Auf der Grundlage der §§129 und 5 Abs. l Satz l der Kommunalverfassung
für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom
13.01.98 (GVOB1.
M-V S. 29), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Kommunalver-fassung für das Land M-V (2. ÄndG KV M-V) vom 22.01.98 (GVOB1. M-V S.
78) sowie der §§ l, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 01.06.1993
(GVOB1. M-V S. 552, berichtigt im GVOB1. M-V S. 916), hat der Amtsausschuß
des Amtes Warnow West in seiner Sitzung am 16.04.1998 folgende Satzung beschlossen:
§1 Allgemeines
Das Amt Warnow West erhebt für die außerschulische Nutzung der Schulgebäude
und Anlagen der Warnowschule Papendorf zu sportlichen, kulturellen und sonstigen
Zwecken Benutzungsgebühren.
§ 2 Gebührenschuldner
(1)
Zur Zahlung der Nutzungsgebühr sind die Nutzer gesamtschuldnerisch verpflichtet.
(2)
Das Rechtsverhältnis kommt mit Abschluß der Nutzungsvereinbarung zustande.
§3
Gebührenmaßstab und
Gebührensatz
(1)
Die Gebühr wird von
Personen oder Personengruppen pro Nutzungsstunde erhoben. Sie beträgt für die
a) Nutzung der Nutzung der Nutzung des
Sporthalle Sporthalle Sportraumes
ohne Benutzung mit Benutzung
der Duschen der Duschen______________________________________
10,00 DM 15,00
DM 5,00 DM durch Personen
mit Wohnsitz und
Personengruppen mit Sitz in den
Gemeinden Papendorf, Pölchow,
Ziesendorf zu sportlichen
Zwecken_______
20,00 DM
25,00 DM - andere Nutzer zu
sportlichen
Zwecken_______
Bis 3 h/Tag - bis
3 h/Tag für die Abhaltung
30,00 DM
15,00 DM größerer Veranstaltungen
bei ein- oder mehrtägiger
Dauer
zu kulturellen und sonstigen Zwecken
mehr als 3 h/Tag mehr als
100,00 DM
3 h/Tag
50,00 DM
b) Nutzung der Unterrichts-
und Gruppenräume je Unter-
richtsstunde
(45 min.) und Raum
1 5,00 DM
c) Nutzung der Fachunterrichtsräume j e Unterrichtsstunde
(45 min.) und Raum
30,00
DM
d) Nutzung
des Klubraumes je Stunde (60 min.) 1 h
20,00DM
2
h 40,00 DM
3
h 60,00 DM
mehr
als 3 h/Tag 70,00 DM
(2) Auf schriftlichem Antrag kann das Amt Warnow West von der Erhebung einer
Gebühr absehen,
insbesondere wenn
-
die Nutzung ausschließlich
religiösen oder wohltätigen Zwecken dient
oder
-
die Nutzung der kulturellen
und sportlichen Förderung von Kindern und Jugendlichen
(bis zum 18. Lebensjahr) dient.
§4
Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr ist vor Beginn der vereinbarten Nutzung fällig und bargeldlos
auf das Konto
des Amtes Warnow West zu überweisen.
Bei ganzjähriger Nutzung ist die Gebühr jeweils
bis zum 15.02.; 15.05.; 15.08. und 15.11. zu entrichten.
(2) Eine Gebührenrückerstattung erfolgt nicht, wenn die vereinbarte Nutzung
nicht in Anspruch
genommen wurde.
§5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Kritzmow, 16.04.1998