Verordnung zur Einführung
der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung*
Vom 06.09.2002
* Die Verordnung dient
der Umsetzung der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von
zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl.
EG Nr. L 162 S. 1, Nr. L 311 S.50) in deutsches Recht.
Es verordnet
1. auf Grund der § 23 Abs. 1, §§ 32 und 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), von denen
§ 23
durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl.
I S.
3178) und § 37 durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Oktober
1998 (BGBl. I
S. 3178) zuletzt geändert worden sind, die Bundesregierung nach Anhörung
der beteiligten
Kreise,
2. auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S.866) die Bundesregierung nach Anhörung
des Ausschusses für technische Arbeitsmittel:
Artikel 1
32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Geräte-
und Maschinenlärmschutzverordnung- 32. BImSchV)
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Geräte und Maschinen, die nach
Artikel 2 der Richtlinie
2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000
zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen
von zur
Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. EG
Nr. L 162 S. 1, Nr. L
311 S. 50) in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen; sie sind im
Anhang dieser Verordnung
aufgelistet.
(2) Die Maschinenlärminformations-Verordnung und die Maschinenverordnung
bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
1. in Verkehr bringen:
die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Gerätes
oder einer
Maschine auf dem deutschen Markt für den Vertrieb oder die Benutzung
in Deutschland
oder, entsprechend dem Regelungszusammenhang dieser Verordnung, auf dem
Gemeinschaftsmarkt
für den Vertrieb oder die Benutzung im Gebiet der Europäischen
Gemeinschaft;
2. in Betrieb nehmen:
die erstmalige Benutzung eines Gerätes oder einer Maschine in Deutschland
oder, entsprechend
dem Regelungszusammenhang dieser Verordnung, im Gebiet der Europäischen
Gemeinschaft;
3. zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen:
Geräte und Maschinen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie
2000/14/EG;
4. CE-Kennzeichnung: Kennzeichnung
im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c der Richtlinie 2000/14/EG;
5. Konformitätsbewertungsverfahren:
Verfahren im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/14/EG;
6. garantierter Schallleistungspegel:
Schallleistungspegel im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie
2000/14/EG;
7. lärmarme Geräte und Maschinen:
Geräte und Maschinen, an die das gemeinschaftliche Umweltzeichen
nach den Artikeln
7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom
17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe
eines Umweltzeichens
(ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und die mit dem Umweltzeichen
nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/- 2000/EG gekennzeichnet sind.
Liegt eine
derartige Kennzeichnung nicht vor, gelten Geräte und Maschinen als
lärmarm, die den
Anforderungen an den zulässigen Schallleistungspegel der Stufe II
in Artikel 12 der
Richtlinie 2000/14/EG genügen.
Abschnitt 2: Marktverkehrsregelungen für Geräte und Maschinen
§ 3 Inverkehrbringen
(1) Geräte und Maschinen nach dem Anhang dürfen in Deutschland
nur in Verkehr gebracht
oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein in der
Europäischen Gemeinschaft
ansässiger Bevollmächtigter sicher gestellt hat, dass
1. jedes Gerät oder jede Maschine mit der CEKennzeichnung und der
Angabe des garantierten
Schallleistungspegels nach Artikel 11 Abs. 1, 2 und 5 der Richtlinie 2000/14/EG
und nach Satz 2 und 3 versehen ist,
2. jedem Gerät oder jeder Maschine eine Kopie der EG-Konformitätserklärung
nach Artikel 8
Abs. 1 der Richtlinie 2000/14/EG und nach Satz 5 beigefügt ist, die
für jeden Typ eines
Gerätes oder einer Maschine auszustellen ist,
3. für den Typ des Gerätes oder der Maschine eine Kopie der
EG-Konformitätserklärung
nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/14/EG der Europäischen
Kommission
übermittelt worden ist,
4. der Typ des Gerätes oder der Maschine einem Konformitätsbewertungsverfahren
unterzogen
worden ist nach
a) Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/14/- EG, soweit es sich um ein
Gerät oder eine
Maschine nach dem Anhang Spalte 1 handelt,
b) Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2000/14/- EG, soweit es sich um ein
Gerät oder eine
Maschine nach dem Anhang Spalte 2 handelt, und
5. der garantierte Schallleistungspegel des Gerätes oder der Maschine
den zulässigen
Schallleistungspegel nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG nicht überschreitet,
soweit es sich um ein Gerät oder eine Maschine nach dem Anhang Spalte
1 handelt.
Die CE-Kennzeichnung und die Angabe des garantierten Schallleistungspegels
müssen sichtbar,
lesbar und dauerhaft haltbar an jedem Gerät und jeder Maschine angebracht
sein. Die Sichtbarkeit
und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels
darf durch andere Kennzeichnungen auf den Geräten und Maschinen nicht
beeinträchtigt
sein. Zeichen oder Aufschriften, die hinsichtlich der Bedeutung oder Form
der CE-Kennzeichnung
oder der Angabe des garantierten Schallleistungspegels irreführend
sein können, dürfen
nicht angebracht werden. Ist die beigefügte EGKonformitätserklärung
nicht in deutscher Sprache ausgestellt, muss ferner die Kopie einer deutschen
Übersetzung beigefügt sein.
(2) Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen
Gemeinschaft
ansässig, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die dort genannten
Anforderungen jeder sonstigen
Person obliegen, die die Geräte und Maschinen in der Europäischen
Gemeinschaft in
Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
§ 4 Übermittlung der Konformitätserklärung
Der in Deutschland ansässige Hersteller oder andernfalls sein in
Deutschland ansässiger Bevollmächtigter hat der nach Landesrecht
zuständigen Behörde des Landes, in dem er seinen Sitz
hat, und der Europäischen Kommission eine Kopie der EG-Konformitätserklärung
für jeden
Typ eines Gerätes und einer Maschine nach dem Anhang zu übermitteln,
wenn Geräte und Maschinen dieses Typs in der Europäischen Gemeinschaft
in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
§ 5 Aufbewahrung und Übermittlung von Informationen aus der
Konformitätsbewertung
Der in Deutschland ansässige Hersteller oder andernfalls sein in
Deutschland ansässiger Bevollmächtigter hat nach Herstellung
des letzten Gerätes oder der letzten Maschine eines Typs zehn Jahre
lang alle Informationen, die im Laufe des Konformitätsbewertungsverfahrens
für den Geräte- oder Maschinentyp verwendet wurden, insbesondere
die in Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/14/EG angegebenen technischen
Unterlagen, sowie ein Exemplar der EG-Konformitätserklärung
aufzubewahren. Auf Verlangen hat er der nach Landesrecht zuständigen
Behörde Einsicht in die Informationen zu geben und ihr Kopien der
Informationen zur Verfügung zu stellen.
§ 6 Mitteilungspflichten
(1) Die zuständige Landesbehörde teilt Marktaufsichtsmaßnahmen
nach den §§ 5 und 6 des
Gerätesicherheitsgesetzes dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
im Hinblick auf die nach Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/14/EG erforderliche
Unterrichtung
der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der
Europäischen Kommission unverzüglich mit.
(2) Die zuständige Landesbehörde nach § 9 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes
teilt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
im Hinblick auf die nach Artikel
15 Abs. 3 der Richtlinie 2000/14/EG erforderliche Meldung an die Mitgliedstaaten
der Europäischen
Gemeinschaft und an die Europäische Kommission mit, welche Stellen
sie benannt hat. In der Mitteilung ist anzugeben, für welche Geräte
und Maschinen sowie Konformitätsbewertungsverfahren die Benennung
gilt. Satz 1 gilt entsprechend für einen Widerruf sowie eine Rücknahme,
einen Ablauf oder ein Erlöschen der Benennung im Hinblick auf Artikel
15 Abs. 5 der Richtlinie 2000/14/EG.
Abschnitt 3: Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen
§ 7 Betrieb in Wohngebieten
(1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten,
Sondergebieten,
die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für
die Fremdenbeherbergung
nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung
sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten
dürfen im Freien
1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig
sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben
werden,
2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an
Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr
bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden,
es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche
Umweltzeichen nach den
Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems
zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden
ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG
gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen
und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz
1 führen. Die Länder können für Landesstraßen
und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach Satz 1 führen,
die Geltung des Satzes 1 einschränken.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall
Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung
bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall
zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung
einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich
ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen
über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können
im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen
werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer
Gefahr für die Allgemeinheit erforderlich ist.
(3) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und
sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des
Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe,
bleiben unberührt.
§ 8 Betrieb in empfindlichen Gebieten
Die Länder können
1. unter Beachtung des Artikels 17 der Richtlinie 2000/14/EG weiter gehende
Regelungen für Einschränkungen des Betriebs von Geräten
und Maschinen nach dem Anhang in von ihnen als empfindlich eingestuften
Gebieten treffen,
2. unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Lärmschutzes
Regelungen zu weitergehenden
Ausnahmen von Einschränkungen des Betriebs von Geräten und Maschinen
nach dem Anhang treffen, soweit
a) lärmarme Geräte und Maschinen eingesetzt werden, deren Betrieb
nicht erheblich stört oder unter Abwägung öffentlicher
und privater Belange sowie unter Berücksichtigung anderweitiger Lösungsmöglichkeiten
Vorrang hat, oder
b) der Betrieb im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
Abschnitt 4: Schlussvorschriften
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes
handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein
Gerät oder eine Maschine
in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringt,
3. entgegen § 4 eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt
oder
4. entgegen § 5 Satz 1 eine Information oder ein Exemplar nicht oder
nicht mindestens zehn
Jahre aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Gerät oder eine Maschine betreibt
oder
2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 die zuständige Behörde nicht,
nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
§ 10 Übergangsvorschrift
(1) Für Geräte und Maschinen nach dem Anhang, die vor dem ...
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens
dieser Verordnung] in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden
sind, gelten nur § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 2.
(2) Soweit ab dem 3. Juli 2001 und vor dem ...[einsetzen: Datum des Inkrafttretens
dieser Verordnung]
der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger
Bevollmächtigter auf der Grundlage von Artikel 22 Abs. 2 Satz 2 der
Richtlinie 2000/14/EG ein Gerät oder eine Maschine nach dem Anhang
mit der CE-Kennzeichnung nach Artikel 11 der Richtlinie 2000/- 14/EG versehen
hat, gelten für diese Geräte und Maschinen ab dem ... [einsetzen:
Datum dieser Verordnung] die Vorschriften dieser Verordnung.
(3) Baumusterprüfbescheinigungen und Messergebnisse zu Geräten
und Maschinen, die im
Rahmen der aufgehobenen Rasenmäherlärm -Verordnung oder der
aufgehobenen Baumaschinenlärm-
Verordnung ausgestellt beziehungsweise ermittelt wurden, können bei
der Abfassung der technischen Unterlagen nach Anhang V Nr. 3, Anhang VI
Nr. 3, Anhang VII Nr. 2 sowie Anhang VIII Nr. 3.1 und 3.3 der Richtlinie
2000/14/EG verwendet werden.
§ 11 Anpassungsvorschrift
Wird Anhang III der in § 3 in Bezug genommen Richtlinie 2000/14/EG
im Verfahren nach Artikel
18 Abs. 2 dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt angepasst,
so gilt er in der geänderten,
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten
Fassung. Die Änderungen
gelten von dem Tage an, den die Richtlinie bestimmt. Fehlt eine solche
Bestimmung, so gelten sie vom ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung
folgenden Monats an.
Anhang
Nachstehende Geräte und Maschinen fallen nach § 1 in den Anwendungsbereich
der Verordnung.
Legende:
Nr. = Ordnungsnummer des Gerätes oder der Maschine, entsprechend
der Auflistung in Anhang I der Richtlinie 2000/14/EG Gerät /Maschine
= Art des Gerätes und der Maschine, ggf. mit Leistungswerten
Sp. 1 = Spalte 1, entsprechend dem Anwendungsbereich von Artikel 12 der
Richtlinie 2000/14/EG
Sp. 2 = Spalte 2, entsprechend dem Anwendungsbereich von Artikel 13 der
Richtlinie 2000/14/EG
X in der Spalte 1 bzw. 2 = Gerät oder Maschine fällt in den
Anwendungsbereich der Spalte 1 bzw. der
Spalte 2
Nr. Gerät / Maschine Sp. 1 Sp. 2
01 Hubarbeitsbühne mit Verbrennungsmotor X
02 Freischneider X
03 Bauaufzug für den Materialtransport mit
03.1 Verbrennungsmotor X
03.2 Elektromotor X
04 Baustellenbandsägemaschine X
05 Baustellenkreissägemaschine X
06 Tragbare Motorkettensäge X
07 Kombiniertes Hochdruckspül- und Saugfahrzeug X
08 Verdichtungsmaschine in der Bauart von
08.1 Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten
und Vibrationsstampfer X
08.2 Explosionsstampfer X
09 Kompressor (< 350 kW) X
10 Handgeführter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhammer
X
11 Beton- und Mörtelmischer X
12 Bauwinde mit
12.1 Verbrennungsmotor X
12.2 Elektromotor X
13 Förder- und Spritzmaschine für Beton und Mörtel X
14 Förderband X
15 Fahrzeugkühlaggregat X
16 Planiermaschine (< 500 kW) X
17 Bohrgerät X
18 Muldenfahrzeug (< 500 kW) X
19 Be- und Entladeaggregat von Silo- oder Tankfahrzeugen X
Nr. Gerät / Maschine Sp. 1 Sp. 2
20 Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW) X
21 Baggerlader (< 500 kW) X
22 Altglassammelbehälter X
23 Grader (< 500 kW) X
24 Grastrimmer / Graskantenschneider X
25 Heckenschere X
26 Hochdruckspülfahrzeug X
27 Hochdruckwasserstrahlmaschine X
28 Hydraulikhammer X
29 Hydraulikaggregat X
30 Fugenschneider X
31 Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel (< 500
kW) X
32 Rasenmäher (mit Ausnahme von - land- und forstwirtschaftlichen
Geräten - Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte
Leistung von mehr als 20 kW aufweist) X
33 Rasentrimmer / Rasenkantenschneider X
34 Laubbläser X
35 Laubsammler X
36 Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor
36.1 geländegängiger Gabelstapler (Gegengewichtsstapler auf
Rädern, der in erster Linie für naturbelassenes gewachsenes
und aufgewühltes Gelände, z.B. auf Baustellen, bestimmt ist)
X
36.2 sonstiger Gegengewichts- X
Nr. Gerät / Maschine Sp. 1 Sp. 2
Stapler mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 Tonnen, ausgenommen
Gegengewichtsstapler,
die speziell für die Containerbeförderung gebaut sind
37 Lader (< 500 kW) X
38 Mobilkran X
39 Rollbarer Müllbehälter X
40 Motorhacke (< 3 kW) X
41 Straßenfertiger
41.1 ohne Hochverdichtungsbohle X
41.2 mit Hochverdichtungsbohle X
42 Rammausrüstung X
43 Rohrleger X
44 Pistenraupe X
45 Kraftstromerzeuger 45.1 < 400 kW X 45.2 = 400 kW X
46 Kehrmaschine X
47 Müllsammelfahrzeug X
48 Straßenfräse X
49 Vertikutierer X
50 Schredder / Zerkleinerer X
51 Schneefräse (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte) X
52 Saugfahrzeug X
53 Turmdrehkran X
54 Grabenfräse X
55 Transportbetonmischer X
56 Wasserpumpe (nicht für Unterwasserbetrieb) X
57 Schweißstromerzeuger X
Artikel 2
Aufhebung von Vorschriften
Folgende Vorschriften werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben:
1. 8. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Rasenmäherlärm-
Verordnung - 8. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli
1992 (BGBl. I S.
1248), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2000
(BGBl. I S. 632),
2. 15. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Baumaschinenlärm-
Verordnung - 15. BImSchV) vom 10. November 1986 (BGBl. I S. 1729), zuletzt
geändert
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632),
3. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Emissionsmessverfahren
-
vom 22. Dezember 1970 (BAnz. Nr. 242),
4. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Emissionsrichtwerte
für Betonmischeinrichtungen und Transportbetonmischer - vom 6. Dezember
1971 (BAnz. Nr. 231,
235),
5. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Emissionsrichtwerte
für Radlader
- (RadladerVwV) vom 16. August 1972 (BAnz. Nr. 156),
6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Emissionsrichtwerte
für Kompressoren
- (KompressorenVwV) vom 24. Oktober 1972 (BAnz. Nr. 205),
7. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Emissionsrichtwerte
für Betonpumpen
- (BetonpumpenVwV) vom 28. März 1973 (BAnz. Nr. 64),
8. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Emissionsrichtwerte
für Planierraupen
- (PlanierraupenVwV) vom 4. Mai 1973 (BAnz. Nr. 87),
9. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Emissionsrichtwerte
für Kettenlader
- (KettenladerVwV) vom 14. Mai 1973 (BAnz. Nr. 94),
10. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Emissionsrichtwerte
für Bagger
- (BaggerVwV) vom 17. Dezember 1973 (BAnz. Nr. 239),
11. Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Emissionswerte
für Krane - 2. BImSchVwV) vom 19. Juli 1974 (BAnz. Nr. 135),
12. Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Emissionswerte
für Drucklufthämmer - 3. BImSchVwV) vom 10. Juni 1976 (BAnz.
Nr. 112).
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der
Bundesrat hat zugestimmt.
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