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Gemeinde Lambrechtshagen – Flächennutzungsplan 2013

Nachfolgendes ist amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Lambrechtshagen öffentlich bekannt gemacht worden:
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Flächennutzungsplan 2013 der Gemeinde Lambrechtshagen

Genehmigung und Inkraftsetzung

Der von der Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen in der Sitzung am 19.02.2014 beschlossene Flächennutzungsplan 2013 (1. Änderung des Flächennutzungsplans 2007) wurde der höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt.

Die Genehmigung wurde durch Bescheid des Landrates, Landkreis Rostock, Amt für Kreisentwicklung, vom 17.03.2014 (Zeichen 61.1.10) gem. § 6 Abs. 1 BauGB erteilt.

Der Flächennutzungsplan 2013 der Gemeinde Lambrechtshagen wird mit dem 10.04.2014 wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan 2013 der Gemeinde Lambrechtshagen einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung zu den Umweltbelangen ab dem 10.04.2014 im Amt Warnow West, Schulstraße1a in 18198 Kritzmow, während der Dienst- und Öffnungszeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lambrechtshagen geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB)

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S.777) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.

Lambrechtshagen, 21.03.2014

 

H. Kutschke
1. stellv. Bürgermeister