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Gemeinde Ziesendorf – Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 12.12.2016 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf erlassen:

Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 24.06.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 7/19. Jahrgang vom 18.07.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 04.11.2011, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 08.11.2011 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 02.05.2013, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 03.05.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 11.12.2014, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 31.12.2014, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden sowie durch
  • die Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 18.02.2016, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 18.02.2016, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

wird wie folgt geändert:

  1. In § 6 Entschädigungen, Abs. 1 Satz 1

wird die Zahl „800“ durch die Zahl „850“ ersetzt.

  1. In § 6 Entschädigungen, Abs. 2 Satz 1

wird die Zahl „100“ durch die Zahl „135“,

die Zahl „50“ durch die Zahl „85“ sowie

die Zahl „25“ durch die Zahl „40“ ersetzt.

  1. In § 6 Entschädigungen, Abs. 3 Sätze 1 und 3

wird die Zahl „25“ durch die Zahl „40“ sowie

die Zahl „50“ durch die Zahl „60“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 17.02.2017

Thomas Witt

Bürgermeister 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.