnen.
§8
Steuern und Gebühren
(1) Der Nutzer hat für die Nutzung Gebühren zu entrichten. Deren Höhe richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührensatzung. Der Nutzer hat alle erforderlichen Anzeigen vorzunehmen und Genehmigungen einzuholen sowie alle Abgaben, Steuern und sonstige Kosten und Lasten zu tragen, die im Zusammenhang mit der Nutzung stehen.
§ 9
Übergabe der Schulgebäude und Anlagen
(1)
Der Nutzer hat die Schulgebäude und Anlagen mit Ablauf der vereinbarten
Nutzung an
den
Schulleiter/die Schulleiterin oder den Hallenwart zu übergeben.
(2)
Der Nutzer haftet für alle durch die schuldhafte Überschreitung der Nutzungszeit
ent
standenen Folgen.
IV. Verhalten der Nutzer und Besucher
§10
(1) Alle Nutzer und Besucher haben sich in den Schulgebäuden und Anlagen so zu verhalten, daß
a)
kein anderer Nutzer, Besucher oder Dritter gefährdet, geschädigt oder mehr
als nach
den
Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird,
b)
die Schulgebäude und Anlagen nicht beschädigt oder verunreinigt werden.
(2) Veranstaltungen, die nicht sportlichen Zwecken dienen, sind nur zulässig, wenn:
a)
die baulichen und brandschutztechnischen Bedingungen berücksichtigt werden,
b)
der Sporthallen- und Sportraumfußboden und andere schützenswerte Geräte,
Aus-
stattungs-
und Ausrüstungsgegenstände durch geeignete Schutzmaßnahmen vor Be
schädigung
und Zerstörung geschützt sind.,
c)
keine übermäßiger zusätzlicher Verschleiß der Schulgebäude und Anlagen
zu erwar
ten
ist.
(3)
Das Benutzen der Schulgebäude und Anlagen ist nur im Beisein des Verantwortlichen
gestattet.
(4)
Die Wahrung von Anstand, guter Sitte und Ordnung ist Vorbedingung für
die Benut
zung
der Schulgebäude und Anlagen.
(5)
Die mit einem Schild "gesperrt" versehenen Räume, Geräte, Ausstattungs-
und Aus
rüstungsgegenstände dürfen nicht benutzt werden.
(6)
Die Nutzer haben die Spielfelder der Sporthalle und des Sportraumes zur
sportlichen
Nutzung nur in üblicher Sportbekleidung zu betreten.
(7)
Die Spielfelder dürfen zur sportlichen Nutzung nur mit abriebfesten, nichtfärbenden
Sportschuhen
betreten werden.
(8)
Für den Transport der Geräte und anderer Gegenstände sind die vorhandenen
Trans-
portvorrichtungen
zu benutzen.
(9)
Für die Nutzung der
Sportgeräte gilt, daß:
a)
schwingende Geräte, wie Ringe, Schaukelstangen usw. nur von einer Person
benutzt
werden
dürfen,
b)
ein Verknoten der Taue untersagt ist,
c)
Turnpferde, Turnböcke, Barren usw. nach ihrer Benutzung tief zu stellen
und Reckstangen
abzunehmen
sind,
d)
bei fahrbaren Geräten die Rollen außer Betrieb zu setzen sind,
e)
alle Geräte und Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände nach ihrer Benutzung
wieder
auf
die dafür bestimmten Plätze zu schaffen sind.
(10) Weitergehende spezifische Regelungen bestimmt die Hausordnung der Warnowschule.
§11
Kraftfahrzeuge und Fahrräder
(1)
Kraftfahrzeuge und Fahrräder müssen auf den dazu bestimmten Plätzen abgestellt
werden.
(2)
Das Ein- und Abstellen von Fahrzeugen und Fahrrädern ist weder in den
Schulgebäuden
noch auf den Sportaußenanlagen erlaubt.
§12
Gewerbeausübung/Werbung
Der Verkauf von Waren aller Art, das Anbieten sonstiger gewerblicher Leistungen
und die Aufnahme von Bestellungen sowie das Anbringen von Werbung sind nur
im Zusammenhang mit der Veranstaltung zulässig und bedürfen der ausdrücklichen
schriftlichen Erlaubnis des Amtes Warnow West.
§13 Hausrecht
(1) Der Schulleiter/die Schulleiterin, der Hallenwart bzw. Beauftragte des
Amtes Warnow
West haben das Recht, jederzeit
die Beachtung der Satzung zu überprüfen.
Den Anordnungen der v.g. Personen ist Folge zu leisten.
(2) Personen, die in schwerwiegender Weise oder trotz Mahnung diese Satzung
oder Einzel
anweisungen verletzen oder in den Schulgebäuden und -anlagen eine rechtswidrige
Handlung
begangen haben, sowie Personen,
die betrunken sind, können aus den Schulgebäuden und An
lagen verwiesen werden.
Eintrittsgelder bzw. Gebühren werden in diesen Fällen nicht erstattet.
(3)
Bei besonders schwerwiegenden Verstößen, die zum Verweis geführt haben,
kann Perso
nen
das Betreten der Schulgebäude und Anlagen auf Zeit oder unbestimmte Zeit durch
das
Amt
Warnow West untersagt werden.
(4)
Das Recht auf Kündigung der Vereinbarung bleibt unberührt.
(5)
Beschwerden sind dem Hallenwart, dem Schulleiter/der Schulleiterin oder
in besonderen
Fällen
dem Amt Wamow West vorzutragen.
§14 Haftung
(1) Der Nutzer stellt das Amt Warnow West von etwaigen Haftpflichtansprüchen
seiner Be
diensteten, Mitglieder oder Beauftragten,
der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger
Dritter für Schäden frei, die im
Zusammenhang mit der Benutzung der Schulgebäude und Anla-
gen entstehen.
Der Nutzer hat nachzuweisen, daß eine ausreichende Schadenshaftpflichtversicherung
besteht, durch welche auch Freistellungsansprüche gedeckt
werden. Für nicht sportliche Veranstaltungen kann vom Veranstalter zusätzlich
eine Kaution/Bankbürgschaft oder Versicherung in angemessener Höhe dem
Veranstaltungszweck entsprechend, mindestens jedoch in Höhe von 10.000,00 DM verlangt
werden.
(2) Unberührt
bleibt die Haftung des Amtes Warnow West als Grundstückseigentümer für
den sicheren Bauzustand gemäß §
836 BGB.
(3)
Der Nutzer haftet für alle Schäden, die dem Amt Warnow West an den überlassenen
Schul
gebäuden
und Anlagen durch die Nutzung entstehen, mit Ausnahme der Schäden, die auf
üb
lichen Verschleiß zurückzuführen sind.
(4)
Sind mehrere Veranstalter Träger einer Veranstaltung, haften sie als Gesamtschuldner.
§15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am
Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Kritzmow, 16.04.1998
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Martens Amtsvorsteherin |