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Gemeinde Kritzmow – Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Kritzmow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 27.09.2016 und nach Anzeige bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock folgende Satzung erlassen:

Artikel 1

Änderungen

Die Satzung der Gemeinde Kritzmow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 23.11.2000, veröffentlicht im Landboten Nr. 10 vom 18.05.2001, zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung vom 30.06.2015, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden/ Kritzmow am 13.07.2015, wird wie folgt geändert:

  1. In § 5 Absatz (2) Nr. 3 Satz 1 wird die Formulierung
    „bis zu einer Tiefe von 50 m“ ersetzt durch
    „bis zu der in der ausgebauten Anlage üblichen Bebauungstiefe“
  2. In § 5 Absatz (2) Nr. 3 Satz 4 wird die Formulierung
    „bis zu einer Tiefe von 100 m zugrunde gelegt.“ ersetzt durch
    „bis zu einer Tiefe zugrunde gelegt, die dem Doppelten der in der ausgebauten Anlage üblichen Bebauungstiefe entspricht.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft.

 

Kritzmow, 27.09.2016

 

Kaiser
Bürgermeister

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.