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Gemeinde Kritzmow – B-Plan Nr. 20

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Kritzmow öffentlich bekannt gemacht werden
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Kritzmow

B-Plan Nr. 20 der Gemeinde Kritzmow

hier:      Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13a (2) i.V.m. §§ 3 (2), 4a(3) BauGB)

Die Gemeindevertretung Kritzmow hat am 26.08.2014 die zum Planentwurf vom 15.04.2014 eingegangenen Stellungnahmen geprüft. Im Ergebnis wurde der 2. Entwurf des Bebauungsplans Nr. 20 vom 06.08.2014 gebilligt und zur erneuten öffentlichen Auslegung bestimmt. Dabei wurde als neues Planungsziel des B-Plans Nr. 20 die Ausweisung eines Mischgebietes festgelegt und der Geltungsbereich auf die Flurstücke 60, 61/2, 61/4, 61/6 der Gemarkung Kritzmow, Flur 1 ausgedehnt (Einbeziehung der Wohngrundstücke Satower Straße 42, 42a). Die Bezeichnung des Plangebietes wurde geändert in „Mischgebiet am Karauschensoll“

Das Plangebiet wird nunmehr begrenzt durch die Satower Straße, die Straße Am Karauschensoll, die Wohngrundstücken Satower Straße 43, 43a-c und durch Ackerflächen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Plan im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt wird.

Der 2. Entwurf des Bebauungsplans Nr. 20 und die Begründung dazu liegen in der Zeit vom 16.10.2014 bis zum 17.11.2014 im Amt Warnow-West, 18198 Kritzmow, Schulweg 1a während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Die Öffentlichkeit kann sich hier über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten.

Während der Auslegungsfrist kann sich jedermann zu der Planung äußern und Stellungnahmen zu dem 2. Entwurf des Bebauungsplans schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Kritzmow,  18.09.2014

 

L. Kaiser
Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

ausgehängt am:        22.09.2014

abzunehmen ab:       08.10.2014

Unterschrift, Dienstsiegel

 

abgenommen am:    ………………

Unterschrift, Dienstsiegel