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Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – B-Plan Nr. 1 „Steinbecker Eck“

Nachfolgendes ist amtlich durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen öffentlich bekannt gemacht worden.
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Bekanntmachung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Bebauungsplan Nr. 1, 1. Änderung, Gewerbe-, Misch- und Wohngebiete „Steinbecker Eck“ in Elmenhorst

Inkraftsetzung

Die Gemeindevertreterversammlung  der  Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in  der Sitzung am 09.10.2014 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1, Gewerbe- Misch- und Wohngebiete „Steinbecker Eck“ in Elmenhorst als Satzung beschlossen und die zugehörige Begründung gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB bekannt gemacht.

Damit tritt die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Steinbecker Eck“ mit Ablauf des Bekanntmachungstages in Kraft.

Jedermann kann die Satzung und die dazugehörige Begründung dazu ab diesem Tage in der Amtsverwaltung, Bauverwaltung, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow, während der Dienststunden einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass

– eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

– eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis zum Flächennutzungsplan und

– nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, können nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen, 14.10.2014

Bekanntmachungsvermerk:

ausgehängt am:           15.10.2014

abzunehmen ab:          29.10.2014                            

                                                                       Unterschrift, Dienstsiegel

abgenommen am:       ………………

                                                                       Unterschrift, Dienstsiegel

Horst Harbrecht
Bürgermeister   

 

 

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