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Amt – 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 03.11.2016 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West erlassen:

 

 Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 11.01.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 2/19. Jahrgang vom 14.02.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 20.12.2011, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de am 22.12.2011 unter der Rubrik Satzungen des Amtes,
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 08.01.2013, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes amt-warnow-west.de am 09.01.2013 unter der Rubrik Satzungen des Amtes sowie durch
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 03.02.2015, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes amt-warnow-west.de am 10.02.2015 unter der Rubrik Satzungen des Amtes

 

wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Sitzungen des Schul-und Bauhofausschusses sind öffentlich. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit gilt § 2 Abs. 3 entsprechend.

Die Mitglieder der Gemeindevertretungen haben das Recht den Sitzungen des Schul- und Bauhofausschusses zu den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten beizuwohnen, die ihre Gemeinden dem Amt übertragen haben.

Die Sitzungen der weiteren Ausschüsse sind nicht öffentlich.“

 

  1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

Die Worte nach dem Komma „ausgenommen in Amtsschul- und Amtsbauhofangelegenheiten“ werden gestrichen und dem Text „1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen“ angefügt.

 

  1. § 8 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Rückwirkend ab dem 01.06.2016 erhalten die erste und die zweite stellvertretende Person des ehrenamtlichen Amtsvorstehers jeweils 80 Euro monatlich. Dabei ist unerheblich, ob die Vertretung ausgeübt wird.

Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung.“

 

  1. In § 9 Abs. 1, Satz 1 wird der Text nach dem 2. Aufzählungszeichen ersetzt durch:

„Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Amtsausschusses und des Schul- und Bauhofausschusses über die Rubrik „Sitzungstermine““

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Kritzmow, 29.11.2016

 

Gerhard Matthies
Amtsvorsteher

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt Warnow-West geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.